Vorläufiger Rechtsschutz gegen Überweisung in parallele Klasse; PKH bewilligt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die mit Bescheid ausgesprochene Überweisung in eine parallele Klasse. Das Verwaltungsgericht bewilligt PKH, ordnet vorläufige aufschiebende Wirkung an und trägt dem Antragsteller eine Rechtsanwältin bei. Entscheidungsgrundlage sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme wegen eines unzutreffenden Sachverhalts, Ermessensfehlern und Verhältnismäßigkeitsbedenken (erhebliche Mehrbelastung durch längere Fahrtstrecke).
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Überweisung in eine parallele Klasse wurden stattgegeben; Kosten trägt der Antragsgegner
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach §§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO zu gewähren, wenn die Partei die Prozesskosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Anordnung aufschiebender Wirkung in Eilverfahren ist nach § 80 VwGO statthaft auch gegenüber schulordnungsrechtlichen Maßnahmen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Im summarischen Eilverfahren genügen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme für die Anordnung des vorläufigen Rechtsschutzes; hierbei ist der für die sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes geltende Zweifelmaßstab heranzuziehen.
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf einen in wesentlichen Fragen unrichtigen Sachverhalt stützt; dies kann die Rechtswidrigkeit der Maßnahme begründen, auch wenn bei richtigem Sachverhalt grundsätzlich dasselbe Ergebnis möglich wäre.
Bei schulordnungsrechtlichen Maßnahmen ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten; über den Regelfall hinausgehende Erschwernisse (z.B. erhebliche Verlängerung der Fahrtstrecke) sind in die Ermessens- und Interessenabwägung einzustellen.
Tenor
1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren I. Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwältin X. aus B. beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit Bescheid des Berufskollegs T. vom 3. November 2015 ausgesprochene Überweisung in eine parallele Klasse wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO begründet, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid der Schulleitung des Berufskollegs T. vom 3. November 2015 ausgesprochene Überweisung in eine parallele Klasse anzuordnen,
ist zulässig.
Er erweist sich insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO als statthaft, weil gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ein Rechtsbehelf gegen eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Antrag ist auch begründet.
Die in einem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil dessen Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überweisung in eine parallele Klasse überwiegt. Aufgrund der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung bestehen ernstliche Zweifel ‑ diesen Maßstab legt die Kammer angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes in analoger Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zugrunde ‑ an der Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsmaßnahme.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass schulordnungsrechtlicher Maßnahmen ist § 53 Absatz 1 Satz 2 SchulG NRW. Danach können diese angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind sie verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Bedrohungen anderer Schülerinnen und Schüler sind hiermit nicht zu vereinbaren.
Zwar bestehen keine ernstlichen Zweifel an einem in diesem Sinne pflichtwidrigen Handeln des Antragstellers.
Sein an Frau L. gerichteter Brief kann als Bedrohung empfunden werden, weil auf dessen Seite 2 der Eindruck erweckt wird, der Antragsteller könne im Falle "sozial kommunikativer Vergehen" Vergehen und Verbrechen gegen eine Person straffrei begehen, und seitens eines Empfängers durchaus geschlussfolgert werden kann, dass ihm das nicht ohne Grund mitgeteilt werde. Ein solches Vorgehen ist innerhalb der schulischen Gemeinschaft nicht hinnehmbar.
Des Weiteren ist § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW genügt. Danach sind Ordnungsmaßnahmen nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Hiervon durfte ausgegangen werden, weil bereits eine Bedrohung einer anderen Schülerin stattgefunden hatte und in diesem Zusammenhang ein Verweis ausgesprochen worden war.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme ergeben sich jedoch hinsichtlich der nach § 53 Absatz 1 Satz 2 SchulG NRW gebotenen Ermessensausübung. Ein Ermessensfehler in Form des Fehlgebrauchs liegt vor, wenn der Entscheidung ein Sachverhalt zu Grunde gelegt wird, der in wesentlichen Fragen unrichtig ist; dies gilt auch dann, wenn die Behörde unter Berücksichtigung des zutreffenden Sachverhaltes zu dem gleichen Ergebnis hätte kommen können.
Vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 114 Rn 190.
Der Bescheid vom 3. November 2015 geht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, weil der Antragsteller nicht die im vorhergehenden Absatz angesprochene Mitschülerin, Frau L1. , wiederholt in mündlicher und schriftlicher Form unter Druck gesetzt hat. Auch der Widerspruchsbescheid führt nicht zu einer Richtigstellung. Zum einen wird hier der der Ermessensentscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt als zutreffend angesehen; zum anderen ergeben sich aus den Verwaltungsvorgängen keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller Frau L. wiederholt massiv verbal bedroht hat. Zwar ist erstmals im vorliegenden Verfahren seitens des Antragsgegners weiter vorgetragen worden, der Antragsteller habe Frau L. am 26. Oktober 2015 so unter Druck gesetzt, dass diese zusammengebrochen sei und sich von ihm bedroht fühle. Zu welchen Äußerungen bzw. Verhaltensweisen des Antragstellers es dabei gekommen sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem nachzugehen ist dem Verfahren zur Hauptsache vorzubehalten. Hierauf kann insbesondere vor dem Hintergrund des durch § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW für den Bereich der Ordnungsmaßnahmen hervorgehobenen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Blick darauf nicht verzichtet werden, dass im vorliegenden Einzelfall mit der Überweisung in eine parallele Klasse über den Regelfall hinausgehende Erschwernisse verbunden sind. Aufgrund der an unterschiedlichen Orten bestehenden Zweizügigkeit wirkt sich nämlich die Überweisung in die am Standortort T1. geführte parallele Klasse in Form einer 33 Minuten längeren Fahrtstrecke mit dem Pkw bei einem Entfernungsanstieg von fast 26 km aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.