Einstweilige Verfügung: Kein Anspruch nicht sorgeberechtigter Eltern auf Kontaktvermittlung durch Schule
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung, die Schulleitung solle den Kontakt zwischen ihm und der Elternvertretung herstellen. Das VG Aachen lehnte ab, weil nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG die Rechte gegenüber der Schule von den sorgeberechtigten Personen wahrgenommen werden. Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil hat keinen Anspruch auf Zusammenarbeit, Information oder schulische Mitwirkung. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung abgelehnt; kein Anordnungsanspruch eines nicht sorgeberechtigten Elternteils gegenüber der Schule.
Abstrakte Rechtssätze
Zur elterlichen Sorge gehört die Sorge für den Schulbesuch; nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG nehmen die sorgeberechtigten Personen die Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber der Schule wahr.
Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil hat gegenüber der Schule keinen Anspruch auf Zusammenarbeit, Information, Beratung oder schulische Mitwirkung.
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung ist ein Anordnungsanspruch erforderlich; dieser besteht nicht, wenn keine gesetzliche Grundlage für die begehrte Mitwirkung durch die Schule vorliegt.
Die Kosten eines erfolglosen Antrags auf einstweilige Verfügung trägt der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass die Schulleitung der L. B. S. den Kontakt zwischen ihm und der Elternvertretung herstellt,
wird abgelehnt. Unabhängig davon, ob mit "Elternvertretung" die Schulpflegschaft oder die Klassenpflegschaftsvorsit-zenden - wofür die Antragserwiderung der Antragsgegnerin spricht - gemeint sind, besteht kein Anordnungsanspruch. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) nehmen die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten wahr. Zur elterlichen Sorge gehört auch die Sorge für den Schulbesuch. Die elterliche Sorge obliegt im vorliegenden Verfahren allein der Mutter. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat indes keinen Anspruch gegenüber der Schule auf Zusammenarbeit, Information und Beratung. Vgl. zu §§ 3, 38 bis 40 der vormals geltenden Allgemeinen Schulordnung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Oktober 1993 - 19 A 1744/93 -, nachgewiesen in juris.
Ebenso besteht für ihn kein Recht auf schulische Mitwirkung,
vgl. zum vormaligen Schulmitwirkungsgesetz OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2001 - 19 B 1888/00, 19 E 956/00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2001, 935,
für die die Namen der/des Schulpflegschaftsvor-sitzenden oder der Klassenpflegschaftsvorsitzenden von Bedeutung sein könnten.
Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,- EUR festgesetzt.