Eilantrag auf vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung. Das Gericht sah zwar einen Anordnungsgrund, verneinte aber einen Anordnungsanspruch nach § 30 APO‑GOSt, da die vorgeschriebene Mindestzahl von 16 Grundkursen mit ≥5 Punkten nicht erreicht war. In der summarischen Prüfung ergaben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Notenbewertung; der Antrag wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung mangels Anordnungsanspruch nach § 30 APO‑GOSt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO müssen sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden.
Ein Anspruch auf Zulassung zur Abiturprüfung nach § 30 APO‑GOSt besteht nur, wenn die in § 29 Abs. 3 APO‑GOSt geforderten Leistungsvoraussetzungen (insbesondere 16 von 22 Grundkursen mit mindestens 5 Punkten) erfüllt sind.
Im Eilverfahren ist die gerichtliche Kontrolle schulischer Bewertungen summarisch; bloßes In‑Zweifelziehen einzelner Noten ohne konkrete Anhaltspunkte für Bewertungsfehler genügt nicht zur Durchbrechung der schulischen Feststellungen.
Äußerungen des Fachlehrers und des Tutors zur Unterrichtsbeteiligung und zur in die Gesamtnote einfließenden Leistung sind im summarischen Verfahren entscheidungserheblich und müssen substantiiert bestritten werden, um eine andere Gesamtbewertung plausibel zu machen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu der am 24. April 2006 beginnenden Abiturprüfung vorläufig zuzulassen,
ist unbegründet.
Der Antragsteller hat zwar mit Blick auf die bevorstehende Abiturprüfung einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, jedoch fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung analog).
Der Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus § 30 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt), welche gemäß § 131 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen fortgilt. Danach ist zur Abiturprüfung zuzulassen, wer neben weiteren die Bedingungen gemäß § 29 Abs. 3 APO-GOSt erfüllt. Dieser fordert unter anderem, dass in 16 der 22 anrechenbaren Grundkurse jeweils mindestens 5 Punkte erreicht sein müssen. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nach dem ihm erteilten Abgangszeugnis nicht. Danach sind nur 15 Grundkurse mit der erforderlichen Mindestpunktzahl abgeschlossen worden.
Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der seitens des Antragstellers in Zweifel gezogenen Punktzahl 2 für den mündlichen Kurs Mathematik 13/II eine fehlerhafte Bewertung zugrunde liegt, die eine (Gesamt-)Bewertung mit mindestens 5 Punkten nahe legt.
Nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung sprechen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige Fehlerhaftigkeit der vergebenen Kursnote. Insbesondere ist das von dem Antragsteller gefertigte Protokoll über die Unterrichtsstunde vom 28. März 2006 mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden. Diese Benotung ist nach Darstellung des Fachlehrers auch in die Gesamtbewertung eingeflossen. Das gilt ebenso für die nach dessen Angabe einzige Meldung des Antragstellers für eine Problemdarstellung an der Tafel am 17. März 2006. Im Übrigen verbleiben die für die einzelnen Wochen des Kurses 13/II vergebenen Punktzahlen überwiegend im mangelhaften Bereich. In diesem Zusammenhang misst die Kammer auch dem Umstand Bedeutung zu, dass dem Vorbringen des Fachlehrers, der Antragsteller habe sich in das normale Unterrichtsgeschehen nicht eingebracht, nicht substantiiert entgegengetreten worden ist. In den Blick zu nehmen ist des Weiteren, dass nach der Stellungnahme des Tutors der Antragsteller dem Fach Mathematik nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.