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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 297/19·12.03.2019

Eilrechtsschutz gegen Unterrichtsausschluss wegen Gewalt- und Pornovideos im Klassenchat

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Siebtklässler begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen zweiwöchigen Unterrichtsausschluss. Das Gericht verneinte zunächst die Erfolgsaussichten des Antrags, soweit er auf die Klage bezogen war, weil das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen und die Klage daher unzulässig war. Als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb er ebenfalls ohne Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme bestünden. Die Schule habe den Schüler ordnungsgemäß angehört; zudem sei die Pflichtverletzung (Weiterverbreitung extremer Gewalt- und Gewaltpornovideos) summarisch hinreichend belegt und der Ausschluss verhältnismäßig.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den zweiwöchigen Unterrichtsausschluss abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, wenn die Hauptsacheklage offenkundig unzulässig ist, etwa weil das erforderliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

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Ein schulischer vorübergehender Ausschluss vom Unterricht nach § 53 SchulG NRW setzt eine Pflichtverletzung voraus und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; er ist nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen.

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Die Weiterverbreitung extrem gewaltverherrlichender und gewaltpornographischer Inhalte unter Mitschülern kann eine schulische Pflichtverletzung darstellen, weil sie den Schulfrieden und die Schutzpflichten der Schule gegenüber Schülern beeinträchtigt.

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes genügt für die Tatsachengrundlage einer schulischen Ordnungsmaßnahme eine summarische Prüfung; Geständnisprotokolle und übereinstimmende Schülerangaben können hierfür ausreichen.

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Bei kraft Gesetzes angeordneter sofortiger Vollziehung einer schulischen Ordnungsmaßnahme überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 3 SchulG NRW§ 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW§ Art. 7 Abs. 1 GG§ 3 Abs. 1 SchulG NRW§ 88 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW§ 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

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Der Antragsteller ist Schüler der Klasse 7d der                  schule in                          .

4

Am 21. Januar 2019 wurde der Leitung der Schule bekannt, dass Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) der Jahrgangsstufe 7 auf ihren Smartphones extreme Gewaltvideos und gewalttätige pornographische Videos gespeichert hätten und diese an Schüler weitergeleitet hätten. Teilweise seien die Videos in den Klassenchat der Klasse 7d über WhatsApp gestellt und in den Schulpausen in Gruppen angeschaut worden.

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Am Dienstag, dem 29. Januar 2019 führten die Klassenlehrer der Klasse 7d sowie die zuständige Abteilungsleiterin Gespräche mit denjenigen Schülern, die in Verdacht standen, in die Vorfälle verwickelt zu sein. Im Rahmen eines solchen Gesprächs gab der Antragsteller ausweislich eines Gesprächsprotokolls der drei im Gespräch anwesenden Lehrkräfte sowie eines Nachtrags hierzu an, von einem Klassenkameraden bzw. einem Schüler einer Parallelklasse über zehn Videos erhalten zu haben, in denen Menschen ermordet bzw. hingerichtet werden. Darüber hinaus habe er Videos mit - vom Antragsteller im Gespräch detailliert umschriebenen - extrem gewaltpornographischem Inhalt erhalten. Der Klassenkamerad habe diese Videos von einem Freund namens Jason erhalten, den er über ein Onlinespiel kennen gelernt habe. Jason habe eine tiefe Stimme und könne durchaus älter als 14 Jahre sein. Jason sei ein Rassist, der sich im Spiel antisemitisch äußere. Er habe versehentlich eines der Videos mit pornographischem Inhalt in den Klassenchat geschickt. Dazu habe ihn ein Freund gedrängt. Auf Nachfrage habe der Antragsteller jedoch zugegeben, er sei von Mitschülern ermutigt worden, weitere Videos weiterzugeben, so dass er schließlich den gesamten Ordner mit den oben genannten Videos in den Klassenchat geschickt habe. Dahingehend befragt, ob er damit einverstanden sei, sein Smartphone jetzt direkt von der Polizei kriminaltechnisch untersuchen zu lassen, habe der Antragsteller erklärt, das wolle er lieber nicht zulassen.

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Am Freitag, dem 31. Januar 2019 zeigten jüngere Schüler an, sie seien am Donnerstagnachmittag im Bus gezwungen worden, sich derartige Videos anzuschauen. Am selben Tag fand ein Gespräch der Schule mit Vertretern des Schulpsychologischen Dienstes  und der Kriminalpolizei E.     statt.

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Nach einem Vermerk der Schule vom 31. Januar 2019 waren der Schule zu diesem Zeitpunkt rund ein Dutzend Schüler namentlich bekannt, die in die Vorfälle verwickelt seien und mit strafrechtlichen bzw. schulrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten. Die entsprechenden Schüler und Eltern seien über diesen Sachverhalt informiert.

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Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 lud die Schulleiterin die Eltern des Antragstellers zu einer "Anhörung nach § 53 Abs. 3" für Dienstag, den 26. Februar 2019 ein. An dieser Anhörung nahmen die Eltern des Antragstellers sowie dieser selbst, ein Klassenlehrer der 7d, die Schulleiterin sowie die zuständige Abteilungsleiterin teil.

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Ausweislich des Protokolls dieser Anhörung wurden dem Antragsteller und seinen Eltern zunächst die vorgeworfenen Regelverstöße eröffnet, nämlich, dass dieser sich nach eigenen Aussagen und Aussagen von Mitschülern pornographische und extreme Gewaltvideos habe schicken lassen und diese im Klassenchat veröffentlicht habe. Als der Antragsteller daraufhin äußerte, seinen Eltern „die Wahrheit nur weichgespült erzählt“ zu haben, wurde er von seiner Mutter mit der Begründung hinausgeschickt, das sie keine Stellungnahme ihres Kindes erwünsche. Im weiteren Gesprächsverlauf bezweifelten die Eltern des Antragstellers, dass dieser derartige Videos verbreitet habe. Der Antragsteller habe als Kleinkind eine Traumatisierung erfahren und befinde sich in psychologischer Behandlung. Er habe zudem an der Aufklärung der Vorfälle mitgewirkt.

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Bereits im Rahmen dieser Anhörung erklärte die Schulleiterin, dass der Antragsteller für den Zeitraum vom 11. März 2019 bis zum 22. März 2019 vom Unterricht ausgeschlossen werde. Durch die Veröffentlichung der Videos im Klassenchat habe er seinen Mitschülern den sicheren Ort Schule genommen, da sie ungefragt und ungewollt mit extrem verstörenden Inhalten konfrontiert wurden. In die Interessenabwägung sei eingeflossen, dass der Antragsteller bei der Aufklärung mitgewirkt habe und sich in therapeutischer Behandlung befände.

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Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 verhängte die Schulleiterin gegen den Antragsteller einen vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht für die Zeit vom 11. März bis einschließlich 22. März 2019. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe nach eigenen Angaben Videos mit extremen Gewaltdarstellungen bzw. pornographischen Darstellungen in einen klasseninternen Chat hochgeladen. Darüber hinaus habe er diese Videos im schulischen Umfeld anderen Schülerinnen /Schülern gezeigt. Dadurch habe er die psychische Gesundheit von Mitschülerinnen und Mitschülern in erheblichem Maße gefährdet und den Schulfrieden massiv gestört.

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Mit Schreiben vom 6. März 2019 legten die Eltern des Antragstellers Widerspruch ein. Die Begründungen blieben weiteren Recherchen und Abwägungen vorbehalten.

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Mit Schreiben vom 8. März 2019 bestätigte die Schulleiterin den Eingang des Widerspruchsschreibens und wies darauf hin, dass dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukomme.

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Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat am 11. März 2019 Klage (9 K 820/19) erhoben und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt.

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Der Antragsteller habe zu keiner Zeit gewaltverherrlichende, gewaltdarstellende oder pornographische Videos mit anderen Mitschülern geteilt oder diese versendet oder gar in einen Klassenchat gestellt. Er habe eingeräumt Videos zu teilen, diese seien allerdings relativ harmlos. Er habe zum Beispiel das Video eines kleinen Jungen weitergeleitet, der seinen rechten Unterarm hochhalte und sage, seiner sei so groß.

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Da der Widerspruch abschlägig beschieden worden sei, sei Klage geboten gewesen. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weil zwar die Pflegeeltern, nicht aber der Antragsteller zu den Vorwürfen gehört worden sei. Im Übrigen ergingen sich die Vorwürfe des Antragsgegners in Allgemeinplätzen und ins Nebulöse. Es sei nicht vorgelegt, wann welche Videos verbreitet worden sein sollen und welchen Inhalt diese Videos hätten. Was unter Gewaltverherrlichung oder pornographischen Videos zu verstehen sei, möge jeder anders interpretieren. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es diese Videos gar nicht gegeben habe, sondern nur vom Hörensagen über deren Existenz verbreitet worden seien.

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Der Antragsteller beantragt wörtlich,

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die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides zum Unterrichtsausschluss der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2019 anzuordnen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Der Antragsteller habe im Klassenchat mehrere Videos mit pornographischem und gewaltverherrlichendem Inhalt geteilt. Dies habe er im Gespräch am 29. Januar 2019 selbst zugegeben. Neben diesem Gespräch habe es im Vorfeld der Ordnungsmaßnahme mehrere Telefonate der Abteilungsleiterin mit den Pflegeeltern des Antragstellers gegeben. Auch bei der Anhörung am 26. Februar 2019 sei der Antragsteller zunächst anwesend gewesen, bis er von seiner Pflegemutter hinausgeschickt worden sei. Die Ordnungsmaßnahem sei auch verhältnismäßig. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vorübergehenden Unterrichtsausschluss um eine vergleichsweise milde Maßnahme geringer Intensität handele und an die Ermittlung des Sachverhalts nicht dieselben Maßstäbe anzulegen seien wie bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

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II.

23

Das Rubrum ist auf Antragsgegnerseite berichtigt worden, da der Antrag gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu richten ist; öffentliche Schulen sind lediglich nicht-rechtsfähige Anstalten, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Soweit - wie vorliegend - innere Schulangelegenheiten betroffen sind, unterfallen diese der staatlichen Schulhoheit (vgl. Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz).

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Vertretungsberechtigt für das Land Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich die Schule selbst, da es sich um eine Angelegenheit im Sinne von § 3 Abs. 1 SchulG NRW handelt (vgl. Ziffer 7.1 Vertretungserlass NRW). Daneben kann sich jedoch auch die Bezirksregierung als zuständige obere Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW) im Einzelfall vorbehalten, neben der vertretungsberechtigten Schule aufzutreten und prozessuale Handlungen vorzunehmen sowie in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, die Vertretung selbst zu übernehmen (vgl. Ziffer 7.3 Vertretungserlass NRW). Dies ist hier mit Schriftsatz vom 12. März 2019 geschehen.

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Der gestellte Antrag ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner zeitgleich erhobenen Klage 9 K 820/19 begehrt.

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Dieser Antrag ist unbegründet, weil diese Klage offenkundig unzulässig ist. Der Antragsteller hat das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Zwar hat er fristgerecht Widerspruch eingelegt; über diesen hat die Bezirksregierung Köln jedoch noch nicht entschieden. Das Schreiben der Schulleiterin vom 8. März 2019 stellt ersichtlich keinen Widerspruchsbescheid dar, sondern informiert den Antragsteller lediglich zutreffend darüber, dass seinem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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Soweit der Antrag unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes dahingehend auszulegen sein sollte, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Schulleiterin der            schule vom 27. Februar 2019 begehrt, hat der Antrag auch keinen Erfolg.

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Der sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gerichtete Antrag erweist sich zwar als zulässig; er ist insbesondere statthaft nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Der Antrag erweist sich jedoch als unbegründet. Bei der Abwägung des privaten Interesses der Antragsteller am Aufschub der sofortigen Vollziehung mit dem sich bereits kraft Gesetzes ergebenden öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt Letzteres mit Blick darauf, dass sich nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zweiwöchigen Unterrichtsausschlusses ergeben.

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Rechtsgrundlage dieser Ordnungsmaßnahme ist § 53 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW.

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In formeller Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit der Schulleiterin aus § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW. Die hiernach erforderliche vorherige Anhörung des Antragstellers ist am Dienstag, dem 26. Februar 2019 gemeinsam mit den Sorgeberechtigten des Antragstellers durchgeführt worden. An diesem Gespräch hat auch ein Klassenlehrer der Klasse 7d teilgenommen, der der Antragsteller angehört. Sowohl die Eltern des Antragsstellers als auch dessen Klassenlehrer hatten in diesem Rahmen die Gelegenheit zur Stellungnahme, vgl. § 53 Abs. 6 Satz 3 SchulG NRW. Des Weiteren ist dem Begründungserfordernis des § 53 Abs. 9 SchulG NRW genügt, weil sich dem Bescheid der Schulleiterin vom 27. Februar 2019 hinreichend konkret entnehmen lässt, welche Pflichtverletzungen des Antragstellers geahndet werden.

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Die Ordnungsmaßnahme erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Ordnungsmaßnahmen wie der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Sie können angeordnet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletzt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei zu beachten (§ 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Schulordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (§ 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW).

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Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen den zweiwöchigen Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht nichts zu erinnern.

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Die Weiterverbreitung von extrem gewaltverherrlichenden und gewaltpornographischen Videos unter Mitschülern stellt sich als Pflichtverletzung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW dar. Nach diesen Vorschriften sind Schüler verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Entsprechend dem Zweck der Ordnungsmaßnahme (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn der Schüler gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, welche dem Zweck der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit und dem Schutz von Lehrern und Mitschülern dienen. Die in der Ordnungsverfügung als Pflichtverletzung vorgebrachten Handlungen stellen für sich betrachtet eine solche Pflichtverletzung dar. Der Inhalt dieser Videos ist derart verstörend, dass nicht nur die Mitschüler des Antragstellers hiervor zu schützen sind, sondern ihre Verbreitung auch der auf die Ziele und Werte des § 2 Abs. 1 SchulG NRW sowie des Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen ausgerichteten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule diametral entgegenstehen.

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Nach der im vorläufigen Rechtsschutz alleine möglichen summarischen Prüfung ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller derartige Videos im Klassenchat seiner Klasse verbreitet hat. Zwar trägt der Antragsteller mit der Antragsschrift vor, die von ihm geteilten Videos seien relativ harmlos gewesen. Auch haben die Eltern des Antragstellers in der Anhörung zur streitigen Ordnungsmaßnahme bestritten, dass der Antragsteller Videos dieses Inhalts geteilt habe. Im Gesprächsprotokoll zum Gespräch, welches am 29. Januar 2019 zwischen drei Lehrkräften und dem Antragsteller stattgefunden hat sowie im Nachtrag zu diesem Protokoll ist indes festgehalten, dass der Antragsteller zugegeben habe, mehrere gewaltverherrlichende und gewaltpornographische Videos im Klassenchat geteilt zu haben. Im Nachtrag zum Gesprächsprotokoll vom 29. Januar 2019 ist zudem festgehalten, dass mehrere Schüler die Inhalte der Videos bestätigt und angegeben hätten, dass der Antragsteller diese in den Klassenchat gestellt habe. Zuletzt ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Antragsteller ausweislich des Protokolls der Anhörung vom 26. Februar 2019 geäußert hat, seinen Eltern nur eine „weichgespülte“ Version erzählt zu haben.

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Der zweiwöchige Unterrichtsausschluss erweist vor diesem Hintergrund auch als verhältnismäßig. Er dient dem in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW festgelegten Ziel und ist zu dessen Erreichung geeignet und erforderlich. Insbesondere war angesichts der Schwere des Verstoßes zuvor keine erzieherische Einwirkung notwendig, vgl. § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW. Im Übrigen bewegt sich die Maßnahme zwar am oberen Rand des nach § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW Zulässigen. Allerdings handelt es sich beim vorübergehenden Unterrichtsausschluss mit Blick auf den Katalog des § 53 Abs. 3 SchulG NRW insgesamt nur um eine Maßnahme mittlerer Eingriffsintensität. Angesichts der enormen Schwere der Pflichtverletzung sowie des Ausmaßes, in dem hierdurch der ordnungsgemäße Schulbetrieb und die Rechtsgüter anderer Mitschüler beeinträchtigt wurden, ist eine solche hier als verhältnismäßig einzustufen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sowie Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.