Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gegen BAMF-Ablehnungsbescheid abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Ablehnungsbescheid des BAMF. Das VG Aachen lehnte den Antrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen. Weder Asylberechtigung nach Art. 16a GG noch subsidiärer Schutz (§4 AsylVfG) oder Abschiebungsverbote (§60 AufenthG) sind gegeben; staatlicher Schutz in Serbien wird angenommen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den BAMF-Ablehnungsbescheid abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Asylklage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides voraus; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhält.
Bei einer über den Landweg erfolgten Einreise kann die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen sein.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erfordert eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines der in der Norm genannten Merkmale; familiäre Gewalttätigkeiten ohne Bezug zu einem Schutzmerkmal begründen keinen Asylanspruch.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG kommt nur in Betracht, wenn die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure eine effektive Schutzlosigkeit gegenüber dem Herkunftsstaat begründet; vorhandene staatliche Schutzmöglichkeiten schließen subsidiären Schutz aus.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegt nur vor, wenn bei Rückkehr eine erniedrigende Behandlung oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht und staatlicher Schutz diese Gefahr nicht abwendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 812/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch bezüglich der Ablehnung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Fall.
Eine Anerkennung als Asylberechtigte scheidet nach Art. 16 a Abs. 2 GG bereits mit Blick auf die auf Landweg erfolgte Einreise aus.
Des Weiteren kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG setzt hierfür eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe voraus. Die seitens der Antragstellerin zu 1. angeführten Drangsalierungen und Gewaltanwendungen ihres Vaters ihr und ihrem Ehemann gegenüber knüpfen nicht an eines dieser asylrechtlich relevanten Merkmale an.
Eine politische Verfolgung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Art. 350 a des serbischen Strafgesetzbuches, der in seinem Abs. 1 die Ermöglichung eines Asylantrages eines serbischen Staatsangehörigen in einem ausländischen Staat durch Transport, Schleusung, Aufnahme, Unterkunft oder Verbergen unter Strafe stellt. Dafür, dass diese Bestimmung auf zurückkehrende oder zurückgeführte Asylbewerber allein wegen der Stellung des Asylantrages angewendet wird, lassen sich der Auskunftsklage keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Mai 2014, NRWE; VG Regensburg, Urteil vom 7. Mai 2014 - RO 6 K 14.30326-, juris; VG Sigmaringen, Urteile vom 23. April 2014 - A 1 K1148/13 - sowie vom 28. Mai 2014 - 1 K 234/14 -, beide juris; a. A.: VG Stuttgart, Urteil vom 25. März 2014 - A 11 K 5036/13 -.
Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Ergänzend bleibt auszuführen, dass selbst bei Annahme einer erniedrigen Handlung durch einen nichtstaatlichen Akteur gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht kommt. Sofern nämlich die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, ist weitere Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die Antragstellerin zu 1. hat im Rahmen ihrer Bundesamtsanhörung vorgetragen, dass die Polizei eingeschritten ist. Es ist davon auszugehen, dass sie sich auch weiterhin als serbische Staats- und Volkszugehörige an die serbischen Behörden, insbesondere die Polizei wenden können wird, weil ihr Bruder bei der dortigen Polizei arbeitet.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
Was § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 3 EMRK anbetrifft, kann darauf verwiesen werden, dass den Antragstellern nach den voraufgehenden Ausführungen in Serbien keine erniedrigende Behandlung durch nichtstaatliche Akteure droht.
Ferner besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Dass der Antragstellerin zu 1. im Falle einer Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, ist nicht anzunehmen, weil sie - wie ebenfalls bereits dargelegt - polizeilichen Schutz in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus hat sie - wie selbst Minderheitenangehörige - die Möglichkeit, sich allfälligen weiteren Übergriffen ihres Vaters durch eine Wohnsitznahme in anderen Landesteilen entziehen.
Zwar ist die wirtschaftliche und soziale Lage in Serbien für den Großteil der Bevölkerung weiterhin schlecht. Die Arbeitslosigkeit ist und die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten.
Vgl. in diesem Zusammenhang: Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 18. Oktober 2013.
Den Antragstellern droht aber dort nicht deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr in dem zuvor dargelegten Sinn. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1. als serbische Staats- und Volkszugehörige staatliche Leistungen wie Sozialhilfe und Kindergeld in Anspruch nehmen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.