Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Vollziehungsanordnung im Schulrecht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Vollziehungsanordnung des Schulträgers wiederherzustellen. Das Gericht prüfte formal und materiell summarisch nach § 80 Abs. 3 VwGO und wog öffentliches Durchsetzungsinteresse gegen private Interessen ab. Die Vollziehungsanordnung und das sonderpädagogische Gutachten waren rechtmäßig; Verfahrensrügen blieben ohne Erfolg. Der Antrag wurde abgelehnt; Kostenentscheidung erfolgte.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Vollziehungsanordnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO erfordert eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, nicht bloß formelhafte Begründung; die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen ist für die Formgerechtigkeit nicht erforderlich.
Im Eilverfahren ist eine summarische Prüfung vorzunehmen; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Durchsetzungsinteresse und dem Interesse des Betroffenen an Aussetzung, wobei die Erfolgsaussichten in die Abwägung einzustellen sind.
Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Bestimmung eines oder mehrerer Förderorte rechtfertigen regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung, auch wenn der endgültige Förderort noch nicht abschließend geklärt ist.
Die Beteiligung der "Eltern" im Verfahren richtet sich nach der Person, die nach bürgerlichem Recht sorgeberechtigt ist; Einwendungen hiergegen sind unbeachtlich, wenn das Sorgeregister einen einzelnen Sorgeberechtigten ausweist.
Die Delegation der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens an nicht namentlich benannte Lehrkräfte ist zulässig, sofern die Gesamtheit der Begutachtung und die Mitwirkung der Lehrkraft der allgemeinen Schule eine hinreichende Entscheidungsgrundlage sichern.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1372/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 2010 wiederherzustellen,
ist unbegründet.
Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.
Vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.
Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten, um nachteilige Folgen, die bei einem weiteren Besuch der Allgemeinen Schule auftreten könnten, weil diese auf den festgestellten Förderbedarf konzeptionell und mit der vorhandenen Ausstattung nicht angemessen reagieren könne, zu vermeiden. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden Förderortes oder mehrerer Förderorte erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte.
Vgl. in diesem Zusammenhang: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris.
Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung hat die Kammer eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt "Sprache" als auch der Festlegung des Förderortes auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes - AO-SF -).
Bedenken in formeller Hinsicht bestehen bei der angezeigten summarischen Prüfung nicht.
Soweit die Antragstellerin gerügt hat, der Vater ihres Sohnes G. sei im Verfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, ist dies nicht fehlerhaft, da nach § 12 Abs. 2 und 5 AO-SF zwar die "Eltern" im Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zu beteiligen sind, nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) Eltern im Rahmen des Schulrechts die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten sind. Dies ist nach ihren Angaben die Antragstellerin, da nach den derzeitigen Einträgen des Sorgeregisters keine gemeinsame elterliche Sorge besteht.
Die Rüge, der logopädische Bericht vom 26. April 2010 habe bei der Erstellung des Gutachtens nicht verwendet werden dürfen, führt ebenfalls nicht zu einem formellen Fehler. Zum einen wird dieser Bericht im sonderpädagogischen Gutachten lediglich erwähnt, ohne dass erkennbar wäre, dass das Gutachten auf den Feststellungen dieses Berichtes beruht. Zum anderen hat sich die Antragstellerin durch ihre (nachträgliche) Unterschrift am 4. Mai 2010 (die Angabe "05.04.2010" dürfte irrig erfolgt sein, weil der Antrag der Grundschule vom 29. April 2010 stammt) mit der Beiziehung des logopädischen Berichts einverstanden erklärt, und damit noch vor dem sonderpädagogischen Gutachten vom 12. Juli 2010. Im Elterngespräch vom gleichen Tage ist die Antragstellerin einer Verwendung nicht entgegengetreten.
Schließlich weist das sonderpädagogische Gutachten vom 12. Juli 2010 die geltend gemachten formellen Mängel - inhaltliche Mängel werden nicht vorgetragen - nicht auf. Nach § 12 Abs. 1 AO-SF beauftragt die Schulaufsichtsbehörde zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Dies ist vorliegend in einer nicht zu beanstandenden Weise geschehen. Zum einen hat der Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsvorgänge unter dem 4. Mai 2010 Frau S. von der GGS W. als Lehrerin der allgemeinen Schule beauftragt, zum anderen unter dem gleichen Datum den Leiter der Förderschule O. gebeten, einen Lehrer oder eine Lehrerin seiner Schule mit der Begutachtung zu beauftragen. Dieser wiederum hat dem Antragsgegner zunächst Frau T.-------ring und danach Herrn C. als sonderpädagogische Gutachter mitgeteilt; den Wechsel zu Frau D. , die das Gutachten dann letztendlich erstellt hat, hat er nicht angezeigt. Dies stellt indessen keinen Rechtsfehler dar, weil eine Delegation der Gutachtenerstellung an von der Schulaufsichtsbehörde namentlich nicht benannte Lehrkräfte im Grundsatz zulässig ist, sofern gewährleistet ist, dass diese Verfahrensweise der Ermittlung einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage nicht entgegensteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 19 B 1853/06 -, NRWE.
Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterinnen, die tätig geworden sind, nach ihrer Befähigung nicht in der Lage sind, eine für die Entscheidung des Schulamtes erforderliche hinreichende Sachverhaltsgrundlage zu ermitteln, sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass im Übrigen das Gutachten möglicherweise von der Sonderschullehrkraft, die nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AO-SF zu beauftragen ist, verfasst worden ist, stellt die erforderliche Zusammenarbeit mit der Lehrkraft der allgemeinen Schule nicht in Frage, wenn diese - wie hier Frau S. - das Gutachten ebenfalls unterschreibt und damit dokumentiert, dieses mitzutragen. Dies gilt in gleicher Weise für das abschließende Elterngespräch, für das die Teilnahme beider begutachtenden Lehrer nicht explizit vorgeschrieben ist.
In materieller Hinsicht bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass bei dem Sohn der Antragstellerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.
Zu Recht geht der Antragsgegner auch von dem Förderschwerpunkt "Sprache" aus, weil in diesem Bereich sowohl nach dem sonderpädagogischen Gutachten wie auch nach dem logopädischen Bericht eine sonderpädagogische Förderung angezeigt ist. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt.
Vor diesem Hintergrund ist schließlich, was die Bestimmung des Förderortes anbetrifft, nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im streitbefangenen Bescheid als Förderorte eine Förderschule oder eine allgemeine Schule mit Gemeinsamem Unterricht bestimmt hat, was dem Wunsch der Antragstellerin entspricht. Ob nach dem sonderpädagogischen Gutachten in Ansehung der dort niedergelegten Rahmenbedingungen für die zukünftige Förderung auch der Gemeinsame Unterricht als geeignet in Frage kommt, kann offenbleiben, weil diese Entscheidung die Antragstellerin nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.