Einstweilige Anordnung zur Schulaufnahme wegen Krankheit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung die vorläufige Aufnahme ihres Sohnes in die Jahrgangsstufe 8 einer Realschule. Fraglich war, ob ein Schulwechsel nach Schuljahresbeginn wegen Erkrankung einen wichtigen Grund darstellt. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht wurden und kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Erkrankung und Schulbesuch dargetan ist. Eine Interessenabwägung ergab kein Überwiegen des Aufnahmeinteresses.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aufnahme in Jahrgangsstufe 8 als unbegründet abgewiesen, da kein wichtiger Grund und kein ursächlicher Zusammenhang glaubhaft gemacht wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 123 VwGO i.V.m. 920 ZPO müssen die gesetzlichen Voraussetzungen im summarischen Verfahren glaubhaft gemacht werden.
Ein Schulwechsel nach Beginn des Schuljahres setzt das Vorliegen wichtiger Gründe voraus; dies ist bei Anwendung der ASchO (§ 6 i.V.m. § 5) zu prüfen.
Ein ärztliches Attest begründet nur dann einen Anordnungsanspruch, wenn es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und dem Verbleib an der bisherigen Schule nachweist.
Bei begehrter vorläufiger Schulaufnahme ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die Interessen der Schulverwaltung an einem störungsfreien Unterricht, ist der Antrag abzuweisen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren Sohn L. vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 8 der Städtischen Realschule der Stadt T. aufzunehmen,
hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO liegen nicht vor.
Der als Grundlage für einen Anordnungsanspruch in Betracht kommende § 26 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) ist nicht erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 1 ASchO werden Schülerinnen und Schüler, die die Schule wechseln, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die ihrem bisherigen Bildungsgang und ihrem Zeugnis entsprechen. Nach § 6 Abs. 2 ASchO gilt im Übrigen § 5 des Gesetzes entsprechend. Nach dessen Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens.
Die Voraussetzungen für einen Schulwechsel nach Beginn des Schuljahres sind bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht (hinreichend) glaubhaft gemacht worden. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 ASchO verlangt der Schulwechsel in Fällen der vorliegenden Art das Vorliegen wichtiger Gründe. Derartiges ist beispielsweise bei einer Erkrankung anzunehmen.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, - 9 L 434/04 -, m. w. N.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bemisst sich im Wege einer Abwägung der Interessen der Eltern sowie des Kindes an einem Schulwechsel sowie der Schulverwaltung an einem Ausschluss vermeidbarer Störungen des Schulbetriebs.
Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, a. a. O., m. w. N.
Die gebotene Interessenabwägung fällt hier nicht zugunsten der Antragsteller aus. Wenngleich sie unter Bezug auf das Attest des Herrn Dr. med. S. , H. , vom 03. März 2005 eine Erkrankung ihres Sohnes L. glaubhaft gemacht haben, so fehlt es an einer Darlegung und Glaubhaftmachung, dass diese auf dem Besuch der bisherigen Schule beruht (Ursachenzusammenhang). Hierzu verhält sich das Attest nicht. Im Gegensatz zu anderen, der Kammer bekannten Verfahren ist für den Schüler L. - soweit ersichtlich - bisher auch kein derartiger Ursachenzusammenhang bescheinigt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 718. Das Gericht hält mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des so genannten Auffangstreitwerts für ausreichend und angemessen.