Einstweilige Anordnung: Akteneinsicht in Schülerakte abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweilige Anordnung zur Gewährung von Einsicht in die Schulakte ihres Sohnes und zur Versicherung ihrer Vollständigkeit. Das Verwaltungsgericht verneint den Anspruch mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Die Behörde hatte die vollständige Akteneinsicht bestätigt und vorgelegt. Unsubstantiierte Behauptungen über fehlende Blätter genügten nicht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Gewährung von Akteneinsicht und Versicherung der Vollständigkeit der Schülerakte wird abgewiesen; Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller sowohl einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund darlegen.
Das Recht der Eltern auf Einsicht in schülerbezogene Unterlagen nach § 120 Abs. 7 SchulG umfasst auch die Anfertigung von Kopien und ist durch tatsächliche Gewährung der Einsicht erfüllt.
Behauptungen über fehlende oder zurückgehaltene Aktenbestandteile bedürfen zur Stattgabe der Anordnung einer substantiierten und glaubhaft gemachten Darlegung (z. B. eidesstattliche Versicherung).
Eine behördliche Versicherung und Vorlage der Akten, dass diese vollständig sind und Einsicht gewährt wurde, kann einen Anordnungsanspruch entfallen lassen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. den Antragstellern Akteneinsicht in die Schulakte ihres Sohnes L. zu gewähren und
2. die Vollständigkeit des Akteninhalts zu versichern,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte materielle Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Grundlage für den von ihnen vorliegend verfolgten Anspruch auf Akteneinsicht ist § 120 Abs. 7 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG). Danach sind Eltern und Schüler berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen; das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder Aushändigung von Kopien.
Dieser Anspruch erscheint nach summarischer Prüfung erfüllt.
Die Antragsgegnerin hat versichert und unter Beweis gestellt, dass die Antragsteller Einsicht in die gesamten bei ihr über den Sohn der Antragsteller geführten Akten erhalten haben.
Soweit die Antragsteller dem mit dem Vortrag entgegentreten, Blatt 16 des Verwaltungsvorgangs entspreche nicht dem von ihnen in der Schule als 16. Blatt kopierten Aktenbestandteil, hat die Antragsgegnerin dies damit plausibel erklärt, dass die Akten von ihrer Prozessbevollmächtigten nachträglich chronologisch paginiert worden seien. Dies lässt sich auch anhand der vorgelegten Verwaltungsvorgänge nachvollziehen. Beide Vorgänge enthalten ensprechend dem Vortrag der Antragsgegnerin eine Paginierung jeweils in der oberen rechten Ecke der Blätter, ausgeführt in derselben Handschrift, während ansonsten die Schülerakte unpaginiert ist und der weitere Verwaltungsvorgang noch eine unchronologische Paginierung in der rechten unteren Ecke der Blätter trägt.
Soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten bei ihrer Akteneinsichtnahme in der Schule ein oder zwei mit Klebezetteln markierte Blätter sowie eine Klarsichthülle mit handgeschriebenen Notizen nicht einsehen dürfen, die ihnen auch danach nicht zugänglich gemacht worden seien, fehlt es an der Glaubhaftmachung. Die angekündigten diesbezüglichen Eidesstattlichen Versicherungen sind nicht vorgelegt worden.
Nichts anderes gilt im Hinblick auf die als Anspruchsgrundlagen für ein Akteneinsichtsbegehren ebenfalls in Betracht zu ziehenden § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfahlen (VwVfG NRW), der gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 9 VwVfG NRW Anwendung finden könnte, wenn die Befassung der Antragsgegnerin durch die Antragsteller mit dem Vorwurf des Mobbings gegen ihren Sohn sich auf den Erlass eines Verwaltungsakts richtete, und § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), so dass die Frage der Subsidiarität nach § 1 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. § 4 Abs. 2 IFG NRW jeweils dahinstehen kann.
Was das Antragsbegehren zu 2. anbelangt, steht einem Anordnungsanspruch entgegen, dass die Antragsgegnerin die von den Antragstellern geforderte Versicherung im vorliegenden Verfahren abgegeben hat. Sie hat in den Schriftsätzen vom 6. Mai und 3. Juni 2008 versichert, dass die Antragsteller Einsicht in die gesamten bei ihr über den Sohn der Antragsteller geführten Akten erhalten haben und dass diese Akten vollständig dem Gericht vorgelegt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.