Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen. Es wurden keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen vorgetragen; staatlicher Schutz in Serbien wurde als grundsätzlich gegeben bewertet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids voraus; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich keinen Bestand hat.
Fehlen im gerichtlichen Verfahren substantielle, entscheidungserhebliche Vortragspunkte, so ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unbegründet.
Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG) genügen allgemeine Hinweise auf schwierige wirtschaftliche oder soziale Verhältnisse nicht; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
Behauptete Fälle häuslicher Gewalt begründen ein Abschiebungsverbot nur dann, wenn kein wirksamer staatlicher Schutz im Herkunftsstaat vorhanden ist; das Vorliegen tatsächlicher staatlicher Schutzangebote kann die Annahme einer Gefährdung entfallen lassen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2315/13.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1996, 678.
Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag – dies bereits wegen der Einreise auf dem Landweg – und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezüglich Serbien der Fall.
Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten. Soweit sie im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung eine Bedrohung durch den Vater geltend gemacht hat, ist festzuhalten, dass in Serbien die offiziellen Stellen, insbesondere Polizeiorgane, generell schutzfähig und auch schutzwillig gegenüber häuslicher Gewalt sind. Dies gilt auch, wenn Angehörige der Roma betroffen sind.
Vgl. Auswärtiges Amt (AA) an Bundesamt, Auskünfte vom 3. April 2013 und vom 16. Februar 2011.
Auch im Falle der Antragstellerin ist die Polizei gemäß dem Vorbringen der Mutter im Rahmen ihrer Bundesamtsanhörung bereits zweimal auf Anzeige eingeschritten. Außerdem findet nach der Rechtsprechung der Kammer eine Verfolgung von Roma in Serbien auch angesichts der schlechten Lebensbedingungen nicht statt.
Vgl. Beschlüsse vom 28. August 2013 - 9 L 399/13.A - und vom 16. August 2013 - 9 L 365/13.A -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 5 A 1695/12.A - und vom 19. August 2011 - 5 A 416/11.A -, juris; AA, Lagebericht betreffend die Republik Serbien vom 29. Januar 2013.
Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor; auch insoweit wird auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides Bezug genommen. Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist von einer weiterhin schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Minderheit der Roma, aber auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage gerät oder ihr deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Schließlich ist die Abschiebungsandrohung, die auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. 59 AufenthG beruht, nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).