Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG bestanden. Weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG wurden als wahrscheinlich begründet; auch gesundheitliche Vorbringungen genügten nicht.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylVfG setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids voraus; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhält.
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind konkrete, individuelle Verfolgungsgründe erforderlich; allgemeine Lageberichte oder pauschale Gefährdungsangaben genügen nicht.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG kommt nur in Betracht, wenn ein ernsthafter Schaden droht und staatliche Schutzlosigkeit oder -unwilligkeit hinreichend belegt ist; bloße Gefährdungen durch nichtstaatliche Akteure ohne Nachweis staatlicher Schutzunfähigkeit begründen keinen subsidiären Schutz.
Ein Abschiebungsverbot wegen gesundheitlicher Gründe (§ 60 AufenthG) setzt eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahr bei Rückkehr voraus, insbesondere die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung infolge unzureichender medizinischer Versorgung im Zielstaat.
Atteste zur fehlenden Reisefähigkeit sind im Verfahren gegen das Bundesamt nur insoweit relevant, als sie destination-spezifische Abschiebungshindernisse begründen; allgemeine Reiseunfähigkeit allein reicht nicht zur Gewährung aufschiebender Wirkung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 660/14.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
ist statthaft, weil der Klage gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Dies ist hier weder hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch bezüglich der Ablehnung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Fall.
Bezüglich eines Anspruches auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung der Kammer eine Verfolgung von Angehörigen der Minderheit der Roma im Kosovo nicht feststellbar ist.
Vgl. Urteil vom 21. Februar 2014 - 9 K 1919/13.A -; so auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Januar 2014 - 5 A 2698/13.A -; Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Kosovo vom 29. Januar 2014 (Lagebericht).
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller zu 1. und 2. Übergriffe von Albanern in Zusammenhang damit, dass der Antragsteller zu 1. Jahre 1999 von der serbischen Armee zur Bestattung von Leichen gezwungen worden sein soll, vorgetragen haben. Denn nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen können Angehörige von Minderheiten bei jeder regionalen Polizeidienststelle - wie dies die Antragsteller auch getan haben wollen - Straftaten anzeigen und verfolgen lassen, um so staatlichen Schutz zu erlangen; jede regionale Dienststelle verfügt über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig und zumeist selbst Angehörige verschiedener Minderheiten sind. Darüber hinaus können solche Anzeigen und Schutzgesuche auch bei der EULEX-Polizei angebracht werden, sodass von einer Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit staatlicher Sicherheitsbehörden im Kosovo nicht ausgegangen werden kann. Unabhängig davon können Betroffene einer solchen regional bestehenden Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil begegnen.
Vgl. Lagebericht, a.a.O.
Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Antragstellern im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden wegen erniedrigender Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG droht. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylVfG sowie § 3 c Nr. 3 AsylVfG analog die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage liegen ferner keine Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vor. Insbesondere geraten die Antragsteller allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma im Kosovo trotz der nach wie vor dort in erheblichem Ausmaß bestehenden Schwierigkeiten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine ernste Gefahr für Leib oder Leben. Dies wird bestätigt durch die Erkenntnislage und die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung, welcher die Kammer folgt.
Vgl. Lagebericht, a.a.O.; OVG NRW, a.a.O.
Des Weiteren führen die hinsichtlich des Antragstellers zu 1. geltend gemachten Erkrankungen mangels einer erheblichen und konkreten Gesundheitsgefahr nicht auf ein Abschiebungsverbot. Erheblich wäre die Gefahr, wenn sich im Kosovo sein Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlimmern würde; sofern dies alsbald nach der Rückkehr einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung angewiesen wären und er anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, wäre die Gefahr auch konkret.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, BVerwGE 105, 383.
Von einer derartigen Gefahr ist nicht auszugehen. Dies gilt zunächst für die Schuppenflechte, an der der Kläger ausweislich des Attestes der Uniklinik der RWTH B. vom 29. August 2013 bereits seit 13 Jahren leidet. Was die seitens des B1.krankenhauses mit vorläufigem Entlassungsbericht vom 19. Dezember 2013 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nebst depressiver Episode anbetrifft, ist darauf zu verweisen, dass psychische Erkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem im Kosovo in regionalen Gesundheitszentren und in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie behandelt werden können; ein derartiges Zentrum sowie eine stationäre Abteilung sind unter anderem in Pristina vorhanden. Zudem können freiwillige Rückkehrer und zurückgeführte aus Nordrhein-Westfalen bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts URA II in Anspruch nehmen,
vgl. Lagebericht, a.a.O.,
dessen Rückkehrzentum sich in Pristina befindet.
Vgl. http://www.bamf.de/DE/Rueckkehrfoerderung/ProjektKosovo/ projektkosovo-node.html.
Soweit in Attesten der Dres. E. und I. vom 6. März 2014 sowie 1. April 2014 eine fehlende Reisefähigkeit attestiert wird, ist dem im vorliegenden Verfahren gegen das Bundesamt nicht nachzugehen, weil hier allein zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse maßgeblich sind.
Schließlich ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.