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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 407/15·07.05.2015

Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur Abiturprüfung in Kath. Religionslehre

Öffentliches RechtSchulrechtPrüfungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweilige Anordnung, die Schule zur Durchführung und Bewertung der mündlichen Abiturprüfung im 4. Fach Katholische Religionslehre an bestimmten Terminen zu verpflichten. Das Gericht gewährt die Anordnung nach summarischer Prüfung der Zulassung durch den Zentralen Abiturausschuss (§ 30 APO‑GOSt). Das Mutterschutzgesetz (§ 6 MuSchG) gilt mangels Beschäftigungsverhältnis nicht für Schülerinnen, und die Aussetzung der Schulpflicht (§ 40 Abs.1 Nr.5 SchulG NRW) steht einer freiwilligen Prüfungsbeteiligung nicht entgegen. Dringlichkeit besteht wegen bevorstehender Prüfungstermine.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Schule wird verpflichtet, der Antragstellerin die mündliche Abiturprüfung in Kath. Religionslehre an den angegebenen Terminen abzunehmen und zu bewerten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung zur Abiturprüfung durch den Zentralen Abiturausschuss nach § 30 APO‑GOSt begründet im Eilverfahren einen Anordnungsanspruch auf Durchführung der Prüfung, soweit dies nach summarischer Prüfung feststeht.

2

Die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (§ 6 MuSchG) sind auf Schülerinnen mangels Beschäftigungsverhältnis nicht anwendbar, sodass kein Verzichtsantrag der Erziehungsberechtigten erforderlich ist.

3

Auch bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses verbietet das Mutterschutzgesetz grundsätzlich nicht die Teilnahme an Prüfungen.

4

Das Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs.1 Nr.5 SchulG NRW vor und nach der Geburt betrifft nur die Pflicht zum Schulbesuch; das Recht zur freiwilligen Teilnahme am Unterricht und an Prüfungen bleibt unberührt.

Relevante Normen
§ MuschG § 6§ SchulG NRW § 40 Abs 1 Nr 5§ 30 APO-GOSt§ 6 MuSchG§ 40 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW i.V.m. MuSchG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin am 12., 13. oder am 15. Mai 2015 die mündliche Prüfung im vierten Abiturfach Katholische Religionslehre abzunehmen und zu bewerten.

   Der Anordnungsanspruch ergibt sich nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung aus der Zulassung zur Abiturprüfung durch den Zentralen Abiturausschuss nach § 30 APO-GOSt. Eines Verzichtsantrages einer Mutter oder ihrer gesetzlichen Vertreter auf die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG bedarf es deswegen nicht, weil diese Vorschrift mangels eines Beschäftigungsverhältnisses auf Schülerinnen nicht anwendbar ist. Unabhängig davon ist selbst bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses die Teilnahme an Prüfungen nicht verboten.

                 Vgl.  Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 8. Auflage 1999, § 6 Rn 26.

    Zwar ruht nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz die Schulpflicht. Dies führt jedoch nur dazu, dass innerhalb der Mutterschutzfristen keine Pflicht zum Besuch einer Schule und damit zur Ablegung einer Prüfung besteht. Unberührt bleibt das Recht zur freiwilligen Teilnahme der Schülerin am Unterricht,

                 Vgl. Kampmann in SchulG NRW, Kommentar, Stand: August 2014, § 40 Rn 29; Minten in Jülich/Van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-Westfalen, Stand: Februar 2015, § 40 Rn 7.

    was auch die Prüfungsteilnahme einschließt.

    Ob das Schreiben der Schule vom 5. Mai 2015 bei etwaigem Eintritt einer Bestandskraft einen Anspruch auf Abiturprüfung sperren könnte, bedarf zum jetzigen Zeitpunkt keiner Entscheidung, weil Bestandskraft nicht vor Ablauf eines Jahres eintreten kann.

    Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Termine für die mündlichen Prüfungen im vierten Abiturfach am 12. Mai 2015 beginnen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.