Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsanordnung wegen nicht geprüfter Abschiebungsverbote
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2014. Das Verwaltungsgericht Aachen gab dem Antrag statt, weil erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Das Bundesamt hatte Abschiebungsverbote bezüglich des Zielstaats Bulgarien nicht geprüft; die Lage vulnerabler Flüchtlinge dort erscheint kritisch. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung vom 2.6.2014 stattgegeben (Kostenentscheidung zugunsten der Antragsteller).
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ist zu gewähren, wenn erhebliche rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen.
Bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Alt. 1 AsylVfG ist das zuständige Bundesamt verpflichtet, auch etwaige Abschiebungsverbote des Abschiebezielstaats zu prüfen.
Die Lage von als besonders schutzbedürftig (vulnerable) einzustufenden Flüchtlingen im Abschiebezielstaat kann Anlass zu einer vertieften Prüfung von Abschiebungsverboten geben.
Die Anerkennung als Flüchtling in einem Drittstaat und die Einreise aus einem sicheren Drittstaat schließen zwar regelmäßig einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland aus, entheben die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, Abschiebungsverbote des Zielstaats zu untersuchen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1100/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2014 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Der fristgerecht gestellte und auch im Übrigen zulässige Antrag (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG) ist begründet.
Die Rechtmäßigkeit der auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG ergangenen Abschiebungsanordnung begegnet erheblichen rechtlichen Zweifeln. Zwar steht den Antragstellern in der Bundesrepublik kein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens mehr zu, nachdem sie in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -.
Auch ist die Annahme der Antragsgegnerin, die Antragsteller seien aus einem sicheren Drittstaat eingereist, asylrechtlich nicht zu beanstanden.
Durchgreifende rechtliche Zweifel an der Abschiebungsanordnung folgen jedoch daraus, dass das Bundesamt bei Erlass der Abschiebungsanordnung auch etwaige Abschiebungsverbote bezogen auf den Abschiebezielstaat, hier Bulgarien, prüfen muss. Eine derartige Prüfung hat das Bundesamt jedoch nicht vorgenommen.
Anlass hierfür bestand allerdings, weil die Lage von (anerkannten) Flüchtlingen in Bulgarien insbesondere für solche, die als "vulnerable persons" einzustufen sind (hier Familie mit zwei Kindern), sehr kritisch angesehen wird,
vgl. Spiegel Online vom 15. Januar 2014, Debatte über Armutsintegration: So wenig Sozialhilfe zahlen Bulgarien und Rumänien: abrufbar unter: http://www.spiegel.de/politik/ausland/so-viel-sozialhilfe-zahlen-bulgarien-und-rumaenien-eu-buergern-a-943570.html; UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, April 2014, abrufbar unter http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/resources/legal-documents/unhcr-handbooks-recommendations-and-guidelines/bulgaria-as-a-country-of-asylum-2014.html
Eine derartige Prüfung wird im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.