Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum Master Architektur ohne Auflagen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die mit Auflagen versehene Ablehnung seiner Zulassung zum Masterstudiengang Architektur. Zentral ist, ob die Prüfungsordnung (§ 3 Abs. 2 PO) die geforderten fachlichen Vorkenntnisse hinreichend konkretisiert. Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung ohne Auflagen, weil die Norm nichtig ist. In der Begründung führt es aus, dass Fächer und Creditpoints konkret anzugeben sind.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Master Architektur ohne Auflagen vom Gericht stattgegeben; Antragsgegnerin zur Zulassung verpflichtet (§ 3 Abs. 2 PO für nichtig befunden).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Hochschule darf über die formale Zugangsvoraussetzung eines ersten Hochschulabschlusses hinaus fachliche Vorkenntnisse verlangen, soweit dies durch Satzung oder Prüfungsordnung geregelt ist.
Weitere Zugangsvoraussetzungen müssen in Satzung oder Prüfungsordnung hinreichend klar und bestimmt aufgeführt sein; insbesondere sind die betroffenen Fächer konkret zu benennen und ein bestimmter Kenntnisumfang in Creditpoints anzugeben.
Eine Prüfungsordnungsregelung, die bloß weit gefasste Bereiche nennt, ohne konkrete Fächer und erforderliche Creditpoints zuzuordnen, ist nichtig wegen fehlender Bestimmtheit.
Bei erheblichen nachzuholenden Leistungsanforderungen (hier: mehr als 30 Creditpoints) rechtfertigt das berechtigte Interesse des Bewerbers die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Klärung der Zulassungsbedingungen.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Masterstudiengang Architektur vorläufig ohne Auflagen zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum Masterstudiengang Architektur vorläufig ohne Auflagen zuzulassen,
hat Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft.
Die Kammer legt auf der Grundlage einer im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die am 4. April 2014 erklärte dahingehende Änderung des Ablehnungsbescheides vom 24. Februar 2014, dass der Antragsteller nunmehr unter "Auflagen" zum Masterstudiengang Architektur zugelassen werde, so aus, dass die Antragsgegnerin die Zulassung mit einer sogenannten modifizierenden Auflage versehen hat, gegen die der Antragsteller im Hauptsacheverfahren weiterhin im Wege der Verpflichtungsklage (auf Zulassung ohne "Auflagen") vorgehen kann.
Der Antrag ist auch begründet.
Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch zu.
Die Antragsgegnerin darf ihre Zulassungsentscheidung nicht unter Anwendung von § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 ihrer Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Architektur vom 22. März 2012 in der Fassung der 2. Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 29. November 2013 (im Folgenden: PO) mit den von ihr genannten "Auflagen" versehen, weil § 3 Abs. 2 PO nichtig ist.
Grundsätzlich ist die Antragsgegnerin berechtigt, durch Satzung über die formale Zugangsvoraussetzung eines anerkannten ersten Hochschulabschlusses in der Fachrichtung Architektur hinaus weitere Voraussetzungen in Form nachzuweisender fachlicher Vorkenntnisse zu fordern.
Diese weiteren Voraussetzungen müssen jedoch in der entsprechenden Satzung hinreichend klar und bestimmt aufgeführt werden. Dies setzt voraus, dass die Fächer, in denen Vorkenntnisse nachgewiesen werden müssen, konkret benannt und diesen Fächern der geforderte Kenntnisumfang in Form von Creditpoints zugeordnet wird. Soweit ersichtlich ist dies - anders als bei der hier einschlägigen Prüfungsordnung - bei Prüfungsordnungen der Antragsgegnerin zu anderen Master-Studiengängen auch der Fall.
Die hier einschlägige Prüfungsordnung erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil sich den in § 3 Abs. 2 PO aufgeführten fünf Bereichen weder vollständig konkrete Fächer zuordnen lassen, noch - was schwerwiegender ist - diesen Bereichen ein bestimmter Kenntnisumfang zugeordnet wird.
Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zu.
Angesichts des Umfangs der geforderten Nachweise von mehr als 30 Creditpoints ist bei dem Antragsteller ein Interesse anzuerkennen, eine wenn auch nur vorläufige Klärung zu erzielen, unter welchen Bedingungen und Anforderungen er bei der Antragsgegnerin den Masterstudiengang Architektur studieren kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG.