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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 452/05·22.08.2005

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügungen wegen Unzuständigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Ordnungsverfügungen vom 9. Juni 2005. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, weil sich aus den Gründen des Parallelverfahrens (9 L 455/05) die Unzuständigkeit des Antragsgegners ergab. Der Antragsgegner trägt die Kosten nach §154 Abs.1 VwGO. Der Streitwert des Eilverfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt und wegen des vorläufigen Charakters halbiert.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügungen wegen Unzuständigkeit des Antragsgegners stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht wiederhergestellt werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die angefochtene Maßnahme von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.

2

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen; die Kostentragung wird nach § 154 Abs. 1 VwGO angeordnet.

3

Bei der Festsetzung des Streitwerts in Eilverfahren sind die für Gerichtsgebühren einschlägigen Vorschriften des GKG (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG) zu beachten; wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens kann der anzusetzende Wert zu halbieren sein.

4

Mehrere angefochtene Ordnungsverfügungen sind durch einen Auffangstreitwert zu erfassen; Androhungen einer Ersatzvornahme bleiben bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 63 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 9. Juni 2005 wird im Hinblick auf die sich aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tag in dem gegen die Bezirksregierung Köln gerichteten Parallelverfahren (9 L 455/05) ergebende Unzuständigkeit des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und berücksichtigt den Auffangstreitwert hinsichtlich beider angefochtener Ordnungsverfügungen, wobei der anzusetzende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren ist und die jeweils enthaltene Androhung der Ersatzvornahme außer Betracht bleibt.