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Verwaltungsgericht Aachen·9 K 370/06.A·03.07.2006

Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine sierra-leonische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags durch das Bundesamt und begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG. Das Verwaltungsgericht entscheidet im Gerichtsbescheid, die Klage sei unbegründet, da keine schutzbegründenden Umstände vorlägen. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots als unbegründet abgewiesen; Abschiebungsandrohung rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verpflichtungsanspruch gegenüber der Behörde auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG setzt substantiiertes Vorbringen voraus, aus dem sich das Vorliegen der jeweiligen Schutzvoraussetzungen ergibt.

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Ein Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 VwGO ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gehört wurden.

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Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt begründet, mangels entgegenstehender, substantiierter Darlegung durch den Antragsteller, die Feststellung, dass kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 sowie Abs. 2 ff. AufenthG besteht.

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Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung in asylrechtlichen Verfahren richtet sich nach §§ 84 Abs.1 Satz 3, 154 Abs.1 VwGO und § 83b Abs.1 AsylVfG; Gerichtsbescheide können vorläufig vollstreckbar sein (§§ 84 Abs.1 Satz3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG§ 84 Abs. 1 VwGO§ 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin gibt an, sierraleonische Staatsangehörige zu sein.

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Mit Bescheid vom 14. Februar 2006, per Einschreiben zur Post gegeben am 17. Februar 2006, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Des Weiteren forderte es die Klägerin auf, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Sierra Leone an.

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Die Klägerin hat am 27. Februar 2006 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten.

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Sie beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Februar 2006 zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie eines sonstigen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG festzustellen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.

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Die Kammer hat durch Beschluss vom 29. März 2006 in dem Verfahren 9 L 137/06.A den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt sowie durch weiteren Beschluss vom 27. April 2006 Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren versagt und dieses auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten weder zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG noch eines sonstigen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 sowie 7 AufenthG und die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig.

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Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe ihres zuvor erwähnten Beschlusses vom 29. März 2006 in dem zugehörigen Verfahren 9 L 137/06.A. An dieser Bewertung ist auch nach erneuter Überprüfung festzuhalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.