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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 337/10·01.09.2010

Einstweilige Anordnung auf Zuteilung eines Schulplatzes im Gemeinsamen Unterricht abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte per einstweiliger Anordnung, dem Sohn einen Platz im Gemeinsamen Unterricht an der GGS W. zuzuweisen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da das Schulamt nicht zuständig ist und die Aufnahmeentscheidung nach §46 Abs.1 SchulG dem Schulleiter obliegt. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Grundschule; die Teilnahme hängt von personellen und sächlichen Möglichkeiten ab. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Schülerplatzes abgelehnt; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist erforderlich, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und ohne sofortige gerichtliche Entscheidung unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund).

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Entscheidungen über die Aufnahme an einer Schule gehören gemäß § 46 Abs. 1 SchulG in die Zuständigkeit des Schulleiters; ein gerichtlicher Antrag gegen eine nicht zuständige Behörde ist insoweit unzulässig.

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Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Platzes im Gemeinsamen Unterricht in der Grundschule besteht nicht; die Teilnahme kann gemäß § 20 Abs. 7 SchulG von den personellen und sächlichen Möglichkeiten abhängig gemacht werden.

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Im einstweiligen Rechtsschutz kann der Streitwert im summarischen Verfahren herabgesetzt werden, um dem besonderen Verfahrenscharakter Rechnung zu tragen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 46 Abs. 1 SchulG§ 20 Abs. 7 SchulG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Sohn G. der Antragstellerin einen Schülerplatz im Gemeinsamen Unterricht an der GGS W. zuzuteilen,

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bleibt ohne Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Der Antrag erweist sich bereits als unzulässig, weil dem Schulamt - dem Antragsgegner - nicht die Entscheidung über die Aufnahme an einer Schule zukommt. Diese Entscheidung ist vielmehr gemäß § 46 Abs. 1 SchulG dem jeweiligen Schulleiter zugewiesen. In einem gegen diesen gerichteten Verfahren könnte die vorliegend gerügte Rechtmäßigkeit des Verteilungsverfahrens geprüft werden.

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Soweit dem Antrag zu entnehmen sein könnte, dass das Begehren sich darauf richtet, einen weiteren Platz im Gemeinsamen Unterricht an der GGS W. für den Sohn der Antragstellerin zu schaffen, wäre zwar der richtige Antragsgegner benannt.

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Indessen wäre ein so zu verstehender Antrag in der Sache unbegründet, weil ein Rechtsanspruch auf sonderpädagogische Förderung in der Grundschule nicht besteht. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Teilnahme am Gemeinsamen Unterricht gemäß § 20 Abs. 7 SchulG unter dem Vorbehalt der personellen und sächlichen Möglichkeiten steht.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. April 2006 - 19 B 192/06 - und vom 14. November 2003 - 19 B 2125/03-.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes trägt dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.