Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung: Zuleitung eines Abdrucks ist keine Bekanntgabe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamtes (10.2.2015). Das VG Aachen lehnt den Eilantrag als unzulässig ab, da der Bescheid dem Antragsteller nicht bekannt gegeben wurde. Die Zuleitung eines Abdrucks an den Prozessbevollmächtigten (§31 Abs.1 S.6 AsylVfG) stellt keine Bekanntgabe dar. Prozesskostenhilfe wird vorläufig bewilligt.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung als unzulässig abgewiesen; vorläufige Prozesskostenhilfe bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuleitung eines Abdrucks des Bundesamtsbescheids an den Prozessbevollmächtigten (§ 31 Abs. 1 S. 6 AsylVfG) stellt keine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts dar.
Zur Zulässigkeit eines Eilantrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die Bekanntgabe des den Antragsteller belastenden Bescheids erforderlich; fehlt diese, ist der Eilantrag unzulässig.
Eine fehlerhafte Informierung des Prozessbevollmächtigten ersetzt die formgerechte Bekanntgabe an den Betroffenen nicht.
Prozesskostenhilfe kann vorläufig bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung angesichts einer ungeklärten höchstrichterlichen Rechtslage hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.
Leitsatz
Die Zuleitung eines Abdrucks des Bundesamtsbescheides nach § 31 Absatz 1 Satz 6 AsylVfG stellt keine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dar.
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt X. aus V. -Q. beigeordnet, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO.
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag hat Erfolg, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung mit Blick auf die höchstrichterlich ungeklärte Rechtslage hinreichende Erfolgsaussichten zukommt.
Der Eilantrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 311/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2015 anzuordnen.
ist aber unzulässig, weil es mangels Bekanntgabe an einem den Antragsteller belastenden Bescheid im Rechtssinne fehlt. Der "Bundesamtsbescheid" vom 10. Februar 2015 ist weder dem Antragsteller noch seinem Prozessbevollmächtigten oder einem Dritten gegenüber bekannt gegeben worden.
Die Zuleitung eines Abdrucks nach § 31 Absatz 1 Satz 6 AsylVfG an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers stellt keine Bekanntgabe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Vielmehr soll der Prozessbevollmächtigte darüber informiert werden, dass seinem Mandanten gegenüber ein solcher Bescheid bekannt gegeben wird,
vgl. Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, Kommentar, § 41 Rz. 55, 8. Auflage 2014; Bader / Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, § 41 Rz. 4, 1. Auflage 2010.
Eine - wie im vorliegenden Fall - fehlerhafte Informierung stellt jedoch keine Bekanntgabe dar und ersetzt diese nicht.
Soweit der Antragsteller im zugehörigen Klageverfahren seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bundesamtsbescheides vom 10. Februar 2015 umstellen will, führt dies ersichtlich nicht zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 80 AsylVfG.