Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·9 L 402/13.A·16.09.2013

Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorlägen. Schutzmöglichkeiten in Serbien und fehlende konkrete Gefährdung begründen kein Abschiebungsverbot. Das Gericht stützte sich auf die Bescheidbegründung des Bundesamtes.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung des BAMF abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids voraus; ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe für ein wahrscheinliches Scheitern der Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestehen.

2

Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG rechtfertigt eine allgemeine schwierige wirtschaftliche oder soziale Lage einer Minderheit für sich allein nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots; es muss eine konkrete, ernsthafte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dargelegt sein.

3

Behauptungen über verfolgungs- oder gewalttätige Handlungen durch Angehörige sind substantiiert vorzutragen; liegen staatliche Schutzmöglichkeiten im Herkunftsstaat vor und bestehen Anhaltspunkte für deren Schutzfähigkeit und -willigkeit, sprechen diese gegen ein Abschiebungsverbot.

4

Das Verwaltungsgericht kann sich gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Begründung des Bescheids des Bundesamtes stützen und von einer weitergehenden Darstellung der Entscheidgründe absehen, wenn der Antragsteller keine entscheidungserheblichen Tatsachen vorträgt, die eine andere Beurteilung nahelegen.

Relevante Normen
§ 75 Satz 1 AsylVfG§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ Art. 16a Abs. 4 GG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2314/13.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

4

ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.

5

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

6

Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1996, 678.

7

Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag – dies bereits wegen der Einreise auf dem Landweg – und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezüglich Serbien der Fall.

8

Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung gebieten könnten. Soweit er im Rahmen seiner Bundesamtsanhörung eine Bedrohung durch den Vater geltend gemacht hat, ist festzuhalten, dass in Serbien die offiziellen Stellen, insbesondere Polizeiorgane, generell schutzfähig und auch schutzwillig gegenüber häuslicher Gewalt sind. Dies gilt auch, wenn Angehörige der Roma betroffen sind.

9

Vgl. Auswärtiges Amt (AA) an Bundesamt, Auskünfte vom 3. April 2013 und vom 16. Februar 2011.

10

Auch im Falle des Antragstellers ist die Polizei gemäß dem Vorbringen der Mutter im Rahmen ihrer Bundesamtsanhörung bereits zweimal auf Anzeige eingeschritten. Außerdem findet nach der Rechtsprechung der Kammer eine Verfolgung von Roma in Serbien auch angesichts der schlechten Lebensbedingungen nicht statt.

11

Vgl. Beschlüsse vom 28. August 2013 - 9 L 399/13.A - und vom 16. August 2013 - 9 L 365/13.A -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 5 A 1695/12.A - und vom 19. August 2011 - 5 A 416/11.A -, juris; AA, Lagebericht betreffend die Republik Serbien vom 29. Januar 2013.

12

Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor; auch insoweit wird auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides Bezug genommen. Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist von einer weiterhin schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Minderheit der Roma, aber auch davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage gerät oder ihm deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.

13

Schließlich ist die Abschiebungsandrohung, die auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. 59 AufenthG beruht, nicht zu beanstanden.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).