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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 486/12·30.10.2012

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei vorläufigem Schulausschluss; PKH bewilligt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid vom 3. Oktober 2012, der einen vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch betraf. Kernfrage war, ob im Sinne des § 54 SchulG NRW Gefahr im Verzug vorlag. Das Verwaltungsgericht bewilligte PKH, bestellte einen Rechtsanwalt bei und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, weil im summarischen Verfahren keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine gegenwärtig gesteigerte Gefahrenlage erkennbar waren; die Schule könne kurzfristig den schulärztlichen Dienst hinzuziehen und vorübergehende Maßnahmen treffen.

Ausgang: Antrag auf PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Bescheid über vorläufigen Schulausschluss stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO).

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Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse am Aufschub kommt es im Eilverfahren auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an.

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Gefahr im Verzug im Sinn des § 54 Abs. 4 SchulG NRW erfordert eine gegenüber der konkreten Gefahr gesteigerte, gegenwärtige Gefahrenlage; diese liegt vor, wenn die schädigende Einwirkung bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht, sodass ein sofortiges Einschreiten geboten ist.

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Liegt kein Anhalt für eine solche erhöhte Gefahrenlage vor und sind kurzfristige Schutzmaßnahmen oder eine rasche Begutachtung durch den schulärztlichen Dienst möglich, rechtfertigt dies keinen sofortigen vorläufigen Ausschluss vom Schulbesuch.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 115 ZPO§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG§ 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG§ 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren I. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt Janßen aus Aachen beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Oktober 2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 114, 115 der Zivilprozessordnung begründet, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. Oktober 2012 wiederherzustellen,

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ist begründet.

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Im Rahmen der gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse am Aufschub der Vollziehung kommt es auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an.

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Nach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung sprechen überwiegende Gesichtspunkte für einen Erfolg in der Hauptsache.

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Nach § 54 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes NRW (SchulG) ist die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Gefahr im Verzuge befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Ansonsten können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (§ 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes (§ 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG).

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Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung einer Gefahr im Verzug, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, lässt sich nicht feststellen.

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Sie setzt, was sich aus dem systematischen Vergleich mit Satz 1 ergibt, eine gegenüber der konkreten Gefahr gesteigerte Gefahrenlage voraus, die einer gegenwärtigen Gefahr entspricht. Diese wiederum ist anzunehmen, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn eine Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht, so dass ein sofortiges Einschreiten geboten ist.

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Vgl. Möller/Warg, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Auflage 2011, S. 75 f.

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Zwar ergibt sich aufgrund der in der Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 22. Oktober 2012 geschilderten Vorfälle im Zusammenhang mit der von den Rheinischen Kliniken Viersen am 25. September 2012 gestellten Diagnose (S. 4 des Abschlussberichts) sowie deren abschließender Feststellung einer dringend notwendigen Behandlung in einer Tagesklinik oder stationären Behandlung (S. 7 des Abschlussberichts) die Notwendigkeit eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes, das seitens der Schule unter dem 4. Oktober 2012 beantragt worden ist.

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In den Blick zu nehmen ist aber auch, dass sich den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine ausreichenden Hinweise für eine gegenüber der konkreten Gefahr gesteigerte Gefahrenlage entnehmen lassen. So wurde ausweislich des Nachtrags zum Abschlussbericht der S. Kliniken vom 28. September 2012 der Mutter ein Klassenwechsel des Antragstellers innerhalb seiner Grundschule vorgeschlagen, wobei die Kammer vor dem Hintergrund des Abschlussberichts der S. Kliniken Viersen vom 25. September 2012 von der Erforderlichkeit eines Integrationshelfers ausgeht. Dass dieser derzeit vom Jugendamt der Stadt B. nicht zur Verfügung gestellt wird, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Gefahr im Verzug setzt wie eine gegenwärtige Gefahr die Notwendigkeit eines sofortigen Eingreifens voraus. Diese Notwendigkeit ist nicht zu erkennen, da der Schule die vorübergehende Schaffung einer 1:1 Situation in der Zeit vom 20. September 2012 bis 2. Oktober 2012 möglich gewesen ist. Zwar trägt der Antragsgegner zu Recht vor, dass es sich dabei um eine nicht realistische Unterrichtssituation handelt. Hier geht es aber lediglich um eine Überbrückung bis zur Erstellung des schulärztlichen Gutachtens, das zeitnah erstellt werden kann. Es obliegt der Schule, im Zusammenwirken mit der Schulaufsicht als Widerspruchsbehörde auf eine unverzügliche Begutachtung durch den schulärztlichen Dienst hinzuwirken.

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Die Kammer weist darauf hin, dass für den Fall der Nichtbefolgung einer Terminsanordnung des schulärztlichen Dienstes ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in Betracht kommt. Dasselbe gilt, wenn die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbunden werden würden, sofern der schulärztliche Dienst dieses verlangen sollte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechn