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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 454/05·22.08.2005

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen (§ 80 Abs. 5 VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilverfahren)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller widersprachen Ordnungsverfügungen vom 13. Juni 2005; das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder her, da der Antragsgegner unzuständig war (vgl. Begründung im Parallelverfahren 9 L 453/05). Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten nach § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt und ausweislich der GKG‑Vorschriften und des vorläufigen Charakters halbiert.

Ausgang: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche angeordnet; Antragsgegner trägt Kosten; Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt oder angeordnet werden, wenn die Verwaltungsbehörde unzuständig ist.

2

Trägt ein Antragsteller im Eilverfahren durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obsiegend vor, kann das Gericht dem unterliegenden Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO auferlegen.

3

Bei der Streitwertfestsetzung im Eilverfahren ist ein Auffangstreitwert nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG zugrunde zu legen; der Wert kann wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens zu reduzieren sein.

4

Androhungen der Ersatzvornahme sind bei der Bemessung des Streitwerts im Eilverfahren unberücksichtigt zu lassen; lediglich der tatsächliche Regelungsgegenstand ist maßgeblich.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 13. Juni 2005 wird im Hinblick auf die sich aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tag in dem gegen die Bezirksregierung Köln gerichteten Parallelverfahren (9 L 453/05) ergebende Unzuständigkeit des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und berücksichtigt den Auffangstreitwert hinsichtlich beider angefochtener Ordnungsverfügungen, wobei der anzusetzende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren ist und die jeweils enthaltene Androhung der Ersatzvornahme außer Betracht bleibt.