Einstweilige Anordnung zum Schulbesuch; Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen einstweilige Anordnung und Prozesskostenhilfe, um dem Antragsteller den Schulbesuch zu ermöglichen. Das Gericht bewilligt PKH und ordnet gegen die Antragsgegnerin zu 1. die vorläufige Gestattung des Schulbesuchs an; die übrigen Anträge werden abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass kein wirksamer Entlassungsbescheid vorliegt, ein Anordnungsanspruch nach §123 VwGO glaubhaft gemacht ist und gegen den Antragsgegner zu 2. kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich ist.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zum vorläufigen Schulbesuch gegen Antragsgegnerin zu 1. erlassen; sonstige Anträge abgelehnt; PKH teilweise bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und ohne gerichtliche Entscheidung unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
Prozesskostenhilfe kann für Teile eines Verfahrens bewilligt werden, wenn für diese Teile hinreichende Erfolgsaussichten bestehen; für nicht hinreichend erfolgversprechende Anteile ist PKH zu versagen.
Fehlt ein schriftlicher und durchsetzbarer Entlassungsbescheid, steht dies der Statthaftigkeit einer Sicherungsanordnung nach § 123 VwGO nicht entgegen; die Kammer kann nach summarischer Prüfung eine Sicherungsanordnung erlassen.
Ein Rechtsschutzinteresse an einer einstweiligen Anordnung gegen einen Dritten fehlt, wenn nicht erkennbar ist, dass dieser die ihm erteilte Maßnahme sofort durchsetzt; in diesem Fall ist der Antrag unzulässig.
Tenor
1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren I. Instanz unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. bewilligt, soweit sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 1. richtet. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht aus den nachfolgenden Gründen abgelehnt.
2. Der Antragsgegnerin zu 1. wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller zu 1. den Schulbesuch vorläufig zu gestatten. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten zu 3/4 sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. Diese trägt jeweils 1/4 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsgegner zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller zu 1. den Schulbesuch vorläufig zu gestatten,
hat lediglich gegen die Antragsgegnerin zu 1. Erfolg.
Soweit er gegen diese gerichtet ist, erweist sich der Antrag als zulässig, insbesondere als statthaft. Der begehrten einstweiligen Anordnung steht § 123 Abs. 5 VwGO nicht entgegen, da ein Entlassungsbescheid der Antragstellerin zu 1. nicht feststellbar ist. Weder kann er von dieser vorgelegt werden, noch findet er sich in den übermittelten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zu 2. Eine Nachrangigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens besteht auch nicht mit Blick auf einen Feststellungsausspruch im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO unter den Voraussetzungen eines faktischen Vollzuges, weil dieser das Vorliegen eines Verwaltungsaktes erfordert.
In materieller Hinsicht kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung. Nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung und mit Blick auf das Gebot einer effektiven Rechtsschutzgewährung sieht die Kammer einen Anordnungsanspruch für eine Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO als gegeben an. Dieser Anspruch beruht letztlich darauf, dass eine Entlassung nicht (vollziehbar) beschieden worden ist.
Wie bereits dargelegt ist nicht ersichtlich, dass den Voraussetzungen des § 53 Abs. 8 SchulG a. F./§ 53 Abs. 9 SchulG n. F. genügt ist. Gleichwohl ist nach dem Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens sowie des übereinstimmend für erledigt erklärten vorangegangenen Verfahrens von einer Nichtgestattung des weiteren Schulbesuchs des Antragstellers zu 1. auszugehen. So ist in dem erledigten Verfahren beispielsweise die Rede davon gewesen, dass nach dem Konferenzbeschluss dem Betreuer des Antragstellers zu 1. mitgeteilt worden sei, dass der Antragsteller zu 1. entlassen werden solle und er ab sofort vom Unterricht "suspendiert" sei. Des Weiteren ist zwischenzeitlich eine Zuweisung an eine andere Schule durch den Antragsgegner zu 2. ergangen.
Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtet ist, erweist er sich als unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzinteresse, da bislang nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner zu 2. an einer sofortigen Beachtung seines Bescheides vom 6. Juli 2006 trotz Nichtfeststellbarkeit eines Entlassungsbescheides festhält. Dagegen spricht vielmehr, dass er in seiner Bestätigung der Maßnahme gegenüber der Antragsgegnerin zu 1., die ebenfalls auf den 6. Juli 2006 datiert, auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, die Entlassung von der Schule den Erziehungsberechtigten durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid mitzuteilen.
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 12. Juni 2006 gegen die Ausschlussentscheidung der Antragsgegnerin zu 1. sowie des Widerspruchs vom 9. August 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 2. vom 6. Juli 2006 wiederherzustellen,
erweist sich als unstatthaft und damit als unzulässig.
Dies gilt hinsichtlich des gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Antragsbestandteiles sowohl für den Fall, dass ein vorläufiger Ausschluss vom Unterricht nach § 53 Abs. 9 SchulG a. F. ergangen sein sollte, als auch für eine eventuell mündlich ausgesprochene Entlassung. Wäre ein vorläufiger Ausschluss nach der Konferenz am 8. Juni 2006 dem Betreuer und/oder dem Antragsteller zu 1. mitgeteilt worden, wäre zwischenzeitlich Erledigung durch Zeitablauf eingetreten, da ein Ausschluss vom Unterricht nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG nur bis zu 2 Wochen ausgesprochen werden kann. Anderenfalls würde es an der Statthaftigkeit fehlen, weil der erhobene Widerspruch mangels erkennbarer schriftlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung entfalten würde.
Der gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtete Aussetzungsantrag ist ebenfalls unstatthaft, da dessen Bescheid weder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung noch gemäß Satz 2 der vorgenannten Bestimmung Sofortvollzug zukommt. Eine Umdeutung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in einen Antrag auf Feststellung, dass dem Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners zu 2. aufschiebende Wirkung zukommt wegen eines faktischen Vollzuges dieses Bescheides, scheidet aus, da hierfür keine Notwendigkeit erkennbar ist. Insoweit ist auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des gegen den Antragsgegners zu 2. gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und trägt dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.