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Verwaltungsgericht Aachen·9 L 1041/03.A·21.09.2003

Abänderung einstweiliger Anordnung: Abschiebungsverbot für Antragstellerin wegen Gesundheitsrisiken

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kammer änderte einen Beschluss teilweise; der Abänderungsantrag wurde insoweit stattgegeben, dass dem Antragsgegner zu 2. untersagt wird, die Antragstellerin zu 2. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach Serbien und Montenegro abzuschieben. Der Antrag war gegenüber Antragsgegner 2 zulässig aufgrund veränderter Umstände und wurde nach summarischer Prüfung wegen glaubhaft gemachter Gesundheitsrisiken begründet. Für die übrigen Antragsteller blieb der Antrag ohne Erfolg. Die Kostenregelung erfolgte nach VwGO/AsylVfG.

Ausgang: Abänderungsantrag teilweise stattgegeben: Abschiebung der Antragstellerin zu 2. bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, übriger Antrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist akzessorisch und kann nur mit den Beteiligten des ursprünglichen Verfahrens geführt werden.

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Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig, wenn veränderte Umstände dargelegt werden, die eine Änderung der bisherigen Entscheidung rechtfertigen können.

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Im summarischen Eilverfahren kann eine einstweilige Anordnung untersagen, eine Abschiebung durchzuführen, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind; hierfür genügt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erheblicher Gesundheitsgefahren.

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Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen (§ 53 AuslG) sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu berücksichtigen, dass im Zielstaat erforderliche Psychotherapie oder Medikation nicht erreichbar oder bezahlbar sind und dadurch erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 53 AuslG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Beschluss der Kammer vom 10. März 2003 - 9 L 138/03.A - wird teilweise geändert:

Dem Antragsgegner zu 2. wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin zu 2. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens - 9 K 980/02.A -, soweit sie selbst betroffen ist, nach Serbien und Montenegro abzuschieben. Im Übrigen wird der Abänderungsantrag abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. tragen die Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. trägt der Antragsgegner zu 2. Dessen außergerichtliche Kosten tragen die Antragsteller zu 1., 3. und 4. zu drei Vierteln, ansonsten trägt der Antragsgegner zu 2. seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Abänderungsantrag hat teilweise Erfolg.

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Er erweist sich hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. bereits als unzulässig, weil diese nicht Beteiligte des Ausgangsverfahrens - 9 L 138/03.A - gewesen ist. Aus der Akzessorietät des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO folgt, dass dieses mit den Beteiligten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu führen ist. Dies gilt ebenso bei entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO in einstweiligen Anordnungsverfahren.

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Bezüglich des Antragsgegners zu 2. ist der Abänderungsantrag dagegen zulässig und begründet, soweit er für die Antragstellerin zu 2. gestellt ist. Er ist insbesondere entsprechend § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Danach kann die Änderung unter anderem wegen veränderter Umstände beantragt werden. Die Antragsteller haben in der Antragsschrift auf die Einholung einer Auskunft zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Serbien und Montenegro verwiesen, von der die Kammer zuvor in der Regel ausgegangen ist.

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Für die Antragstellerin zu 2. erweist sich der Abänderungsantrag auch als begründet, weil ein insoweit ein Anordnungsgrund sowie ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind.

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Dies gilt für den Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin zu 2. lediglich über eine Duldung bis zum 6. Oktober 2003 verfügt.

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Des Weiteren ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung aufgrund der aktuellen Erkenntnislage - derzeit - ein Anordnungsanpruch, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2. zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens für ihre Person zu sichern, zu bejahen.

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Ausgehend von dem im Beschluss vom 10. März 2003, auf den auch hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verwiesen wird, dargelegten Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2. spricht im vorliegenden Einzelfall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass zum einen die Antragstellerin zu 2. die erforderliche Medikation und Therapie im Zielstaat nicht erlangen kann und zum anderen - insbesondere nach dem Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens des Herrn Dr. J. T. , Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Chefarzt der Abteilung Forensische Psychiatrie 1, S. Kliniken, C. -I. vom 20. März 2002 - für diesen Fall eine alsbald eintretende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung zu gewärtigen ist. Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage kann zum jetzigen Zeitpunkt nämlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die aus Serbien und Montenegro stammende Antragstellerin zu 2. dort die erforderliche Behandlung, dies gilt insbesondere für die Therapie, erhalten kann. Nach Auskunft der deutschen Botschaft in Belgrad vom 12. August 2003 an die beschließende Kammer gibt es in Serbien und Montenegro eine große Anzahl Patienten mit psychotherapeutischem Behandlungsbedarf, dem teilweise in staatlichen psychiatrischen Ambulanzen entsprochen wird. Indes sind die Wartelisten lang. Die psychotherapeutischen Sitzungen können oft nicht anberaumt werden. Viele Patienten sind daher gezwungen, zur Psychotherapie private Therapeuten aufzusuchen und dies bei einem Preis zwischen 80,- EUR und 100.- EUR selbst zu bezahlen. Patienten müssen auch häufig Medikamente zum vollen Marktpreis in Apotheken zu kaufen; dies verursacht im Durchschnitt monatliche Kosten in Höhe von 50,- EUR bis 60,- EUR.

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Hinsichtlich der Antragsteller zu 1., 3. und 4. bleibt der Abänderungsantrag mangels Anordnungsanspruchs ohne Erfolg, weil insoweit im vorliegenden Verfahren allein berücksichtigungsfähige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG auch weiterhin nicht glaubhaft gemacht sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.