Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnt den Antrag ab. Es sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids, insbesondere keine Gruppenverfolgung der Roma im Kosovo und keine hinreichend belegten gesundheitlichen Abschiebungsverbote. Zudem ist die Antragsfrist möglicherweise versäumt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 36 Abs. 4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids voraus; solche Zweifel bestehen nur, wenn erhebliche Gründe für ein wahrscheinliches Unterliegen der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorliegen.
Die Wirksamkeit der behördlichen Zustellung richtet sich nach der Zustellungsurkunde; der gegen die Zustellungsurkunde zu führende Gegenbeweis kann nicht allein durch die Behauptung des späteren Zugangs des Schriftstücks geführt werden.
Die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe (hier: Roma) begründet nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine Annahme gruppenbezogener Verfolgung und damit kein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG.
Krankheitsvorbringungen begründen ein Abschiebungsverbot nur bei substantiierter medizinischer Nachweisung und wenn eine angemessene Behandlung im Herkunftsstaat nicht verfügbar ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003 kann ein Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 1733/13.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er dürfte sich bereits als unzulässig wegen Versäumung der Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG erweisen.
Nach der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung am 4. Juni 2013, so dass die Frist mit Ende des 11. Juni 2013 ablief und durch den Eingang am 12. Juni 2013 nicht gewahrt worden ist. Bei der Zustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, deren Beweiskraft sich bei der Ersatzzustellung nicht nur auf das Einlegen des Schriftstückes in den Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung erstreckt, sondern auch darauf, dass der Postbedienstete weder den Adressaten noch eine zur Entgegennahme in Betracht kommende Person angetroffen hat. Der Gegenbeweis, dass die Zustellungsurkunde unrichtig ist, ist zwar möglich, lässt sich jedoch nicht mit dem Vorbringen führen, das Schriftstück später erhalten zu haben. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nämlich nicht darauf an, ob und wann das Schriftstück zur Kenntnis genommen worden ist. Auch das unsubstanzierte Vorbringen, in der städtischen Schlichtwohnung sei eine Zuordnung der Post nicht immer möglich, reicht nicht aus.
Der Frage der Fristversäumnis braucht indes im Eilverfahren nicht abschließend nachgegangen zu werden, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 ‑, NVwZ 1996, 678.
Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder der Abschiebungsandrohung der Fall.
Insbesondere war das Bundesamt nicht mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers in seiner Anhörung vor dem Bundesamt, in Belgien bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen zu haben, an einer Entscheidung über den Asylantrag gehindert. Nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Angehörigen der Volksgruppe der Roma droht im Kosovo nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Gruppenverfolgung. Es gibt auch keine Hinweise auf eine allgemeine Gefahrenlage, die ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG begründen könnte.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2013 - 5 A 733/13.A -, m.w.N.
Das Antragsvorbringen zu einer Erkrankung des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es ist nicht offenkundig, dass der Antragsteller, wie vorgetragen, an einer schweren, behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Zum einen fehlt es dazu an einer aussagekräftigen ärztlichen Stellungnahme; zum anderen ergibt sich aus der Anhörung kein Hinweis auf eine Erkrankung. Darüber hinaus wird die Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kosovo in neun regionalen Gesundheitszentren durchgeführt. Eines befindet sich in H. ; im dortigen Kreisgebiet hat der Antragsteller bis zu seiner Ausreise nach C. im Jahre 2008 gewohnt. Zudem können Freiwillige Rückkehrer und Zurückgeführte aus Deutschland bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts URA II in Anspruch nehmen.
Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes betr. die Republik Kosovo von Mai 2013.
Schließlich vermag das Vorbringen des Antragstellers, seine Ehefrau habe am 9. Juli 2013 einen Termin in der Trauma-Ambulanz des V. B. wahrgenommen, auch in Verbindung mit der Vorlage einer Bescheinigung der Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. F. und L. für Frau M. vom 5. Juli 2013, dass eine Betreuung am derzeitigen Wohnort durch den Antragsteller unbedingt erforderlich sei, nicht auf ein im vorliegenden Verfahren allein maßgebliches zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot zu führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.