Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Aachen·9 L 173/05·04.04.2005

Abweisung des Antrags auf einstweilige Aufnahme in Jahrgangsstufe 8

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller forderten einstweilig die Aufnahme ihres Sohnes in die Jahrgangsstufe 8 einer Städtischen Realschule. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht erfüllt sind. Insbesondere wurde kein wichtiger Grund für den Schulwechsel glaubhaft gemacht und keine Verletzung formell-rechtlicher Aufnahmeregeln dargetan. Eine Interessenabwägung sprach angesichts fehlender Belege gegen die Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aufnahme in Jahrgangsstufe 8 abgewiesen mangels glaubhaft gemachter wichtiger Gründe

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 123 Abs.1, 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs.2 ZPO ist die Glaubhaftmachung der für den Anordnungsanspruch erforderlichen Tatsachen erforderlich.

2

Ein Schulwechsel nach Beginn des Schuljahres setzt das Vorliegen wichtiger Gründe voraus; diese sind im summarischen einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft zu machen.

3

Nach § 6 ASchO werden wechselnde Schülerinnen und Schüler in die Schulstufe und Klasse aufgenommen, die ihrem bisherigen Bildungsgang entsprechen; über die konkrete Aufnahme innerhalb des vom Schulträger gesetzten Rahmens entscheidet der Schulleiter.

4

Bei der Entscheidung über eine einstweilige Aufnahme ist eine Abwägung der Interessen der Eltern und des Kindes gegen die Wahrung eines störungsfreien Schulbetriebs vorzunehmen; mangels glaubhaft gemachter Gründe ist der Antrag zu versagen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 26 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 Schulverwaltungsgesetz i.V.m. § 6 ASchO§ 6 Abs. 1 ASchO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Sohn Q. vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 8 der Städtischen Realschule der Stadt T. aufzunehmen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO sind nicht erfüllt.

6

Der als Grundlage für einen Anordnungsanspruch in Betracht kommende § 26 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) ist nicht erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 1 ASchO werden Schülerinnen und Schüler, die die Schule wechseln, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die ihrem bisherigen Bildungsgang und ihrem Zeugnis entsprechen. Nach § 6 Abs. 2 ASchO gilt im Übrigen § 5 des Gesetzes entsprechend. Nach dessen Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens.

7

Die Voraussetzungen für einen Schulwechsel nach Beginn des Schuljahres sind bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht worden. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 ASchO verlangt der Schulwechsel in Fällen der vorliegenden Art das Vorliegen wichtiger Gründe. Derartiges ist beispielsweise bei einer Erkrankung anzunehmen.

8

Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004 - 9 L 434/04 - m. w. N.

9

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bemisst sich im Wege einer Abwägung der Interessen der Eltern sowie des Kindes an einem Schulwechsel sowie der Schulverwaltung an einem Ausschluss vermeidbarer Störungen des Schulbetriebs.

10

Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, a. a. O., m. w. N.

11

Die gebotene Interessenabwägung fällt hier nicht zugunsten der Antragsteller aus. Sie haben eine Erkrankung ihres Sohnes Q. nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus fehlt es an einer Darlegung und Glaubhaftmachung, dass eine etwaige Erkrankung auf dem Besuch der bisherigen Schule beruht (Ursachenzusammenhang).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

13

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 718. Das Gericht hält mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des so genannten Auffangstreitwerts für ausreichend und angemessen.