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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 324/13.A·18.07.2013

Einstweilige Anordnung: Abschiebung untersagt wegen Lebensgemeinschaft mit schwangerer Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung; der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mangels vorgelegter Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse abgelehnt. Das Gericht ordnete an, die Abschiebung vorläufig nicht durchzuführen. Es sah einen Anordnungsanspruch nach §123 VwGO wegen einer langjährigen Lebensgemeinschaft mit einer schwangeren Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis und der voraussichtlichen deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes; §34a Abs.2 AsylVfG ist so auszulegen, dass Ausnahmen möglich sind.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; einstweilige Anordnung ergeht und untersagt vorläufig die Abschiebung

Abstrakte Rechtssätze

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§34a Abs.2 AsylVfG ist verfassungskonform derart auszulegen, dass in Ausnahmefällen einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung in einen sicheren Drittstaat gewährt werden kann.

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Ausnahmegründe für einstweiligen Rechtsschutz nach §34a Abs.2 AsylVfG liegen insbesondere vor, wenn dem Ausländer im Zielstaat Todesstrafe, konkrete erhebliche Gefahren für Leib und Leben oder systematische Verweigerung von Schutz drohen.

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Humanitäre und persönlichkeitsbezogene Umstände, die zur Erteilung einer Duldung nach §60a AufenthG führen können (z. B. Lebensgemeinschaft mit schwangeren Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis, deren Kind nach §4 Abs.3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird), können einen Anordnungsanspruch nach §123 VwGO begründen.

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Für die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzes nach §123 VwGO sind sowohl der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen; die Prüfung erfolgt im Eilverfahren summarisch.

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Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe kann erfolgen, wenn die erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht vorgelegt wird; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO i.V.m. §83b AsylVfG.

Relevante Normen
§ 34a Abs. 2 AsylVfG§ 80 VwGO§ 123 VwGO§ Art. 3 EMRK§ 60a AufenthaltsG§ 55 AuslG

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht vorgelegt worden ist und es auch ansonsten an diesbezüglichen Angaben fehlt.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Landrat des Kreises I.         - Ausländeramt - mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Landrat des Kreises I.         - Ausländeramt - mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers vorläufig nicht durchgeführt werden darf,

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ist zulässig und begründet.

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Er erweist sich auch in Ansehung von § 34 a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung nach Absatz 1 dieser Regelung in einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 a AsylVfG oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden kann, als statthaft. Denn § 34 a Abs. 2 AsylVfG ist verfassungskonform dahin gehend auszulegen, dass einstweiliger Rechtsschutz in Ausnahmefällen dennoch zu gewähren ist.

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Vgl.              BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938, 2315/93 ‑, juris.

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Solche Ausnahmen sind etwa dann gegeben, wenn dem Ausländer im Abschiebungszielstaat die Todesstrafe droht, für ihn die konkrete Gefahr besteht, dort im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zurückweisung oder Zurückverbringung Opfer eines Verbrechens zu werden, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaates steht, sich die für die Qualifizierung als "sicher" maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben, der Drittstaat voraussichtlich selber gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greifen wird oder offen zutage tritt, dass der Drittstaat sich von seinen Schutzverpflichtungen lösen und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigern wird, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuches entledigen wird.

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Darüber hinaus greift § 34 a Abs. 2 AsylVfG ebenfalls nicht, soweit der Antragsteller angegeben hat, seine ausländische Lebensgefährtin erwarte in diesen Tagen ein Kind von ihm, das die deutsche Staatsangehörigkeit haben werde. Denn diese Norm berührt nicht gegen den Vollzug einer Abschiebungsanordnung gerichtete humanitäre und persönliche Gründe, die zur Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a AufenthaltsG (zuvor: § 55 des AuslG) führen können.

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Vgl.               BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, a.a.O., sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Juni 1996 - 13 B 410/96.A -, InfAuslR 1996, 365 ff.

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Der Antrag nach § 123 VwGO erweist sich vorliegend als statthafte Antragsart, weil die Vollziehungsanordnung bereits Bestandskraft erlangt hat und die für einen Anordnungsanspruch geltend gemachten Gründe nach deren Eintritt entstanden sind.

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Ferner richtet sich der Antrag gegen die richtige Antragsgegnerin.

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Duldungsgründe sind nämlich nicht von der Ausländerbehörde, sondern vom Bundesamt zu prüfen.

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Vgl.              VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 ‑ A 11 S 1523/11 ‑ sowie Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2010 ‑ 4 Bs 223/10 ‑, beide juris.

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Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass einer Abschiebungsanordnung vorliegende, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage. Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf dem Einzelfall entsprechend       – sei es durch eine Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen – zu reagieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2011 - 18 B 1060/11-, juris.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung ist von einer Einbeziehung eines nicht-ehelichen ausländischen Partners einer schwangeren ausländischen Staatsangehörigen, die über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt, in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG auszugehen, wenn ein tatsächliches Zusammenleben mit der werdenden Mutter stattgefunden hat.

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Vgl.              Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt, Stand: Oktober 2011, § 60 a Rn. 149.2 f. m.w.N.

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Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach dem Antragsvorbringen hat eine Lebensgemeinschaft mit der werdenden Mutter seit ca. drei Jahren bestanden. Diese verfügt über eine Niederlassungserlaubnis.

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Der Wirksamkeit des seitens des Antragstellers abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses steht die frühere Ehe nicht entgegen, da diese am 5. Juli 2013 rechtskräftig geschieden worden ist.

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Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass das werdende Kind nach summarischer Überprüfung die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt haben wird, weil dessen Mutter seit mehr als acht Jahren über einen Aufenthaltstitel und seit 2007 über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Daher kann dahinstehen, ob dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, dass der ausgerechnete Geburtstermin eine Woche nach der vorgesehenen Überstellung des Antragstellers liegt.

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Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der Eilbedürftigkeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.