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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 41/16·03.03.2016

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Schulausschluss angeordnet

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der minderjährige Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid ausgesprochene Entlassung aus der Gesamtschule. Das Verwaltungsgericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil die Teilkonferenz nicht ordnungsgemäß besetzt war und daher durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit bestehen. Weitergehende Leistungsbegehren werden als unzulässig abgewiesen, da durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Rechtsschutzbedürfnis verbleibt.

Ausgang: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassung wird angeordnet; sonstiger Antrag wird abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Eilverfahren zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse an Aussetzung abzuwägen; ist der vollzunehmende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an seiner Durchsetzung.

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Eine aufschiebende Wirkung ist eher anzuordnen, je höher die Erfolgsaussichten des begehrten Aufhebungs- oder Abhilfebescheids in der Hauptsache sind; bei geringen Erfolgsaussichten überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse.

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Beschlüsse von Teilkonferenzen nach § 53 SchulG NRW setzen eine ordnungsgemäße Besetzung voraus; das Nichtzustandekommen der Beteiligung eines hierzu verpflichteten Mitglieds (z.B. Klassenlehrer) macht die Entscheidung beachtlich rechtswidrig, sofern nicht eindeutig feststeht, dass die fehlende Teilnahme die Entscheidung nicht beeinflusst hat.

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Die Heilung einer Mitwirkungspflicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW kommt nicht zur Anwendung, wenn dem betreffenden Gremium eine eigenständige Entscheidungsbefugnis zukommt; nach § 46 VwVfG NRW ist eine Verfahrensverletzung nur dann unbeachtlich, wenn nach jeder Betrachtungsweise die gleiche Entscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren getroffen worden wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ SchulG NRW § 53 Abs 3 S 1 Nr 5§ SchulG NRW § 53 Abs 7 S 2§ VwVfG NRW § 45 Abs 1 Nr 4§ VwVfG NRW § 46§ 123 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid der Schulleiterin der B.    -G.     -Gesamtschule vom 8. Januar 2016 ausgesprochene Entlassung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

    Dem Antragsgegner werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag zu 1. des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Schulleiterin der B.    -G.     -Gesamtschule vom 8. Januar 2016 ausgesprochene Entlassung anzuordnen,

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ist zulässig.

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Er erweist sich nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als statthaft, weil die Teilkonferenz vom 7. Januar 2016 die sofortige Vollziehung der Ordnungsmaßnahme angeordnet hat.

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Des Weiteren ist der minderjährige Antragsteller prozessfähig, weil er durch beide personensorgeberechtigten Elternteile,

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vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2005 - 19 E 1134/05 -,

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vertreten wird.

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Der Antrag ist auch begründet.

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In die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, besteht keinesfalls ein öffentliches Interesse an seiner Durchsetzung. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung stärker ins Gewicht.

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Nach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Entlassung.

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Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW oblag gemäß § 53 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW der Teilkonferenz. Die Teilkonferenz vom 7. Januar 2016 war indes nicht ordnungsgemäß besetzt.

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Nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW gehören ihr ein Mitglied der Schulleitung, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die Jahrgangsstufenleiterin oder der Jahrgangsstufenleiter und drei weitere für die Dauer eines Schuljahres zu wählende Lehrerinnen und Lehrer oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 als ständige Mitglieder an. Der Klassenlehrer des Antragstellers hat an dieser Teilkonferenz nicht teilgenommen. Seine Teilnahme war aber erforderlich, weil der Unterricht an Gesamtschulen in der Sekundarstufe I gemäß § 17 Abs. 2 und 3 Satz 1 SchulGNRW in Klassen erfolgt; hieran ändert auch die in § 19 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vorgesehene Fachleistungsdifferenzierung nichts, was sich bereits aus den der Klassenkonferenz in diesem Zusammenhang nach Nr. 19 Abs. 4 VV zu § 19 APO-S I eingeräumten Entscheidungsbefugnissen ergibt. Soweit § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW alternativ auf die Jahrgangsstufenleiterin bzw. den Jahrgangsstufenleiter abstellt, ist dies nach §§ 5 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt), 19 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleitern an öffentlichen Schulen die im Kurssystem,

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vgl. insoweit Kumpfert in Jehkul, Schulgesetz Nordrhein Westfalen, Gesamtkommentar, Stand: Juni 2015, § 53 Erl. 7,

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der gymnasialen Oberstufe vorgesehene Jahrgangsstufenleitung, d.h. die für die Jahrgangsstufe zuständige Lehrkraft (Beratungslehrerin oder Beratungslehrer).

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Vgl.              zur Begrifflichkeit: Dobert/Klaesberg, APO-GOSt, Kommentar zehnte Auflage, § 5 Erl. 6.

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Die erforderliche Anwesenheit des Klassenlehrers kann durch die Anwesenheit des Abteilungsleiters auch deswegen nicht ersetzt werden, weil Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nach Nr.1.1 des Runderlasses des Ministeriums vom 20.12.1990 betreffend die Organisation und Geschäftsverteilung für Gesamtschulen (BASS 2015/2016,21-02 Nr.3) zur Schulleitung gehören.

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Dieser Besetzungsmangel ist im vorliegenden Verfahren nicht wegen einer Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach kann der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst werden. In § 53 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW geht es jedoch nicht um eine Mitwirkung eines Ausschusses an dem Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern um eine eigene Entscheidungsbefugnis der Teilkonferenz.

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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -,  juris.

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Des Weiteren ist der Besetzungsmangel nach § 46 VwVfG NRW beachtlich.

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Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften u.a. über das Verfahren zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Davon ist auszugehen, wenn eindeutig nach jeder Betrachtungsweise die Behörde dieselbe Entscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren getroffen hätte. Dies kann nicht nur bei gebundenen Entscheidungen, sondern auch bei Ermessensentscheidungen der Fall sein. Letzteres setzt voraus, dass das Ermessen auf die getroffene Entscheidung reduziert ist.

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Zum einen bestehen für eine Ermessensreduzierung auf eine (sofortige) Entlassung keine Anhaltspunkte. Zwar ist ausweislich der Schülerakte bereits unter dem 5. Juni 2014 eine Androhung der Entlassung ausgesprochen worden; diese beruhte jedoch auf einem völlig anders gelagerten Fehlverhalten. Zum anderen ist bei einer unzulässigen Nichtteilnahme einer hierzu verpflichteten Person der Besetzungsmangel beachtlich, weil in diesem Fall anhand des Sitzungsprotokolls, des tatsächlichen Ablaufs der Beratung und des Ergebnisses der Abstimmung nicht gesagt werden kann, ob und welchen Einfluss das zur Teilnahme verpflichtete Mitglied bei Teilnahme auf beides genommen haben würde.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014, a.a.O.

24

Der Antrag zu 2., den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller weiter am Schulunterricht teilhaben zu lassen, erweist sich indes als unzulässig. Für ihn besteht angesichts der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kein Rechtsschutzbedürfnis.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.