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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 490/06·27.08.2006

Eilantrag zur Verhinderung der Vollziehung wegen Unstatthaftigkeit verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZustellungs- und FristenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten per Eilantrag die Verhinderung der Vollziehung eines Bescheids vom 9. Mai 2006. Das Gericht hielt den Hauptantrag nach §123 Abs.5 VwGO für unstatthaft, da es sich in der Hauptsache um ein Anfechtungsbegehren handelt. Auch der Hilfsantrag scheiterte: Der Widerspruch war offensichtlich verfristet und eine Wiedereinsetzung aussichtslos. Die Zustellung an eine Angehörige mittels Übergabe-Einschreiben war wirksam.

Ausgang: Eilantrag auf Verhinderung der Vollziehung als unstatthaft verworfen; Hilfsanträge ebenfalls unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Eilantrag nach § 123 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, wenn er auf die Verhinderung der Vollziehung eines Bescheids abzielt, während die Hauptsache ein Anfechtungsbegehren betrifft.

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Für eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist erkennbar erforderlich, dass die Widerspruchsbehörde die Sache voraussichtlich sachlich entscheidet; fehlt diese Wahrscheinlichkeit, kommt die Anordnung nicht in Betracht.

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Ein verfristeter Widerspruch entfaltet in der Regel aufschiebende Wirkung; diese entfällt jedoch ausnahmsweise, wenn die Widerspruchsfrist offensichtlich nicht eingehalten ist und eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht in Betracht kommt.

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Eine Zustellung durch Übergabe-Einschreiben an eine Angehörige gilt nach § 4 Abs. 1 VwZG als wirksam; der Ersatzempfänger muss nicht in Wohnung oder Geschäftsräumen angetroffen werden.

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Eine Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn der Betroffene Kenntnis vom Bescheid hatte oder sich die Kenntnis durch zumutbare Nachfragen bzw. Verlangen der Herausgabe der Sendung leicht verschaffen konnte.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 5 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 80 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 1 VwZG§ 4 VwZG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Hauptantrag ist unzulässig.

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Er erweist sich nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als unstatthaft, da es um die Verhinderung der Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 9. Mai 2006 geht und es sich darüber hinaus in der Hauptsache um ein Anfechtungsbegehren handelt.

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Sofern man mit Blick darauf, dass es der Widerspruchsbehörde unbenommen ist, trotz Verfristung des Rechtsbehelfs in der Sache zu entscheiden, eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht zöge,

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Vgl. hierzu Funke-Kaiser in Bader pp., Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage, § 80, Rdnr. 17 a.E.,

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vermag die Kammer in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Wahrscheinlichkeit für eine sachliche Bescheidung durch die Widerspruchsbehörde nicht zu erkennen.

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Der Hilfsantrag ist ebenfalls unstatthaft und damit unzulässig.

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Zwar ist ein analog § 80 Abs. 5 VwGO feststellender Ausspruch dann zulässig, wenn die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs missachtet wird. Ferner kommt auch einem unzulässigen, weil verfristeten Widerspruch in der Regel aufschiebende Wirkung zu. Ausnahmsweise entfaltet aber ein solcher Widerspruch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die Widerspruchsfrist offensichtlich nicht eingehalten ist und eine Wiedereinsetzung offensichtlich nicht in Betracht kommt.

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Vgl. zur insoweit zur Darstellung der herrschenden Meinung Funke-Kaiser, am angegebenen Ort.

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Beide Voraussetzungen liegen nach dem Sachstand im vorliegenden Eilverfahren vor.

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Zunächst ist die Widerspruchsfrist offensichtlich nicht eingehalten. Die Zustellung des Bescheides vom 9. Mai 2006 gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit Übergabe-Einschreiben an Frau N. B. wirksam erfolgt. Im Gegensatz zur Ersatzzustellung mittels Postzustellungsauftrages bedarf es hier nach Abschnitt 4 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post Brief National lediglich der Übergabe an eine(n) Angehörige(n) des Empfängers oder seines Ehegatten. Der Ersatzempfänger muss nicht in der Wohnung oder im Geschäftsraum des Adressaten angetroffen werden.

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Vgl. Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG), 6. Auflage, § 4 VwZG, Rdnr. 14.

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Frau N. B. ist Angehörige der Antragsteller. Die Frist lief mithin am 13. Juni 2006 ab und wurde durch die Widerspruchserhebung am 27. Juni 2006 nicht gewahrt.

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Im Übrigen ist auch der Wiedereinsetzungsantrag als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen, wobei offen bleiben kann, ob dieser innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden ist, was wiederum davon abhängt, ob auf die Kenntniserlangung am 9. Juni 2006 hinsichtlich des Ergehens des Bescheides oder den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Zustellungsunterlagen, die den Antragstellern am 3. August 2006 übersandt worden sind, abzustellen wäre.

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Mit Blick darauf, dass zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 11. August 2006 zunächst lediglich vorgetragen worden ist, die Antragsteller hätten das Schreiben des Antragsgegners "vom 10.05.2006" falsch verstanden, so dass von einer wirksamen Zustellung keine Rede sein könne, steht das am 25. August 2006 gefaxte Vorbringen der Antragsteller, wonach Frau N. B. die Übergabe der von ihr entgegengenommenen Zustellung vergessen habe, dem Vorbringen des Antragsgegners, dass bereits am 12. Mai 2006 ein Gespräch des Antragstellers mit der Klassenlehrerin, Frau E. , über den Bescheid stattgefunden habe, nicht entgegen. Hierzu trägt der Antragsgegner weiterhin nachvollziehbar vor, dass zu diesem Zeitpunkt der Schule besagter Bescheid noch nicht vorgelegen habe. Die Antragsteller haben unter dem 25. August 2006 auch nicht zu dem Hinweis in der Eingangsverfügung des Gerichts, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Schwester die Antragsteller auch ansonsten nicht über die Inempfangnahme der Zustellung informiert habe, Stellung genommen. Ist aber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragsgegners von der Kenntnis des Antragstellers hinsichtlich des Bescheides zum Zeitpunkt des Gesprächs mit der Klassenlehrerin auszugehen, scheidet eine Wiedereinsetzung aus, selbst wenn es an einer Übergabe der Briefsendung durch Frau B. gefehlt haben sollte. Denn in diesem Fall waren die Antragsteller nicht an der Einhaltung der noch vollständig laufenden Widerspruchsfrist gehindert, da sie sich durch das Verlangen der Herausgabe der Briefsendung gegenüber ihrer Angehörigen oder auch durch eine umgehende Anfrage beim Antragsgegner umfassende Kenntnis von dem Bescheidinhalt hätten verschaffen können.

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Hinsichtlich des weiteren Hilfsantrages ist unabhängig von der Frage seiner prozessualen Selbständigkeit auf die vorhergehenden Ausführungen zu verweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.