Einstweilige Zulassung zum Psychologie‑Studium abgelehnt: Kapazität erschöpft
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Zulassung zum Psychologie‑Bachelor für WS 2012/13 und rügt, die festgesetzte Zulassungszahl entspreche nicht der vorhandenen Ausbildungskapazität. Das VG prüft summarisch die Kapazitätsberechnung nach KapVO NRW und stellt fest: Aufnahmekapazität 44, 46 Einschreibungen – Plätze erschöpft. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Zulassung zum Studium abgewiesen, da die nach KapVO NRW ermittelte Aufnahmekapazität (44 Plätze) durch 46 Einschreibungen erschöpft ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium durch einstweilige Anordnung besteht nur, wenn nach summarischer Prüfung zusätzliche Aufnahmekapazitäten vorhanden sind; sind die Plätze aufgrund rechtsverbindlicher Kapazitätsfestsetzung und bereits erfolgter Einschreibungen kapazitätsdeckend vergeben, entfällt ein solcher Anspruch.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität richtet sich nach der einschlägigen Kapazitätsverordnung; das Gericht kann die Angaben der Hochschule im Wege der summarischen Prüfung anhand von Stellenbesetzungsplänen, Deputatsangaben und Arbeitsvertragsunterlagen überprüfen.
Bei der Berechnung des Lehrangebots sind u.a. Abzüge für zusammenzufassende Deputate, Funktionsminderungen (z. B. Dekanat/Leitungsentlastung) sowie Dienstleistungsexporte zu berücksichtigen; zudem sind anrechenbare Lehrauftragsstunden des vorangegangenen Jahres zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung bei erfolglosem Antrag auf einstweilige Anordnung richtet sich nach den Vorschriften der VwGO; ist die einstweilige Entscheidung vorwegnahmeartig für die Hauptsache, kann der Streitwert nach den Vorschriften des GKG festgesetzt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung zum Studium der Psychologie/Bachelor im Wintersemester 2012/2013 an der S. -X. U. Hochschule (S1. ) B. .
Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragt die Antragstellerin,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der Psychologie/Bachelor im Wintersemester 2012/2013 als Studienanfängerin außerhalb, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität zuzulassen.
Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; sie hat in diesem Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte Psychologie/Bachelor vorgelegt. II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im ersten Fachsemester, da die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.
Die Zahl der Studienplätze hat die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 580) auf 44 festgesetzt.
Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2013 sind 46 Studenten für das erste Fachsemester eingeschrieben.
Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010 - KapVO NRW 2010) vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot (ausgedrückt in Deputatstunden - DS -) und Lehrnachfrage (Curricularwert) nebst weiterer Berechnungsfaktoren.
Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung auf Grund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 12,25 Personalstellen der Lehreinheit Psychologie aus. Diese dem Stellenbesetzungsplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen verteilen sich auf 2 W3-Professoren (je 9 DS), 2 W2-Professoren (je 9 DS), 1 Akademischen Rat A 15 - 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 3 Akademische Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 1 Akademischen Rat A 13 auf Zeit (4 DS), 2,25 Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS) und 1 Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet, 8 DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409).
Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 5 Abs. 1 KapVO NRW 2010 einzubeziehende Personalstellen in der Lehreinheit Psychologie vorhanden sein könnten, sind angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.
Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat die MIWF nach Reduzierung des Lehrangebots um 2 DS ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 81 DS ermittelt. Die Reduzierung beruht darauf, dass für das bildungswissenschaftliche Studium im Rahmen der gestuften Lehrerausbildung notwendige Anteile des Lehrdeputats der Lehreinheiten Pädagogik, Philosophie, Psychologie und Sozialwissenschaften zusammenzufassen waren.
Eine weiter vorgenommene Verminderung um 6,75 DS folgt aus der Tätigkeit eines W2-Universitätsprofessors als Dekan; nach § 5 Abs. 1 LVV wird die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung der Funktion der Dekanin oder des Dekans um 75 Prozent ermäßigt.
Eine Erhöhung des Lehrangebots ergibt sich gemäß § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010 aus zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr (Sommersemester 2011: 8,04 DS; Wintersemester 2011/2012: 1,87 DS, d.h. insg. 9,91 DS : 2 = 4,96 DS je Semester).
Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.
Mithin ergibt sich ein Lehrangebot von (81 - 6,75 + 4,96 =) 79,21 DS.
Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 3,88 DS vermindert. Bei der Verminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010, d. h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Psychologie an nicht zugeordnete Studiengänge, hier Kommunikationswissenschaft (Technik - Kommunikation), Logopädie sowie Logopädie (dual). Die bei der Berechnung verwendeten Ansätze für den jeweiligen Curricularanteil sowie die jährlichen Studienanfängerzahlen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.
Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (79,21 - 3,88) x 2 = 150,65 DS, das nach Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Studiengängen der Lehreinheit - hier Psychologie/Bachelor sowie Psychologie/Master - gemäß § 6 KapVO NRW 2010 und Bildung der Anteilquoten nach § 7 KapVO NRW 2010 auf die Studiengänge aufzuteilen ist. Hierbei hat die Antragsgegnerin für die Lehreinheit Psychologie einen gewichteten Curricularanteil von 2,22 ermittelt, der sich aus der Summe der nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 berechneten gewichteten Curricularanteile für den Studiengang Psychologie/Bachelor (2,63 Eigenanteil x 0,6 Anteilquote = 1,578) und Psychologie/Master (1,60 Eigenanteil x 0,4 Anteilquote = 0,64) ergab. Bei der Berechnung ist die Antragsgegnerin beanstandungsfrei von einem Curricularwert von 3,20 im Studiengang Bachelor und von 1,60 im Studiengang Master ausgegangen; beide Werte verbleiben innerhalb der von Anlage 1 der KapVO NRW 2010 vorgegebenen Bandbreite und entsprechen gemäß der Anmerkung 1 dem zuvor geltenden Curricularnormwert von 4,0 für den Diplomstudiengang Psychologie (80 Prozent für Bachelor und 40 Prozent für Master). Gemäß § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demnach eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie von (150,65 : 2,22 =) 67,86 Studienplätzen, die multipliziert mit der Anteilquote für den Studiengang Psychologie/Bachelor (0,6) zu 40,71, gerundet 41 Studienplätzen führt.
Indes ist in diesem Semester eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 (Schwundquote) vorzunehmen, weil die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell" anhand der Studentenstatistiken der S1. B. einen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,93 ergeben hat, der zu einer Studienanfängerzahl von (41 : 0,93 = 44,08, gerundet) 44 führt.
Demnach besteht im ersten Fachsemester eine Kapazität von 44 Studienplätzen, die indessen durch die vorgenommenen 46 Einschreibungen vergeben sind.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ist unbegründet, da diese Studienplätze durch die derzeitigen Einschreibungen belegt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.