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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 365/17·12.04.2017

Eilantrag auf Schulvorschlag für gewählte Gesamtschule abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz, das Schulamt zu verpflichten, die Tochter ab Schuljahr 2017/18 an der gewählten Gesamtschule vorzuschlagen. Das Gericht lehnte den Antrag als unbegründet ab, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch besteht. Insbesondere ist die Schulformempfehlung der Grundschule nicht bindend bei zieldifferenter Förderung und das Gymnasium bietet das erforderliche Gemeinsame Lernen. Auch Härte- und Wegerisiken sprechen derzeit nicht für die gewünschte Zuweisung.

Ausgang: Eilantrag auf Verpflichtung des Schulamtes zum Vorschlag der gewünschten Gesamtschule als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

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Die Schulaufsichtsbehörde hat nach § 17 AO‑SF einen Vorschlagsrahmen für eine allgemeine Schule mit Angebot zum Gemeinsamen Lernen; ein Anspruch auf Vorschlag einer bestimmten Schulform besteht bei zieldifferenter Förderung nicht.

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Die Schulformempfehlung der Grundschule bindet die Schulaufsicht nicht, sofern an anderen allgemeinen Schulen die erforderliche sonderpädagogische Förderung (z. B. zieldifferent) gewährleistet ist.

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Eine Zuweisung zu einer bestimmten Schule nach § 46 Abs. 7 SchulG NRW findet auf das Vorschlagsverfahren bei zieldifferenter Förderung keine Anwendung; erhebliche Härtegründe oder unzumutbare Schulweglängen müssen glaubhaft gemacht werden, um den Vorschlag zu verdrängen.

Relevante Normen
§ SchulG NRW § 20 Abs 1 Nr 1§ SchulG NRW § 46 Abs 7§ AO-SF § 2 Abs 3§ AO-SF § 17 Abs 5§ AO-SF § 16 Abs 1§ 80, 80a VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,‑ € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Tochter D.      G.        der Antragsteller beginnend mit dem Schuljahr 2017/18 an der Gesamtschule X.        , M.---straße     , in der Klasse 5 zu beschulen,

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ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

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Er erweist sich nach § 123 Abs. 5 VwGO als statthaft, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Sinne der §§ 80, 80a VwGO ist. Die Antragsteller erstreben vielmehr ausweislich der Antragsbegründung und vor dem Hintergrund der mit dem Fehlen eines bevorrechtigenden Schulvorschlages für die Gesamtschule X.        begründeten ablehnenden Aufnahmeentscheidung des dortigen Schulleiters eine Verpflichtung des Schulamtes für die Städteregion Aachen, die gewählte Schule vorzuschlagen.

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Der Antragsgegner wird im vorliegenden Verfahren gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch das Schulamt für die Städteregion Aachen vertreten, weil der Schulvorschlag i.S.d. § 17 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) nach Nr. 17.5 der zugehörigen Verwaltungsvorschriften in die Zuständigkeit des Schulamtes fällt.

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Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht ferner das notwendige Rechtsschutzinteresse, weil der Schulvorschlag des Schulamtes für das Gymnasium X.        keine Bestandskraft erlangt hat. Bei einem derartigen Schulvorschlag handelt es sich mit Blick auf die dadurch nach § 1 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) ausgelöste Vorrangstellung im Aufnahmeverfahren um einen Verwaltungsakt. Eine Bekanntgabe desselben in Form eines Bescheides oder auch formlosen Schreibens durch das Schulamt ist nicht erfolgt. Indes ist von seiner Wirksamkeit gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW auszugehen, weil die Entscheidung der Inklusionsrunde der Städteregion Aachen vom 15. Februar 2017 den Antragstellern mit Willen des Schulamtes dem Bescheid des Schulleiters vom 16. Februar 2017 beigefügt gewesen ist. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Widerspruch erhoben, der bislang unbeschieden ist. Sofern man den Schulvorschlag als eigenständigen Verwaltungsakt nicht von dem Widerspruch gegen die Entscheidung des Schulleiters erfasst ansieht, würde mangels zugehöriger Rechtsbehelfsbelehrung eine Jahresfrist laufen.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Nach § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO-SF entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert wird, ob sonderpädagogische Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin notwendig ist. In diesem Fall schlägt sie den Eltern gemäß § 16 mindestens eine allgemeine Schule vor. Gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO-SF ist das eine allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Bei zielgleicher Förderung ist es eine Schule der von den Eltern gewählten Schulform.

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Vor diesem Hintergrund besteht nach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung kein Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners, die gewählte Gesamtschule vorzuschlagen.

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Zum einen erfolgt nämlich die Förderung im Bildungsgang des Förderschwerpunktes Lernen nach § 2 Abs. 3 AO-SF zieldifferent. Das Gymnasium ist wie die Gesamtschule eine allgemeine Schule und damit gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW, 2 Abs. 1 Nr. 1 AO-SF Ort der sonderpädagogischen Förderung. Es ist nicht ersichtlich, dass an diesem Förderort nicht im zieldifferenten Bildungsgang in der Ausgestaltung durch §§ 31-37 AO-SF unterrichtet werden kann. Angesichts der fehlenden gesetzlichen Unterscheidung hinsichtlich der Schulformen der allgemeinen Schulen kommt der Schulformenempfehlung der Grundschule auch in der vorliegenden Konstellation wie ansonsten für die Schulformwahlfreiheit der Eltern keinerlei Bindungswirkung zu.

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Zum anderen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterrichtung der Tochter der Antragsteller im Gemeinsamen Lernen nur in der Schulform Gesamtschule erfolgen könnte. Auch am Gymnasium X.        ist Gemeinsames Lernen eingerichtet und vier Kindern mit dem Förderschwerpunkt Lernen ein Platz angeboten worden. Dem Umstand, dass die dort bereits tätige Sonderpädagogin die Fachrichtungen Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung studiert hat, misst die Kammer nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnervertreter im Erörterungstermin keine entscheidende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass es sich sowohl bei dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung als auch bei dem Förderschwerpunkt Lernen um - wenn auch verschieden ausgestaltete - zieldifferente Bildungsgänge handelt.

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Im Umkehrschluss zu § 16 Abs. 1 Satz 2 AO-SF besteht keine Bindung an die Schulformwahl der Eltern, die bei zielgleicher Förderung für den Vorschlag des Schulamtes maßgeblich wäre. Dementsprechend stellt auch § 16 Abs. 4 Satz 2 AO-SF bei Anmeldung an einer anderen (scil. als der benannten) allgemeinen Schule mit Angeboten zum Gemeinsamen Lernen nur bei zielgleicher Förderung auf die gewünschte Schulform ab.

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Des Weiteren vermag die Kammer derzeit nicht zu erkennen, dass eine Beschulung der Tochter der Antragsteller wegen eines Härtefalls an der Gesamtschule X.        erfolgen müsste. Härtegründe, wie sie in der Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 4. Januar 2017 "Aufnahmeverfahren in die Klassen 5 der weiterführenden Schulen", S. 4f., aufgeführt sind, lassen sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Auch ansonsten sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die dafür sprechen, dass gerade die gewählte Schulform besucht werden muss. Dass der Unsicherheit der zehnjährigen Tochter und ihrem geringen Selbstbewusstsein nicht mit einer begleitenden therapeutischen Maßnahme begegnet werden kann, ist nicht ersichtlich. Eine Untersuchung durch ein Sonderpädiatrisches Zentrum steht aus.

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Im Übrigen gebietet auch die Schulwegentfernung - die Inklusionsrunde hat auch darauf bei ihrer Entscheidung abgestellt - keine abweichende Entscheidung. Zwar ist nicht nachvollziehbar, warum D.      G.        nicht, wie es in der Begründung zur Entscheidung der Inklusionsrunde heißt, zum direkten Einzugsgebiet der Schule gehören soll. Denn es gibt nur eine Gesamtschule in X.        . Maßgeblich ist jedoch, dass das Gymnasium vom Wohnort nur geringfügig weiter entfernt liegt als die Gesamtschule. Die fußläufige Entfernung beträgt 1,6 km und zur Gesamtschule 1,5 km; die Dauer erhöht sich lediglich um 2 Minuten auf 20 Minuten bei identischem Wegeverlauf (Ermittlung jeweils mittels Google).

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Der Bemessung der Aufnahmekapazität im Gemeinsamen Lernen an der gewünschten Gesamtschule X.        und einer Bedeutung des Nichtvorliegens eines Beschlusses des Schulträgers nach § 46 Abs. 5 SchulG NRW ist im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen, weil damit in Zusammenhang stehende Fragen unter bestimmten Voraussetzungen für die Aufnahmeentscheidung des Schulleiters Bedeutung gewinnen können.

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Ein Anordnungsanspruch lässt sich schließlich nicht aus § 46 Abs. 7 SchulG NRW herleiten. Danach kann die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerin oder einen Schüler einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn keine Aufnahme in eine Schule der gewählten oder der Eignung entsprechenden Schulform erfolgt ist. Diese Ermächtigung findet auf das Vorschlagsverfahren nach § 17 Abs. 5 AO-SF jedenfalls bei zielifferenter Förderung keine Anwendung. Sie dient nämlich einerseits der Erfüllung der Schulpflicht und andererseits der Stärkung der Schulformwahlfreiheit der Eltern gegenüber auswärtigen Schulträgern.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 - 19 E 1107/15 -, juris

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Die Erfüllung der Schulpflicht steht dem vorliegenden Verfahren nicht infrage. Auf die gewählte Schulform kommt es - wie bereits dargelegt - nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.