Förderortwechsel: Geistige Behinderung i.S.d. AO-SF rechtfertigt Förderschule
KI-Zusammenfassung
Die Eltern wenden sich gegen die Festlegung einer Förderschule mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“ als künftigen Förderort ihrer Tochter. Streitentscheidend war, ob die Voraussetzungen einer geistigen Behinderung nach AO-SF/VO-SF und damit die Notwendigkeit des Förderortwechsels vorliegen. Das VG Aachen hat die Klage abgewiesen, gestützt auf mehrere Gutachten und ein gerichtliches Sachverständigengutachten. Danach bestehen hochgradige kognitive und entwicklungsbezogene Beeinträchtigungen sowie hinreichende Anhaltspunkte für dauerhaften Hilfebedarf zur selbständigen Lebensführung; die benannte Schule ist zuständig nach dem Einzugsbereich.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Festlegung einer Förderschule (geistige Entwicklung) als Förderort abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Förderortwechsel zu einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ setzt das Vorliegen einer geistigen Behinderung nach der AO-SF/VO-SF voraus.
Geistige Behinderung liegt vor, wenn hochgradige Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und der Gesamtpersönlichkeitsentwicklung bestehen und aufgrund hinreichender Anhaltspunkte eine dauerhafte Hilfe zur selbständigen Lebensführung nach Schulende zu erwarten ist.
Für die Prognose der selbständigen Lebensführung reicht es nicht aus, dass eingeübte Basisverrichtungen in familiär geschützter Umgebung gelingen; maßgeblich ist eine umfassende Betrachtung von Planungs-, Kommunikations- und Anpassungsfähigkeiten im Alltag.
Die Schulaufsichtsbehörde kann im Überprüfungsverfahren nach AO-SF/VO-SF auf Grundlage schulischer Gutachten und einer jährlichen Überprüfung durch Klassenkonferenz/Schule über Fortbestand von Förderbedarf, Förderschwerpunkt und Förderort entscheiden.
Eine unzureichende Begründung eines Verwaltungsakts kann nach Maßgabe des Landesverwaltungsverfahrensrechts nachgeholt werden, wenn der Regelungsgehalt unverändert bleibt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 3. ist seit Beginn des Schuljahrs 2003/2004 Schülerin der C. -Schule in Düren, einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Lernen".
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes beantragte die Schule am 24. März 2004 für die Klägerin zu 3. den Wechsel auf eine Schule mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung". Dem lag ein Gutachten der Klassenlehrerin vom 16. Februar 2004 zugrunde, das zu dem Ergebnis kam, dass für die Klägerin zu 3. zur weiteren Förderung ein Förderortwechsel schnellstmöglich erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2004 entschied das beklagte Schulamt, dass die Klägerin zu 3. mit Wirkung vom 1. August 2004 die T. -Schule K. -T2. zu besuchen habe. Zuvor hatte es die Kläger zu 1. und 2. zu einem Gespräch über die weitere Beschulung ihrer Tochter eingeladen.
Am 25. Mai 2004 legte die Klägerin zu 2. gegen die Entscheidung des beklagten Schulamts Widerspruch ein und machte geltend, dass ihr Ehemann und sie der Ansicht seien, dass ihre Tochter nicht geistig behindert sei. Ihre Tochter habe zwei Wochen in der T. - Schule hospitiert und sich dort nicht wohl gefühlt. Sie sei in der Schule für Lernbehinderte besser aufgehoben und werde dort ausreichend gefördert. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Es liege eine geistige Behinderung im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 6 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vor. Die Klägerin zu 3. benötige anschauliches Lernen ohne größere verbale Anteile und stark handlungsorientierten Unterricht neben Einzelförderung in verschiedenen Bereichen. Daher sei die Förderung in einer Schule für Geistigbehinderte erforderlich und geboten. Nur die in dieser Schule tätigen und besonders ausgebildeten Lehrkräfte seien in der Lage, durch eine individuelle Unterrichtsgestaltung in kleinen Klassen mit angemessenem Unterricht die Belange der Klägerin zu berücksichtigen und ihre vorhandenen Fähigkeiten zu fördern.
Die Kläger haben am 14. September 2004 Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Förderung der Klägerin zu 3. an einer Schule für Geistigbehinderte nicht vorlägen. Die Klägerin zu 3. sei nicht geistig behindert. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötige. Ihre lebenspraktischen Fähigkeiten seien altersentsprechend. Sie erledige ihre Hausaufgaben stets selbständig ohne Aufforderung. Bei Schwierigkeiten frage sie ihre Mutter, versuche es jedoch zunächst selbst. Auch außerhalb der familiären Umgebung sei sie selbständig. Sie sei im Straßenverkehr aufmerksam und fahre auch selbständig mit dem Linienbus zur Schule. Sie gehe alleine für die Mutter einkaufen, verstehe also den Einkaufszettel, und könne die Einkäufe auch selbständig bezahlen. Auf der C. -Schule fühle sie sich wohl und werde den dortigen Anforderungen gerecht. Während der Hospitationszeit an der Schule für Geistigbehinderte sei sie dagegen täglich weinend nach Hause gekommen. Sie habe es nicht ertragen können, am dortigen Unterricht teilzunehmen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16. August 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin zu 3. an der C. -Schule nicht ihren besonderen Anlagen und Bedürfnissen entsprechend gefördert werden könne, sondern dass nach den vorliegenden Gutachten ein Wechsel an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" notwendig sei.
Im Laufe des Verfahrens sind im Rahmen der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes von der Klassenlehrerin der Klägerin zu 3. unter dem 8. August 2005 und dem 10. Dezember 2005 weitere Gutachten erstellt worden, die den Wechsel an eine Schule für Geistigbehinderte befürworteten. Die Klassenkonferenz hat am 1. Dezember 2005 ebenfalls diese Auffassung vertreten und die Schule entsprechend am 8. Dezember 2005 ein Gespräch mit der Klägerin zu 2. geführt. Mit Bescheid vom 8. Februar 2006 hat das beklagte Schulamt die sofortige Vollziehung seines Bescheides angeordnet. Dem Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat die Kammer mit Beschluss vom 27. April 2006 (9 L 143/06) stattgegeben.
Die Kammer hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Klägerin zu 3. sonderpädagogischer Förderung an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" bedarf, durch Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sonderschullehrerin T1. vom 30. Juni 2006 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Eilverfahrens 9 L 143/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 12. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das beklagte Schulamt hat zu Recht die T. -Schule K. -T2. als Förderort für die Klägerin zu 3. festgelegt.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten sind die Regelungen in §§ 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG) und §§ 13 Abs. 1, 15 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF - (seit dem 1. August 2005, zuvor: § 7 Abs. 1 und 4 des Schulpflichtgesetzes - SchpflG - in Verbindung mit §§ 12 Abs. 1, 14 VO- SF).
Nach § 19 Abs. 1 SchulG (§ 7 Abs. 1 SchpflG) werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Gemäß § 19 Abs. 2 SchulG (§ 7 Abs. 4 SchpflG) in Verbindung mit §§ 12 und 13 AO-SF (§§ 11 und 12 VO-SF) entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über den Wechsel des Förderortes sind eingehalten. Nach § 15 Abs. 1 AO-SF überprüft die Klassenkonferenz (nach § 14 Abs. 1 VO-SF die Schule) bei Bedarf, mindestens ein Mal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Förderbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen, und ob der Besuch eines anderen Förderorts angebracht ist. Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts angebracht (§ 15 Abs. 2 AO-SF; § 14 Abs. 2 VO-SF: nach Auffassung der Schule), lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass diese vor Ablauf des Schuljahres entscheiden kann. Dies ist vorliegend erfolgt. Im Rahmen der Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts ist die Klassenkonferenz am 1. Dezember 2005 zu der Auffassung gelangt, dass für die Förderung der Klägerin zu 3. ein Wechsel des Förderschwerpunkts "Lernen" auf den Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" und damit einhergehend ein Wechsel des Förderorts notwendig ist. Dies ist der Klägerin zu 2. in einem Gespräch am 8. Dezember 2005 mitgeteilt worden.
Ungeachtet der Frage der Notwendigkeit einer ergänzenden Begründung des angefochtenen Bescheides im Fall einer - wie hier - gebundenen Entscheidung konnte der Beklagte die Begründung seines Bescheides durch das dessen Regelungsgehalt unverändert lassende Schreiben vom 8. Februar 2006 gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen neu fassen.
Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten ist auch von einem sonderpädagogischen Förderbedarf der Klägerin zu 3. wegen geistiger Behinderung im Sinne von §§ 4 Ziff. 2, 6 AO-SF (§§ 2 Abs. 1 Ziff. 4, 6 VO-SF) auszugehen, der eine Förderung an einer Förderschule für geistige Entwicklung (§ 1 Abs. 1 und 2 AO-SF) erforderlich macht.
Nach § 6 AO-SF (§ 6 VO-SF) liegt geistige Behinderung vor bei hochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den weiteren der Kammer vorliegenden Gutachten liegen bei der Klägerin zu 3. hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Gesamtentwicklung vor. Ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens vom 30. Juni 2006 erreichte die Klägerin zu 3. beim Test SON-R 5,5-17 ein Ergebnis, das einem Referenzalter von 6 Jahren und 6 Monaten entspricht und wies danach zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bei einem Lebensalter von 12 Jahren und 2 Monaten einen kognitiven Entwicklungs-rückstand von 5 Jahren und 8 Monaten auf. Der Test musste in einer Kurzform durchgeführt werden, da Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit der Klägerin zu 3. für die Durchführung des vollständigen Tests nicht ausgereicht hätten und die Durchführung der Kurzform ihre Kapazitäten voll in Anspruch nahm. Es wurde ein non-verbaler Test gewählt, um mögliche Auswirkungen durch den sprachlichen Entwicklungsrückstand auszuschließen. Das Ergebnis entspricht den Ergebnissen der früheren Gutachten der Klassenlehrerinnen N. vom 10. Dezember 2005 und C1. vom 16. Februar 2004, nach denen sich ebenfalls ein sehr starker Entwicklungsrückstand der Klägerin zu 3. ergab. Nach dem Gutachten vom 10. Dezember 2005 entsprechen ihre Fähigkeiten in den Bereichen Deutsch und Mathematik im damaligen 5. Schulbesuchsjahr noch nicht den Anforderungen der 1. Klasse der Regelschule. Ausweislich des Gutachtens vom 30. Juni 2006 ist auch kein oder nur ein äußerst geringer Lernzuwachs erkennbar, was dafür spricht, dass die Klägerin zu 3. entweder an ihrer Leistungsgrenze angekommen ist oder an der Schule für Lernbehinderte nicht mehr weiter gefördert werden kann. Sämtliche vorliegenden sonderpädagogischen Gutachten gehen auch davon aus, dass sie im Unterricht der Förderschule für Lernbehinderte schon im Hinblick auf die vergleichsweise hohen Verbalanteile erkennbar überfordert ist.
Es liegen ferner hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin zu 3. zur selbständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.
Zwar sind nach dem Klägervortrag Basisfähigkeiten zur existenziellen Selbstversorgung im familiären Rahmen vorhanden. Die Sonderschullehrerin T1. hat in ihrem Gutachten vom 30. Juni 2006 jedoch diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass zu einer selbständigen Lebensführung ohne lebenslange Hilfe mehr gehört als das wiederholte Ausführen bekannter und geübter Handlungen in einer vertrauten, vielfach geschützten Umgebung wie der Familie und dem näheren Umfeld. Der Gutachterin ist auch darin zu folgen, dass zur selbständigen Lebensführung ganz konkret die Fähigkeit gehört, durch eigene Erwerbstätigkeit Einkommen zu erzielen und dieses zu verwalten sowie einen eigenen Haushalt zu führen und dabei beispielsweise Einkäufe nicht nur auszuführen, wie dies von den Klägern als Beispiel für die praktischen Fähigkeiten der Klägerin zu 3. ausgeführt worden ist, sondern selbst zu planen. Nach den Feststellungen des Gutachtens stehen der selbständigen Lebensführung der Klägerin zu 3. umfassende und andauernde Entwicklungsrückstände in den meisten Entwicklungsbereichen, vor allem aber eine umfassende Kontakt- und Kommunikationsstörung, eingeschränkte Handlungsplanung, nicht vorausschauendes Denken, fehlende Eigenaktivität, geringe Flexibilität und ein sehr geringes Selbstbewusstsein auf Dauer entgegen.
Diese Einschätzung steht im Einklang mit den Ergebnissen der im Verfahren vorliegenden weiteren Gutachten und ist belegt durch die in den Gutachten dokumentierten Beobachtungen. Danach ist die Klägerin zu 3. beispielsweise in der Schule, also außerhalb der Familie und deren näheren Umfeld, nicht in der Lage, selbständig kleinere Botengänge zu erledigen. Sie vermag auch nicht, einen kleineren Geldbetrag aus Münzen zusammenzustellen. Auch die Fähigkeit, für die Fahrt zur Schule den Linienbus zu benutzen, hängt davon ab, dass keine Veränderung des gewohnten Rahmens eintritt. Nicht zuletzt ist für die zu stellende Prognose vorliegend in den Blick zu nehmen, dass, worauf von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, die Schulpflicht der Klägerin zu 3. in vier Jahren endet und es nach den vorliegenden Gutachten in letzter Zeit keinen oder allenfalls nur äußerst geringen Lernzuwachs zu verzeichnen gab.
Nach der Rechtsverordnung des Kreises Düren vom 8. April 2003 über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen für Geistigbehinderte des Kreises Düren ist die T. -Schule die für den Wohnort der Kläger Düren-C2. zuständige Schule.
Nach allem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.