IHK-Beitrag 2021: Wirtschaftsplan und Rücklagenbildung (Ausgleichs-/Zweckrücklagen) rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die vorläufige Festsetzung ihres IHK-Beitrags 2021 und rügte eine rechtswidrige Mittelbedarfsfeststellung wegen überhöhter bzw. unzulässiger Rücklagen (u.a. Ausgleichs-, Sanierungs- und Digitalisierungsrücklage). Das VG Aachen bestätigte die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids: Der Wirtschaftsplan 2021 halte die Vorgaben des § 3 IHKG, insbesondere Schätzgenauigkeit, Sparsamkeit und das Verbot zweckfreier Vermögensbildung, ein. Der Einsatz eines Risiko-Tools zur Dotierung der Ausgleichsrücklage sei zulässig, wenn die Prognose ex ante sachgerecht und vertretbar ist. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein; im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme insoweit eingestellt, im Übrigen Klage gegen den Beitragsbescheid abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In einem Beitragsrechtsstreit gegen einen IHK-Beitragsbescheid ist die im Wirtschaftsplan enthaltene Mittelbedarfsfeststellung inzident darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des § 3 IHKG genügt.
Die Vollversammlung trifft bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans keine Ermessensentscheidung, sondern nimmt einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraum im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben wahr.
Aus dem Gebot der Haushaltswahrheit folgt für die Mittelbedarfs- und Einnahmenprognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit; maßgeblich ist eine ex-ante sachgerechte und vertretbare Prognose, auch wenn sie sich ex post als unzutreffend erweisen kann.
Die Bildung einer Ausgleichsrücklage zur Abfederung konjunktur- und branchenbedingter Beitragsschwankungen sowie zur Vorsorge vor dem Ausfall großer Beitragszahler ist als sachlicher Zweck zulässiger Kammertätigkeit anerkannt; ihre Höhe bedarf nachvollziehbarer Begründung ohne Vermutungsregel zugunsten der Angemessenheit.
Zweckgebundene Rücklagen sind zulässig, wenn Zweck, Umfang und (bei überjährigen Bedarfen) die zeitliche Inanspruchnahme hinreichend konkretisiert sind; eine Rücklagenbildung für umfangreiche Sanierungsmaßnahmen kann auch vor einem Durchführungsbeschluss zur Baumaßnahme zulässig sein.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe des (vorläufig) veranlagten Beitrags zur Industrie- und Handelskammer (IHK) W. für das Jahr 2021. Sie ist Mitglied der Beklagten und betreibt in deren Einzugsbereich Einzelhandelsgeschäfte in 24 Gemeinden.
In der Sitzung vom 12. Januar 2021 beschloss die Vollversammlung der Beklagten unter Tagesordnungspunkt 2c) einstimmig und ohne Stimmenthaltung die Wirtschaftssatzung mit zugehörigem Wirtschaftsplan 2021. Ausweislich des Sitzungsprotokolls erfasste dieser Beschluss die geplanten Rücklagendotierungen gemäß den Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2021.
Als Nettoposition ist in der Planbilanz zum Stichtag 31. Dezember 2021 ein negativer Betrag enthalten, der mit Hilfe von Entnahmen aus Rücklagen wie folgt ausgeglichen werden sollte (S. 5 des Wirtschaftsplans).
Zu den Rücklagen findet sich im Wirtschaftsplan folgende Übersicht (S. 12):
In den Erläuterungen zur vorstehenden Tabelle wurde seitens der Beklagten u.a. darauf hingewiesen, die Ausgleichsrücklage sei die einzige pauschale Rücklage und zugleich verpflichtend. Sie dürfe nach dem Finanzstatut bis zu 50% des geplanten Gesamtaufwandes unter der Prämisse betragen, dass die Risiken adäquat abgebildet würden und das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet werde. Hierzu sei jährlich eine Risikoprognose durchzuführen, mit der die Angemessenheit insbesondere der Ausgleichsrücklage ermittelt werde.
Es handele sich um eine Simulation der wahrscheinlichen Gesamtrisikohöhe als Richtgröße für die angestrebte Rücklagenhöhe. Diese Simulation erfolge mit Hilfe eines unter Federführung des Dachverbandes entwickelten Standardverfahrens, das durch eine Wirtschaftsprüfer-Gesellschaft zertifiziert worden sei und in der gesamten IHK-Organisation zum Einsatz komme.
Bei der methodischen Herangehensweise werde zunächst untersucht, ob neue Risiken in die Simulation aufzunehmen seien, Risiken aus dem Vorjahr in der Form nicht mehr existierten, sich bei bestehenden Risiken die individuellen Eintrittswahrscheinlichkeiten bzw. Schadenshöhen im Vergleich zum Vorjahr geändert hätten und die Risikodeckungsmasse (z.B. Rückstellungen) anzupassen seien.
Für die Eintrittswahrscheinlichkeiten würden die Wertekorridore sehr hoch (>75%), hoch (>50-75%), mittel (>25-49%), gering (>10-24%) und sehr gering (<10%) verwendet. Darüber hinaus würden die einzelnen Risiken auf untereinander bestehende Korrelationen hin untersucht.
Für die Ermittlung einer notwendigen Risikodeckungsmasse würden nur solche Risikokonstellationen berücksichtigt, die innerhalb eines 95% Konfidenzintervalls lägen. Der so berechnete Betrag decke das ermittelte Risikopotenzial mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% ab.
Auf Basis der von der Dachorganisation DIHK zur Verfügung gestellten Vorstücke für Risikoerfassungsbögen, füllte die Beklagte diese für ihren Geschäftsbereich aus und legte der Risikoberechnung Folgendes zu Grunde:
Für das Risikofeld „A.1 Konjunktur“:
Für das Risikofeld „C.1 Rückgang Erlöse“: 
Für das Risikofeld „I.1 Technische Risiken“:
Für das Risikofeld „I.2 Datenschutz und Rechtsrisiken“:
Für das Risikofeld „I.3 Drittdienstleister/Soft Facts“:
Die zu den Risikofeldern I.1 bis I.3 erstellte Anlage schlüsselt die jeweils zugehörenden Einzelrisiken tabellarisch weiter auf, u.a. nach Risikoursache, Risikoverantwortung, Versicherung, verbleibenden Restrisiken, Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 214 f. der elektronischen Beiakte 002 verweisen.
Die auf diese Weise durchgeführte Simulationsrechnung habe mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% ein Risikopotential von 2.062 TEUR für das Geschäftsjahr 2021 ergeben. Ausgehend von der Dotierung der Ausgleichsrücklage per 31. Dezember 2020 mit 3.796 TEUR würden ihr daher 1.734 TEUR entnommen. Davon würden 1.244 TEUR in die Sanierungsrücklage und 279 TEUR in die Digitalisierungsrücklage umgeschichtet. Die restlichen 211 TEUR würden in den Haushalt zur Deckung des Defizits eingestellt.
Zur Sanierungsrücklage wurde u.a. ausgeführt, im Jahr 2018 sei eine Rücklage zur Sanierung der Fensteranlage im IHK-Gebäude geschaffen worden, im Rahmen einer eingehenderen Begutachtung der Bausubstanz, des brandschutzrechtlichen Ist-Zustandes und der technischen Anlagen im IHK-Gebäudekomplex habe sich jedoch weitergehender Sanierungsbedarf gezeigt. Daher diene diese Rücklage seit 2020 als Finanzierungspolster für die Sanierung des gesamten IHK-Gebäudes. Nach dem jetzigen Stand der Planung sei beabsichtigt, 2023 mit der Sanierung zu beginnen. Hierfür sei ein Grundsatzbeschluss der Vollversammlung im Jahr 2022 erforderlich, der die IHK infrastrukturell zukunftsfest aufstelle. Die Rücklage werde dafür 2021 weiter verstärkt.
Im Laufe des Klageverfahrens legte die Beklagte zur Sanierungsrücklage insgesamt drei Kostenschätzungen vor: erstens eine "Bestandserfassung/-bewertung des baulichen Zustands der Gebäude der IHK " des Dipl. Bauingenieurs R. vom 30. Oktober 2019, auf deren Seite 57 sich die folgende Übersicht findet:
Zweitens reichte sie einen "Bericht zum Ist-Zustand und erforderlicher brandschutz-technischer Maßnahmen" der T. GmbH vom 6. Dezember 2019 ein. Laut dessen 42-seitiger Anlage beläuft sich die Gesamtsumme der insgesamt 145 identifizierten Kostenstellen zum damaligen Zeitpunkt auf 1.243.855 EUR.
Als drittes legte die Beklagte ein Gutachten der Z. GmbH vom 13. August 2019 vor. Auf dessen Seite 25 findet sich die folgende Tabelle zur Kostenschätzung für ausgewählte technische Anlagen (Heizung-, Sanitäranlagen, Belüftung und Kältetechnik) im Gebäudekomplex der Beklagten:
Im Hinblick auf die Digitalisierungsrücklage heißt es im Wirtschaftsplan für das Jahr 2021 u.a., im Geschäftsjahr 2019 sei eine zweckgebundene Rücklage für die Umsetzung gemeinschaftlicher Digitalisierungsvorhaben innerhalb der IHK-Organisation geschaffen worden. Das Vorhaben sei mit einem 5-Jahres-Plan unterlegt (2019-2023); die Rücklage diene dazu, den Anteil der IHK beginnend ab 2020 finanziell abzusichern. Im Zusammenhang mit der Gründung der IHK Digital GmbH, K. , an der die IHKs beteiligt seien (die IHK W. aufgrund Beschlusses der Vollversammlung vom 8. September 2020), sei ein neues Finanztableau für die Jahre 2021 bis 2023 aufgesetzt worden. Danach betrage der Anteil der IHK W. 2021 359 TEUR, der folglich über diese Rücklage finanziert werde. Für die Jahre 2022 und 2023 seien es zusammen rund 937 TEUR, die auch über dies Rücklage abgedeckt würden.
Bei den zweckgebundenen Rücklagen 'Metropolregion M.' sowie QXQ e.V., die auf Beschluss der Vollversammlung vom 20. August 2016 gebildet worden seien, seien entsprechend ihres Verwendungszwecks und der vorgesehenen zeitlichen Inanspruchnahme im Jahr 2021 letztmalig Entnahmen zur Finanzierung der jeweiligen Projekte vorgesehen.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2021 setzte die Beklagte im Wege der vorläufigen Veranlagung die Zahlung eines Jahresbeitrags für das Jahr 2021 i.H.v. 2.712,67 € gegen die Klägerin fest. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die Beitragsordnung und ihre Wirtschaftssatzung für das laufende Jahr und fügte eine Zerlegungsmitteilung mit Auflistung für die 24 Gemeinden im Einzugsbereich der Beklagten bei, in denen die Klägerin Einzelhandelsgeschäfte betreibt.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. März 2021 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Beitragserhebung der Beklagten liege eine rechtswidrige Mittelbedarfsfeststellung zu Grunde. Sie dürfe von ihren Mitgliedern Beiträge lediglich für diejenigen Kosten erheben, die ihr für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben entstünden, jedoch nehme die Beklagte Tätigkeiten wahr, die darüber hinausgingen. Ferner stellten nur die für eine angemessene Rücklagenbildung erforderlichen Mittel Kosten i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (im Folgenden: IHKG) dar, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge der Kammermitglieder zu decken seien.
Ein grundlegender Fehler sei, dass die Vollversammlung das ihr zustehende Ermessen nicht oder jedenfalls nicht fehlerfrei ausgeübt habe, denn ihr sei überhaupt nicht bewusst gewesen, dass sie hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsrücklage einen Ermessensspielraum habe. Zudem sei für die Bildung der weiteren Rücklagen schon keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden, weil § 15a Abs. 2 Satz 3 des Finanzstatuts der Beklagten zu ausufernd sei.
Sämtliche Rücklagen seien rechtswidrig gebildet worden, weil die Beklagte die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie die pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen nicht beachtet habe. Vorliegend habe die Beklagte unangemessen hohe Rücklagen gebildet, weshalb die vom Gesetz gesteckten Grenzen der Finanzplanung überschritten worden seien. Die Beklagte habe sich mit vorhandenen Mitteln ein Finanzpolster geschaffen und eine Rücklagenbildung betrieben, die über das vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - als zulässig erachtete Maß hinausgingen, also abzubauen seien.
Die Berechnung des Konjunkturrisikos als eine Grundlage für die Dotierung der Ausfallrücklage basiere auf einer willkürlichen und zudem inkonsistenten Auswahl der Eintrittswahrscheinlichkeiten sowie einer offenkundig ungeeigneten Methode. Das von der Beklagten angewandte Risk-Tool sei zur Berechnung des Ausfallrisikos ungeeignet, weil es in seiner Anwendung nicht den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. März 2024 - 8 C 5.23 - vorgegebenen Kriterien entspreche. Es sei intransparent und weise strukturelle Mängel auf, die in der Feststellung eines überhöhten Risikos mündeten. So berücksichtige das Risk-Tool ausschließlich negative Planabweichungen, Chancen würden vernachlässigt. Es sei nicht erkennbar, dass und an welcher Stelle die Risikoabschätzung mit der Wirtschaftsplanung korreliere und Anpassungen an der Planung vorgenommen worden seien. Strukturell problematisch sei die Vorgabe von Bandbreiten für die Eintrittswahrscheinlichkeiten. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass eine risikobedingte Reduktion der Erlöse mit einer Reduzierung der damit verbundenen Kosten einhergehe. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob diese Variabilität eines Teils der Kosten berücksichtigt werde. Mit dem Mangel an Transparenz gehe eine Unmöglichkeit der Überprüfung des Risk-Tools einher.
Als projektbezogene Rücklage sei die Sanierungsrücklage unter Verstoß gegen staatliches Haushaltsrecht gebildet worden. Die Beklagte habe selbst erklärt, ein "Finanzierungspolster für die Sanierung des gesamten IHK-Gebäudes" anlegen zu wollen. Hierzu habe die Beklagten erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - was unstreitig ist - Unterlagen vorgelegt, die aus dem Jahr 2019 stammten und vor dem Hintergrund des Jährlichkeitsprinzips keine geeignete Grundlage für den Wirtschaftsplan 2021 darstellten. Aus den Unterlagen ergäbe sich letztlich die Notwendigkeit kleinteiliger Instandhaltungsmaßnahmen, welche aus dem normalen Haushalt zu finanzieren gewesen seien. Von einem generationengerechten Ansparen könne ebenfalls keine Rede sein. Überdies mangele es schon an einem Grundsatzbeschluss der Vollversammlung zur Sanierung des Gebäudes.
Auch die zweite projektbezogene Rücklage - die Digitalisierungsrücklage - sei mangels konkreter Dotierung in unzulässiger Weise gebildet worden. Überdies liege der Bedarf weit in der Zukunft. In seinen Urteilen vom 26. Februar 2019 (19 K 1620/17) und vom 18. November 2022 (19 K 948/20 und 19 K 1529/20) habe das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hinsichtlich der Bildung einer solchen Rücklage einen Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Jährlichkeit erkannt. Letztlich erfülle die Digitalisierungsrücklage die Kriterien für eine Aufgabenfinanzierung, weshalb sie als eine solche in den Haushaltsplan aufzunehmen und zu finanzieren sei. Der aus dem Jahr 2019 stammende 5-Jahresplan sei mit der Gründung der IHK Digital GmbH Makulatur gewesen. Stattdessen hätten ab dem Jahr 2021 die tatsächlichen Bedarfe ermittelt werden müssen. Die vorgelegten Rechnungen aus dem Jahr 2020 seien nicht streitgegenständlich.
Die Beklagte habe ferner Rücklagen für Projekte gebildet, die nicht genau genug benannt und kalkuliert worden seien. Auch den seitens der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen könnten die erforderlichen Angaben für eine ausreichende Konkretisierung (Projektbeschreibung, Kostenschätzung, Zeitplan) nicht entnommen werden. Bei dem Projekt QXQ e.V. handele es sich um ein Netzwerk für innovatives Bauen, das in Konkurrenz zur Privatwirtschaft stehe.
Am 30. August 2016 habe die Vollversammlung der Beklagten beschlossen, für diverse Projekte Rücklagen durch Umwidmung von Mitteln aus der damals überhöhten Liquiditätsrücklage zu bilden. Damit verstoße die Beklagte in doppelter Weise gegen das Gebot des Prinzips der Jährlichkeit, denn erstens stelle das Einbehalten bzw. Umwidmen gegenüber den damaligen Beitragszahlern eine rechtswidrige Vermögensbildung dar. Zweitens müsse die Finanzierung der Jahr für Jahr gebildeten Rücklagen über die Mittelbedarfsfeststellung der jährlichen Wirtschaftspläne gesichert werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon in seinem Urteil vom 9. Dezember 2016 - 10 C 6.15 - verdeutlicht, dass ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auch rechtswidrig sein könne, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehalte. Indem die Beklagte im Jahr 2016 keine Rückerstattung der damaligen Rücklagen an die damaligen Beitragszahler, sondern stattdessen eine Umwidmung in neu gebildete Rücklagen beschlossen hat, habe die Beklagte offenkundig den Grundsatz der Jährlichkeit verletzt und neues rechtswidriges Vermögen gebildet.
Der Wirtschaftsplan 2021 der Beklagten könne im beitragsrechtlichen Verfahren inzident überprüft werden. Dem stehe das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten nicht entgegen. Es entspreche verwaltungsgerichtlicher Praxis, hinsichtlich der Frage einer möglichen rechtswidrigen Vermögensbildung von den Bilanzzahlen des Jahres auszugehen, deren Feststellung der Beschlussfassung über das jeweilige Wirtschaftsjahr vorausging und dabei die Planungen des dazwischen liegenden Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen. Im vorliegenden Verfahren beträfe dies die Jahre 2019 und 2020.
Ursprünglich hatte die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19. Februar 2021 auch hinsichtlich der darin ebenfalls enthaltenen Festsetzung für das Geschäftsjahr 2019 i.H.v. begehrt. Im Laufe des Verfahrens hat sie die Klage jedoch insoweit zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2021 hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Geschäftsjahr 2021 i.H.v. 2.721,67 € aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, auf Grund des Prinzips der Jährlichkeit sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich das betroffene Beitragsjahr zu überprüfen - nach der Begrenzung des Klagebegehrens auf den im streitgegenständlichen Bescheid vorläufig festgesetzten Beitrag für das Geschäftsjahr 2021 also nur noch das Jahr 2021.
Ihr komme bei der Haushaltsplanung ein sehr weiter Gestaltungsspielraum zu, weshalb ihre Entscheidung in diesem Bereich gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei.
Die äußere Grenze ihres Gestaltungsspielraums werde durch das Gebot der Haushaltswahrheit bestimmt. Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichte dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf auf Grund der bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren. Unvertretbar seien falsche oder gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeit besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen und Ausgaben vermissen lassen. Ausreichend sei, wenn ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen erkennbar werde. Gerichtlich zu überprüfen sei, ob die allgemein gültigen Wertungsmaßstäbe beachtet worden seien. Der Gestaltungsspielraum der Industrie- und Handelskammer erstrecke sich dabei auch auf die Modalitäten der Rücklagenbildung.
Die Rechtmäßigkeit der Bildung einer Ausgleichsrücklage sei in der Rechtsprechung grundsätzlich unumstritten. Vorliegend habe sie bei der Dotierung der Ausgleichsrücklage auch die Vorgaben der Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot der Schätzgenauigkeit beachtet. Hinsichtlich der Ermessensausübung werde auf Seite 12 ff. ihres Wirtschaftsplans für das Jahr 2021, sowie Seite 45 f. der Sitzungsvorlage zur maßgeblichen Sitzung verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 27. März 2024 - 8 C 5.23 - das Risiko-Tool zur Ermittlung schätzgenauer Risikoprognosen auch für grundsätzlich geeignet gehalten. Sofern die Klägerin die Vorgehensweise hinsichtlich des Konjunkturrisikos bemängele, habe sie, die Beklagte, keinen Vergleich mit einem Durchschnittswert der tatsächlichen Beitragseinnahmen vorgenommen, sondern - jahresgenau - das Beitragsaufkommen der einzelnen Jahre und Abweichungen von Jahr zu Jahr betrachtet. Zudem habe sie einen Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen, der die Unwägbarkeiten zur Hochzeit der Covid-19-Pandemie habe einbeziehen sollen und eine aus ex-ante Sicht vertretbare Prognose darstelle.
Die Bildung zweckbestimmter Rücklagen sei ebenfalls grundsätzlich zulässig. Voraussetzung hierfür sei, dass Verwendungszweck, Umfang und Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme hinreichend konkretisiert seien. Den ihr dabei zustehenden Gestaltungsspielraum habe sie vorliegend eingehalten. Die Ermächtigungsgrundlage finde sich in § 15a Abs. 2 Satz 3 ihres Finanzstatuts. Eine von der Klägerin behauptete "Doppelabsicherung" werde nicht betrieben, sie halte den gesetzlichen Aufgabenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG ein und habe ihren Betriebsaufwand deshalb auch fehlerfrei ermittelt.
Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG folge die Aufgabe einer Interessenwahrnehmung ihrer Kammermitglieder, und zwar im weitesten Sinne. Es sei Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zum Ausdruck zu bringen, selbst wenn die Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt seien. Zulässig seien Äußerungen und Betätigungen, welche einen spezifischen Bezug zur Wirtschaft im jeweiligen Kammerbezirk hätten.
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot rüge, mangele es schon an einer Vergleichbarkeit der Vergleichsgruppen frühere Beitragszahler und aktuelle Beitragszahler. Zudem sei fraglich, ob die Klägerin durch eine - unterstellte - Ungleichbehandlung überhaupt in ihren Rechten verletzt sein könne.
Sie habe für jedes Haushaltsjahr eine ausführliche Wirtschaftsplanung aufgestellt und über ihren Haushalt vollumfänglich neu Beschluss gefasst, wodurch das Prinzip der Jährlichkeit gewahrt sei. Im Übrigen dürfe auch für einen Finanzbedarf künftiger Jahre durch angemessene Rücklagen Vorkehrungen getroffen werden, mithin eine überjährige Vermögensverwendung erfolgen. Das Prinzip der Jährlichkeit verlange (allein) eine jährliche Befassung der Kammer mit den Haushaltspositionen. Eine Pflicht der Industrie- und Handelskammern, frei gewordene Mittel in jedem Fall zur Beitragsreduzierung an ihre Mitglieder auszukehren, existiere nicht. Stattdessen könnten freie Mittel einem zulässigen Zweck zugeführt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten form- und fristgerecht unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 19. Februar 2021 ist hinsichtlich der vorläufigen Veranlagung für das Jahr 2021 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die vorläufige Veranlagung der Klägerin zu einem IHK-Beitrag i.H.v. 2.712,67 EUR für das Wirtschaftsjahr 2021 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 und 3 IHKG i.V.m. der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Wirtschaftsjahr 2021 sowie ihrem Finanzstatut vom 14. Oktober 2013.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG ist der Wirtschaftsplan jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebahrung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
Das Gesetz legt mit Blick auf die Beitragserhebung eine zweistufige Willensbildung der Kammer zu Grunde. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Wirtschaftsplan auf, der grundsätzlich für ein Jahr (Wirtschaftsjahr) gilt und im Voraus aufzustellen ist. Dieser Plan prognostiziert unter Berücksichtigung der im Wirtschaftsjahr seitens der Kammer beabsichtigten Tätigkeiten, der dafür von ihr vorgehaltenen Einrichtungen, sowie der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben denjenigen voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird der so ermittelte voraussichtliche Bedarf gemäß einer von der Kammer erlassenen Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt.
Vorliegend steht die Willensbildung der Beklagten auf der ersten Stufe - die Aufstellung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2021 - im Streit. In einem solchen Beitragsrechtsstreit ist inzident zu prüfen, ob die im Wirtschaftsplan enthaltene Festsetzung des prognostizierten Mittelbedarfs der Kammer den rechtlichen Anforderungen genügt.
Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans muss die Kammer vor dem Hintergrund der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den durch Beiträge zu deckenden Bedarf prognostizieren. Dabei hat sie zu beachten, dass die Kammern zur sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie zur pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen verpflichtet sind. Zweckfreies Vermögen zu bilden, ist den Kammern verboten. Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein. Darüber hinaus sind die Kammern an die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts und ergänzende Satzungsbestimmungen gebunden. Zu den haushaltsrechtlichen Grundsätzen zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem für Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmenprognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar sein. Diese rechtlichen Vorgaben gelten auch nach der Einführung der doppischen Rechnungslegung gemäß § 3 Abs. 7a IHKG unverändert fort.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 27. März 2024 - 8 C 5/23 -, juris, Rn. 15, vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rn. 11 und 31, vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 16 f., und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris, Rn. 20.
Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht insgesamt aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen der Kammertätigkeit. Auch die Höhe der Rücklage muss von dem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine von diesem Zweck nicht gedeckte Rücklage ist nicht angemessen und kommt einer unzulässigen Vermögensbildung gleich. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Ein Haushaltsplan ist nicht nur rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält. Die Kammer muss eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 18.; OVG M.-Pfalz, Urteil vom 25. April 2023 - 6 A 11191/22.OVG -, juris, Rn. 19.
Soweit die Klägerin vorliegend vorträgt, die Vollversammlung habe das ihr zustehende Ermessen entweder gar nicht erst erkannt, oder aber jedenfalls fehlerhaft ausgeübt, kann dem nicht gefolgt werden.
Bei ihrer Beschlussfassung über die Aufstellung eines Wirtschaftsplans für das nächste Wirtschaftsjahr trifft die Vollversammlung gar keine Ermessensentscheidung, vielmehr nutzt sie den ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2015 - 17 A 1046/14 ‑, juris, Rn. 12 und 29.
Dabei liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Vollversammlung der Beklagten - etwa angesichts des Wortlautes "bis zu 50 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen" in § 15a Abs. 2 Satz 2 des Finanzstatuts - nicht bewusst gewesen sein könnte, dass sie auch einen anderen als den ihr vorgeschlagenen Beschluss hätte fassen können. Schon die Formulierung "bis zu" macht klar, dass es einen Spielraum gibt, der durch die benannte Obergrenze lediglich limitiert ist.
Der demnach hier wahrgenommene Gestaltungsspielraum der Vollversammlung unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die jedoch über eine reine Willkürkontrolle hinausgeht. Insofern hat das Gericht zu überprüfen, ob die Kammer den ihr gesetzten Rahmen gewahrt hat. § 3 Abs. 2 IHKG gebietet die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie die pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen. Ferner sind gem. § 3 Abs. 7a IHKG die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung anzuwenden. Unabhängig davon sind ferner die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 8 C 5/23 -, juris, Rn. 15, und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, juris, Rn. 16; so auch VG Köln, Urteile vom 18. Juni 2025 - 1 K 1180/23 -, juris, Rn. 24, und - 1 K 1345/22 -, juris, Rn. 30.
Zu den danach einzuhaltenden Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt - auch nach der Einführung der doppischen Rechnungslegung gem. § 3 Abs. 7a IHKG - das Gebot der Haushaltswahrheit. Aus diesem folgt wegen der Prognosen innenwohnenden Unsicherheit das Gebot der Schätzgenauigkeit. Hiernach sind angesichts der konjunkturellen Ungewissheiten infolge von Einnahmeausfällen oder ungeplanten Ausgabensteigerungen im Wirtschaftsplan die Haushaltsrisiken verantwortungsbewusst zu begrenzen. Dies bedeutet, dass Prognosen aus ex-ante Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen müssen. Ist dies der Fall, ist es unschädlich, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als unrichtig erweist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris, Rn. 11 und - 8 C 10/19 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 16
Für die Bildung einer Ausgleichsrücklage zur Vorsorge vor konjunktur- und branchenbedingter Beitragsschwankungen sowie zur Vorsorge vor einem - konjunkturunabhängigen - Ausfall großer Beitragszahler ist ein sachlicher Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gegeben. Die Ausgleichsrücklage dient der Vermeidung der Inanspruchnahme teurer Kassenkredite zur Finanzierung der Aufgaben der Kammer bei einem Ausfall von Beitragseinnahmen infolge eines Konjunkturabschwungs oder eines von konjunkturellen Einflüssen unabhängigen Ausfalls eines großen Beitragszahlers. Dieser sachliche Zweck hält sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Er ist darauf gerichtet, die zeitgerechte, kostengünstige Verfügbarkeit der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Finanzmittel zu sichern.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rn. 14 und - 8 C 10.19 -, juris, Rn. 19.
Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsrücklage ist die Kammer gehalten, das Bedürfnis in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren.
Vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. November 2021 - 22 B 20.1948 -, juris, Rn. 43.
Denn für die Angemessenheit der Höhe der in einem streitigen Wirtschaftsplan angesetzten Ausgleichsrücklage spricht keine Vermutung. Die Grenzen der Haushalts- und Wirtschaftsführung lassen keinen Raum für eine Vermutungsregel.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2022 - 8 C 9.19 -, juris, Rn. 17.
Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet eine IHK demgegenüber nicht, die bei Aufstellung ihres Wirtschaftsplans anzustellende Mittelbedarfsprognose auf der Grundlage einer bestimmten Methode zu ermitteln. Es schließt auch den Einsatz eines Risiko-Tools nicht grundsätzlich aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob der für einen bestimmten Zweck veranschlagte Mittelbedarf unter Einsatz der jeweiligen Methode auf Grund der bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar prognostiziert wurde und auch im Übrigen den rechtlichen Anforderungen genügt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 8 C 5/23 -, juris, Rn. 19.
Ausgehend von diesen Maßstäben begegnet die durch die Beklagte gebildete Ausgleichsrücklage weder dem Grunde noch der Höhe nach durchgreifenden Bedenken.
Die Beklagte hat die Risikobeschreibung in ihrem Wirtschaftsplan 2021 auf plausible Annahmen gestützt und nicht etwa auf bewusst falsche oder gegriffene Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsgerechte Prognosen zu erwartender Einnahmen und Ausgaben vermissen lassen. In den Erläuterungen zum Wirtschaftsplan hat die Beklagte ausgeführt, für die Durchführung der Risikoprognose auf "eine Simulation der wahrscheinlichen Gesamtrisikohöhe … mit Hilfe eines unter Federführung des Dachverbandes DIHK entwickelten Standardverfahrens, … das in der gesamten IHK-Organisation zum Einsatz kommt" zurückgegriffen zu haben (s. Wirtschaftsplan S. 13).
Aus den Angriffen der Klägerin auf das von der Beklagten eingesetzte Risk-Tool unter Verweis auf die vorgelegte "Studie: Betriebswirtschaftliche Beurteilung des DIHK-Rücklagen-Konzepts" folgt nach Einschätzung des Gerichts nicht, dass die Beklagte die Risikoberechnung im Ergebnis rechtswidrig vorgenommen hat. Zwar bleibt es unbenommen, dass auch andere Methoden existieren, mit denen eine Risikoprognose durchgeführt werden kann. Jedoch folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - anders als die Klägerin möglicherweise meint - nicht, dass seitens der Industrie- und Handelskammern zwingend diejenige Berechnungsmethode anzuwenden ist, der die für die Kammermitglieder freundlichste oder die risikoärmste Betrachtungsweise zu Grunde liegt, sofern die Ermittlungsmethode den vorstehenden Anforderungen genügt, also sachgerecht und vertretbar ist. So liegt der Fall hier.
Die Klägerin rügt, dass ausschließlich "negative Risiken" in die Berechnung durch das Risk-Tool einbezogen würden. Es mag sein, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht unter den Begriff "Risiken" sowohl "Gefahren als auch Chancen" einzubeziehen sind. Die Ausgleichsrücklage soll jedoch gerade das negative Abweichen der Einkünfte bzw. zusätzlich entstehende Ausgaben einer IHK auffangen, sodass es von ihrem Zweck her schon sachgerecht ist, lediglich negative Abweichungen in den Blick zu nehmen. Hinzu kommt, dass es einer Prognose immanent ist, dass am Ende des Prognosezeitraums ein besseres oder ein schlechteres Ergebnis im Raum stehen kann. Vor dem Hintergrund werden sich diejenigen Entwicklungen, die sich im bevorstehenden Geschäftsjahr positiver auswirken als prognostiziert, im darauffolgenden Geschäftsjahr auf die dann erneut vorzunehmende Berechnung auswirken. Die von der Klägerin angemahnte "Chance" wirkt sich also spätestens im folgenden Wirtschaftsplan aus.
Soweit die Klägerin mit Hilfe des von ihr vorgelegten Gutachtens das von der Beklagten eingesetzte Risk-Tool als hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit "unpräzise, zu stark vereinfachend oder unangebracht" bewertet, führt dies nicht zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Risikoermittlung. Selbst der Verfasser des Gutachtens räumt ein, dass es grundsätzlich sachgerecht ist, zu berücksichtigen, "dass ein Risiko eintreten kann, oder auch nicht, und zusätzlich eine Bandbreite für die unsicheren Höhen der Auswirkungen anzugeben". Auch die im Risk-Tool verwendete Dreiecksverteilung mit Hilfe dreier Parameter ist laut Verfasser des von der Klägerin bemühten Gutachtens "in der Praxis durchaus üblich als einfachste Version einer asymmetrischen Verteilung". Allein aus der Tatsache, dass es eine - aus Sicht der Klägerin - noch bessere Berechnungsmethode gibt, folgt nicht, dass die seitens der Beklagten verwendete Methode falsch ist. Ferner gehört zu einem pfleglichen Umgang mit den Mitteln der Kammermitglieder auch, dass ein Risiko nicht unterschätzt, eine Prognose mithin nicht zu positiv angesetzt wird. Wenn nämlich die mit der Ausgleichsrücklage abzufangenden Risiken höher sein sollten, als bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes angenommen, sind zur Beibehaltung der Zahlungsfähigkeit der Kammer innerhalb des Wirtschaftsjahres teure Kredite aufzunehmen, deren Kosten letztlich wiederum auf die Kammermitglieder umgelegt werden müssten.
Soweit die Klägerin die einzelnen Risikoberechnungen der Beklagten als gegriffen moniert, ist Folgendes festzustellen:
Im Risikofeld "Umlagen und Beiträge" hat die Beklagte unter "A.1 Konjunktur" ein nicht prognostizierbares Beitragsschwankungsrisiko darin gesehen, dass Kammermitglieder aufgrund der tiefen Rezession durch die Corona-Pandemie ihre Vorauszahlungen für das Jahr 2020 gemindert hatten. Auf Basis der tatsächlichen Schwankungsbreite des Beitragsaufkommens in den noch davorliegenden Jahren 2014 - 2019 ging die Beklagte von einer durchschnittlichen Schwankung mit einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit aus. In ihr Kalkül durfte die Beklagte insbesondere miteinbeziehen, dass die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt hatten, dass Kammermitglieder von sich aus keine Anpassungen ihrer Beiträge nach oben vornehmen, wenn sich die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wieder verbessert hat. Auch wenn sich zu Beginn des Jahres 2021 eine leichte konjunkturelle Erholung andeutete, konnten die weiteren Auswirkungen der Corona-Pandemie für das Wirtschaftsjahr 2021 zu dem Zeitpunkt nicht verlässlich positiv eingeschätzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Sondersituation erscheinen die zugrunde gelegten Annahmen hinreichend plausibel, denn die Beklagte hat die pandemiebedingten Ausfälle des Jahres 2020 nicht etwa zum Anlass genommen, von einem noch höheren Ausfallrisiko als in den vorausgehenden Jahren auszugehen.
Den Risikobereich "C.1 Rückgang Erlöse aus Veranstaltungen, Lehrgänge und Seminare" betreffend hat die Beklagte in ihre Risikokalkulation eingestellt, dass es zu abweichenden Seminar-/Veranstaltungserträgen kommen könne, die über das übliche Maß an Planabweichungen hinausgehen. Ursächlich könnten Kapazitätsengpässe, zusätzlich erforderliche besondere Veranstaltungsformate sowie ein unkalkulierbarer Rückgang der Teilnehmerzahlen z.B. aufgrund der Corona-Pandemie sein. Die Eintrittswahrscheinlichkeit hat sie auf "mittel", die Höhe der Absicherung auf den Durchschnittswert zwischen 10 % und 50 % des Planwertes festgelegt. Damit ist die Beklagte innerhalb ihres Gestaltungsspielraumes geblieben. Zwar hat sie dieselben Risikomaßstäbe angesetzt wie in den Jahren zuvor und trotz der Erfahrungen im Jahr 2020 keine Veranlassung gesehen, ein pandemie-bedingtes, höheres Ausfallrisiko anzunehmen. Stattdessen hat sie auf die Risiken der Corona-Pandemie insofern reagiert, als sie auf die Aufnahme einer Großveranstaltung in die Jahresplanung 2021 verzichtet hat, was sachgerecht war, weil diese einen besonderen Risikoschwerpunkt dargestellt hätte.
Mit Blick auf das Risikofeld "I. IT" ist die Berechnung der Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden In die Risikokalkulation hat die Beklagte bspw. unter dem Punkt "I.1 Technische Risiken" Hardwareausfälle, fehlerhafte Datensicherung, höhere Gewalt, unter dem Punkt "I.2 Datenschutz und Rechtsrisiken" Datendiebstahl, -verlust, -manipulation inkl. Risiken verbunden mit einer Vielzahl von Bußgeldtatbeständen und einem erheblich höheren Bußgeldrahmen aus der EU-Datenschutzverordnung (EUDSGVO) sowie unter dem Punkt "I.3 Drittdienstleister/Soft Facts" Risiken in der Zusammenarbeit mit dem zentralen IT-Dienstleister oder Risiken aus der Qualifikation der IT-Mitarbeiter der Beklagten selbst eingestellt. Zur weiteren Konkretisierung der einzelnen Risiken ist im gerichtlichen Verfahren eine detaillierte Tabelle vorgelegt worden. Für alle drei Unterbereiche sah die Beklagte jeweils mittlere Eintrittswahrscheinlichkeiten, da Risiken im IT-Bereich tendenziell deutlich unterschätzt würden und stetig zunähmen. Erläutert ist auch, dass ein Teil der Risiken über eine Cyberversicherung abgedeckt wird.
Ohne Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit hat die Beklagte ein Konfidenzniveau von 95 % angenommen (s. Wirtschaftsplan S. 13) - was auch die Klägerin zuletzt nicht mehr angegriffen hat. Bei diesem handelt es sich um einen standardisierten und üblich anerkannten Wert, dessen Heranziehung keiner besonderen Begründung bedarf, weil er zum Ausdruck bringt, dass keine Gründe für eine besonders konservative oder besonders risikofreudige Herangehensweise bestehen. Indem die Beklagte diesen Standardwert angesetzt hat, hat sie ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Insbesondere schließt das Gebot der Schätzgenauigkeit die Annahme eines anerkannten Standartwerts nicht aus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 8 C 5/23 -, juris, Rn. 25.
Bei der Bildung von Rücklagen muss die Industrie- und Handelskammer die Jährlichkeit der Wirtschaftsplanung und die daran anknüpfende Periodenbezogenheit der Beitragserhebung berücksichtigen. Dies hat die Beklagte vorliegend getan, indem sie die Mitglieder der Vollversammlung über die Entwicklungen in der Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit zweckgebundener Rücklagen und über das Prinzip der Jährlichkeit auch bei der Rücklagenbeibehaltung auf Seite 14 des Wirtschaftsplans unter Punkt 3.14 Rücklagen/Risikoprognose informiert hat. Den Wirtschaftsplan hatte die Beklagte zur Vorbereitung der Vollversammlung am 12. Januar 2021 mit der Einladung zu dieser verschickt.
Auch die durch die Beklagte gebildeten zweckgebundenen Rücklagen sind unter Beachtung der vorstehenden allgemeinen Maßstäbe nicht zu beanstanden. Insbesondere ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Wirtschaftsplan 2021 die vier zweckgebundenen Rücklagen "Sanierung IHK-Gebäude", "Metropolregion M." und "QXQ e.V." sowie "Digitalisierungsrücklage" in unzulässiger Weise gebildet hätte.
Mit ihrem Einwand, in § 15a Abs. 2 Satz 3 des Finanzstatuts der Beklagten liege keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Bildung der zweckbestimmten Rücklagen vor, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Diese Vorschrift des Finanzstatuts lässt die Bildung zweckbestimmter Rücklagen gerade zu. Angesichts der Variabilität der möglichen Zwecke, für die es einer Rücklage bedürfen könnte, erscheint eine von der Klägerin vermisste Begrenzung der Höhe nach nicht sinnvoll. Andernfalls könnte die Situation eintreten, dass die Vollversammlung einer IHK auf einen sach- und zweckgemäßen Finanzbedarf allein deshalb nicht reagieren kann, weil bereits an anderer Stelle die Grenze ausgeschöpft wird.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, insbesondere im Jahr 2016 seien rechtswidrige Umschichtungen vorgenommen worden, ist diesem Vorbringen seinerseits das Prinzip der Jährlichkeit entgegenzuhalten. Jedes Wirtschaftsjahr ist eigenständig zu planen und stets ist ein neuer Beschluss über den Wirtschaftsplan für das nächste Wirtschaftsjahr zu fassen. Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Wirtschaftsplanung für das Jahr 2021. Selbst fehlerhafte Wirtschaftspläne der Vorjahre wirken nicht in das nachfolgende Wirtschaftsjahr hinein, sofern sich der Fehler aus Vorjahren in der fraglichen Wirtschaftsplanung nicht wiederholt. Ist eine ursprünglich fehlerhafte Planung Gegenstand der Planung in folgenden Jahren und in diesen durch einen mit der Aufgabenwahrnehmung einhergehenden sachlichen Grund gedeckt, wirkt der Fehler schon nicht fort. Wird ein fehlerhafter Ansatz beibehalten, gibt es keinen Automatismus der Fehlerfortwirkung, vielmehr ist dann die Wirtschaftsplanung des Folgejahres aus sich heraus fehlerhaft.
Vgl. im vorstehenden Sinne auch: VG Köln, Urteil vom 18. Juni 2025 - 1 K 1345/22 -, juris, Rn. 36.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG ist ein frei gewordener Betrag unverzüglich zur Minderung des von den Kammerzugehörigen durch Beiträge zu deckenden Mittelbedarfs der Kammer einzusetzen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 9.19 -, juris, Rn. 29.
Anders als die Klägerin vorträgt, durfte die Beklagte die frei gewordenen Mittel aus der Ausgleichsrücklage zur Finanzierung solcher Rücklagen verwenden, denen ein nicht zu beanstandender Zweck gem. § 3 Abs. 2 IHKG zu Grunde lag, und musste diese nicht zur Auszahlung an die einzelnen Kammermitglieder bringen. Denn auch durch eine Umwidmung mindert sich der durch Beiträge zu deckende Mittelbedarf einer Kammer.
Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 6 S 860/17 -, juris, Rn. 10 (zur Situation nach der Auflösung der damaligen Liquiditätsrücklage); Jahn/Borrmann in: Junge/ Jahn/Werricke, IHKG, 9. Auflage (2024), § 3, Rn. 21k.
So liegt der Fall hier, denn im Ergebnis hat die Beklagte die frei gewordenen Mittel der Teilauflösung der Ausgleichsrücklage in zwei zulässige zweckgebundene Rücklagen (die Sanierungsrücklage und die Digitalisierungsrücklage) überführt.
Zunächst begegnet die Umschichtung i.H.v. 1.244 TEUR aus der Teilauflösung der Ausgleichsrücklage in die Sanierungsrücklage keinen durchgreifenden Bedenken.
Mit der Finanzierung einer Sanierung des gesamten IHK-Gebäudes, und damit dem Erhalt des Immobilienbestands und letztlich der Funktionsfähigkeit der Beklagten, diente die Sanierungsrücklage einem sachgerechten Zweck. Ausweislich des Wirtschaftsplans 2021 hatte sich im Rahmen einer eingehenderen Begutachtung der Bausubstanz, des brandschutzrechtlichen Ist-Zustandes und der technischen Anlagen im IHK-Gebäudekomplex weitergehender Sanierungsbedarf gezeigt.
Auch die eingestellte Höhe der Sanierungsrücklage ist nicht zu beanstanden, denn mit einem geplanten Anwachsen auf 3.230.776,13 EUR zum Stichtag 31. Dezember 2021 blieb die Beklagte unter dem in den eingeholten Gutachten und Berichten näher beschriebenen und mit Hilfe von Kostenschätzungen bezifferten Sanierungsbedarf. Werden die aufgeworfenen Summen aus den drei vorgelegten Gutachten/Berichten zusammengerechnet, haben die damaligen Sachverständigen den folgenden Gesamtbedarf berechnet
Dabei kann dahinstehen, ob die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen der Vollversammlung der Beklagten am 12. Januar 2021 im Einzelnen zur Kenntnis gebracht wurden. Jedenfalls hat die Beklagte die Planungsunterlagen zur Überprüfung der Höhe der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in den Wirtschaftsplan 2021 eingestellten Sanierungsrücklage vorgelegt.
Dabei kann dahinstehen, ob die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen der Vollversammlung der Beklagten am 12. Januar 2021 im Einzelnen zur Kenntnis gebracht wurden. Jedenfalls hat die Beklagte die Planungsunterlagen zur Überprüfung der Höhe der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in den Wirtschaftsplan 2021 eingestellten Sanierungsrücklage vorgelegt.
Die Regelungen über die Aufstellung von Wirtschaftsplänen sehen keine besonderen Verfahrens-, Anhörungs- oder Begründungspflichten vor. Der Kontrolle der Mittelbedarfsprognose sind daher alle Erwägungen der Beklagten zu Grunde zu legen, die sie zu den im Zeitpunkt des Beschlusses ihrer Vollversammlung über den betreffenden Wirtschaftsplan vorliegenden Tatsachen bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung prozessordnungsgemäß vorgebracht hat.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2020 - 8 C 9/19 -, juris, Rn. 22, und - 8 C 10/19 -, juris, Rn. 26.
Auch der erst für einen späteren Zeitpunkt avisierte Grundsatzbeschluss der Vollversammlung zur Sanierungsmaßnahme lässt die Wirtschaftsplanung der Beklagten für das Jahr 2021 nicht rechtsfehlerhaft werden. Die Bildung einer Bau- und Instandhaltungsrücklage setzt nicht voraus, dass ein Beschluss über die Durchführung einer betreffenden Baumaßnahme ergangen ist. Gerade bei umfassenden Baumaßnahmen wird es erforderlich sein, mit der Rücklagenbildung bereits vor der Durchführung der entsprechenden Baumaßnahmen zu beginnen, um die erforderlichen Rücklagen überhaupt ansammeln zu können. Es bedarf keiner fertigen Baupläne, um für die Baumaßnahmen Rücklagen bilden zu dürfen.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 6. November 2025 - 3 K 748/21 - juris, Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteile vom 1. März 2023 - 20 K 4272/21 -, juris, Rn. 97, und vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rn. 176.
Anders als die Klägerin meint, handelt es sich auch nicht lediglich um normale Erhaltungsmaßnahmen, die quasi im laufenden Geschäft aufzufangen sind. Mit Blick auf die geschätzte Gesamtsumme der Maßnahmen (etwa 4.783 TEUR) und die Tatsache, dass sich diese auf mehr als ein Viertel der Betriebserträge im Planjahr (15.136 TEUR) sowie im Vorjahr (17.657 TEUR) beliefe, wurde vielmehr eine Generalüberholung des Gebäudebestands in Angriff genommen, die nicht im laufenden Haushalt, quasi "nebenher" zu stemmen ist. Soweit die Klägerin das Alter der Berechnungen bemängelt, bleibt festzustellen, dass auch unter Berücksichtigung des Jährlichkeitsprinzips nicht verlangt werden kann, Kostenschätzungen für Sanierungsmaßnahmen jährlich neu einzuholen, da dies schon nicht wirtschaftlich ist. Es ist auch nicht vorgetragen und angesichts des Umfangs und der Detailliertheit der drei vorgelegten Gutachten bzw. Berichte sowie der jeweils explizit hervorgehobenen vorsichtigen Berechnung der Kosten auch nicht ersichtlich, dass die vorliegenden Kostenschätzungen keine belastbare Grundlage für eine sachgerechte und vertretbare Bedarfsermittlung sein könnten.
Ferner begegnet die im Wirtschaftsplan 2021 vorgesehene Umschichtung von 279 TEUR in die Rücklage "IHK Digital" keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.
Auch die Digitalisierungsrücklage ist von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen, aus ex-ante Sicht sachgerecht und vertretbar. Der Zweck dieser Rücklage ist eine Vorsorge für diejenigen Kosten, die auf die Beklagte für das gemeinsame Digitalisierungsprojekt aller Industrie- und Handelskammern im Bundesgebiet zum Aufbau einer gemeinsamen Architektur entfallen.
Soweit die Rücklage sich - wie hier - auf mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, ist eine hinreichende zeitliche Konkretisierung erforderlich. Sichert die zweckgebundene Rücklage einen über das Wirtschaftsjahr hinausgehenden, bereits verbindlich feststehenden Finanzbedarf, darf die Rücklage in voller Höhe in den Wirtschaftsplan eingestellt und durch jährliche Entnahme abgeschmolzen werden (vgl. § 22 Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2024 - 8 C 5/23 -, juris, Rn. 29.
Wie der Vollversammlung der Beklagten auf Seite 13 des streitgegenständlichen Wirtschaftsplans detailliert erläutert wird, ist die Beklagte bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Projektes IHK-Digital nicht unabhängig, sondern vom Dachverband und den anderen Kammern abhängig. Das Projekt ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren angelegt. Auf Grund des Beschlusses der Vollversammlung der Beklagten vom 8. September 2020 ist die Beklagte an diesem Projekt beteiligt, weshalb die Höhe des 2021 aufzubringenden Anteils für die Beklagte mit 359.000 EUR feststeht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die seitens der Beklagten vorgelegten Rechnungen aus dem Jahr 2020 stammen. Angesichts des Zeitpunkts der Erstellung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2021 lagen der Beklagten andere Angaben jedoch nicht vor. Soweit die Klägerin dazu vorträgt, dass die Finanzierung ab 2021 verändert wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da entsprechende Rechnungen angesichts der Umstellung in 2021 bei Aufstellung des Wirtschaftsplans im Jahr 2020 nicht vorlagen.
Letztlich führen auch die Angriffe der Klägerin gegen die Projektrücklagen "Metropolregion M." und "QXQ e.V." nicht zum Erfolg der Klage. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IHGK haben die Industrie- und Handelskammern das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass die mit den Projekten verfolgten Ziele nicht dem - weiten - Aufgabenkreis der Beklagten aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IHKG entsprächen, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich rechtliche Probleme der Beibehaltung einer Rücklage gar nicht stellen können, weil beide Rücklagen im Laufe des Wirtschaftsjahres 2021 durch vollständige Verwendung für ihren Zweck aufgelöst werden sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 709 Satz 2, 711 ZPO.