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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 332/14.A·09.07.2014

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen BAMF‑Ablehnungsbescheid abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Verwaltungsgericht weist den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Insbesondere sei das Vorbringen widersprüchlich und die Lage in Serbien rechtfertige weder Asyl noch subsidiären Schutz oder Abschiebungsverbote.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen BAMF‑Bescheid wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids voraus.

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Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Entscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird.

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Zur Begründung eines Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling sind glaubhafte, widerspruchsfreie und konkrete Angaben zur individuellen Verfolgung erforderlich; erheblich widersprüchliches Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG kommt nur in Betracht, wenn der Staat nachweislich nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz vor schwerwiegendem Schaden zu gewähren; abstrakte oder allgemeine soziale Benachteiligungen genügen nicht.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG setzt das Vorliegen einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden konkreten Gefahr für Leib oder Leben voraus; wirtschaftliche oder soziale Probleme begründen dies regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ AsylVfG § 4 Abs 1 Nr 2§ AsylVfG § 3 c Nr 3§ 75 Satz 1 AsylVfG§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG§ 4 AsylVfG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 884/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. April 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

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Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch bezüglich der Ablehnung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder der Verneinung von Abschiebungsverboten nach    § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Fall.

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Hinsichtlich eines Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist darauf zu verweisen, dass eine Verfolgung von Angehörigen der Roma-Minderheit in Serbien weiterhin nicht feststellbar ist.

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Vgl.               in diesem Zusammenhang: Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 18. Oktober 2013.

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Das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es erweist sich bereits als erheblich widersprüchlich. Entgegen der Darstellung in der Antragsbegründung, von der Polizei heftig malträtiert worden zu sein, hat er sich nämlich in der Anhörung vor dem Bundesamt dahingehend eingelassen, mit offiziellen serbischen Stellen keine ernsten Probleme gehabt zu haben. Soweit er in der Anhörung weiter ausgeführt hat, er sei von Serben geschlagen worden und sein Haus sei niedergebrannt worden, ohne dass die Feuerwehr gekommen sei, ist er darauf zu verweisen, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls zusätzlich an den Ombudsmann zu wenden, zu dessen Aufgabenbereich das Eintreten für Minderheitenrechte gehört. Von einer Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der serbischen Behörden ist nicht auszugehen; zwar geht die Polizei nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen aber zu Gerichtsprozessen.

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Vgl.               Lagebericht, a.a.O.

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Eine politische Verfolgung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 350 a des serbischen Strafgesetzbuches, der in seinem Abs. 1 die Ermöglichung eines Asylantrages eines serbischen Staatsangehörigen in einem ausländischen Staat durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen unter Strafe stellt. Dafür, dass diese Bestimmung auf zurückkehrende oder zurückgeführte Asylbewerber allein wegen der Stellung des Asylantrages angewendet wird, lassen sich der Auskunftsklage keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.

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Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2014, NRWE; VG Regensburg, Urteil vom 7. Mai 2014 - RO 6 K 14.30326-, juris; VG Sigmaringen, Urteile vom 23. April 2014 - A 1 K1148/13 - sowie vom 28. Mai 2014 - 1 K 234/14 -, beide juris; a .A.: VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 -.

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Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden wegen erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG droht. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten, - wie bereits ausgeführt - fehlt.

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Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist die wirtschaftliche und soziale Lage der Minderheiten in Serbien weiterhin schwierig. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu seinen Lebensumständen in Serbien ist aber nicht aber davon auszugehen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.