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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 322/10·29.08.2010

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Förderortwechsel abgelehnt

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Festlegung des Förderortes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und bestätigte die Wirksamkeit der Vollziehungsanordnung. Die Begründung des Bescheids genügte den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, und die summarische Prüfung ergab überwiegende Rechtmäßigkeit sowie ein überwiegendes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Bescheid über Förderbedarf und Förderort als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist formell rechtmäßig, wenn sie eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, nicht bloß formelhafte Begründung enthält; die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen ist für die formelle Wirksamkeit unbeachtlich.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn ein konkreter sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die Sicherstellung einer der Anlage und den Fähigkeiten des Kindes entsprechenden Beschulung zügig zu gewährleisten ist, auch wenn der konkrete Förderort noch nicht abschließend feststeht.

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Im Eilverfahren ist eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen an Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen; bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse.

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Verfahrensvorgaben bei Wechsel des Förderortes (z. B. § 15 AO‑SF) sind zu beachten; Verfahrensmängel führen nur dann zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sie in summarischer Prüfung als offensichtlich entscheidungserheblich erscheinen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 52 Schulgesetz§ 15 AO-SF§ 15 Abs. 2 AO-SF§ 45 Abs. 2 VwVfG NRW§ 19 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1424/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00.00.2010 wiederherzustellen,

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ist unbegründet.

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Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.

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Vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.

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Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten, um nachteilige Folgen, die bei einem weiteren Besuch der Allgemeinen Schule auftreten könnten, weil diese auf den festgestellten Förderbedarf konzeptionell und mit der vorhandenen Ausstattung nicht angemessen reagieren könne, zu vermeiden. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden Förderortes oder mehrerer Förderorte erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte.

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Vgl. in diesem Zusammenhang: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris.

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Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung hat die Kammer eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung.

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Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" als auch der Festlegung des Förderortes auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes - AO-SF -).

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Die formellen Vorgaben des § 15 AO-SF, der das Verfahren bei der jährlichen Überprüfung und bei einem Wechsel des Förderortes regelt, sind eingehalten. Die Klassenkonferenz der Klasse 6 a vom 00.00.2010 hat für einen Förderortwechsel gestimmt. Ferner dürfte es den Anforderungen des § 15 Abs. 2 AO-SF genügen, dass ein Gespräch der Schulleitung mit der Mutter am 00.00.2006 stattgefunden hat, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieses Verfahrenserfordernis nach § 45 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nachholbar oder ein allfälliger Verfahrensverstoß gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre. Im Übrigen kann offen bleiben, ob bei einem Wechsel des Förderortes und des Förderschwerpunktes die Einholung eines schulärztlichen und sonderpädagogischen Gutachtens gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) erforderlich ist,

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2009 - 19 B 897/09 -,

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weil es im vorliegenden Verfahren nur um einen Wechsel des Förderortes geht.

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In materieller Hinsicht bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass bei dem Sohn der Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.

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Zu Recht geht der Antragsgegner auch von dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" aus. Nach § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine Lern- und Entwicklungsstörung mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist.

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Diese Voraussetzungen sind aufgrund der Begründung der Städtischen Gemeinschaftshauptschule vom 00.00.2010 zum Antrag auf Förderortwechsel als erfüllt anzusehen. Der Antragsteller ist danach kaum für ein schulisches Thema zu erreichen und stört den Unterrichtsablauf so massiv, dass das Lernen für alle anderen unmöglich gemacht wird. Zudem ist er gewaltbereit gegenüber seinen Mitschülern.

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Selbst wenn zum jetzigen Zeitpunkt noch ein zusätzlicher Förderbedarf im Bereich Sprache vorliegen sollte, wofür der Entwicklungsbericht der Schule aus 00.2009 sprechen könnte, würde sich nichts daran ändern, dass jedenfalls der Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" besteht, welcher wahrscheinlich auch vorrangig wäre.

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Vor diesem Hintergrund ist schließlich, was die Bestimmung des Förderortes anbetrifft, nicht zu beanstanden, dass die besuchte Schule keine Möglichkeit mehr sieht, den Antragsteller weiter im Rahmen des bisher erteilten Gemeinsamen Unterrichts zu fördern. Anhaltspunkte dafür, dass trotz seines Verhaltens eine abweichende Beurteilung geboten sein könnte, sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.