Feststellungsklage gegen Ordnungsverfügung zur Beseitigung von Altfahrzeugen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer Ordnungsverfügung, mit der die Behörde die Entfernung zweier Altfahrzeuge von seinem Grundstück und deren Entsorgung anordnete. Er rügt die Rechtswidrigkeit einer Ortsbesichtigung und behauptet Hausfriedensbruch. Das VG Aachen weist die Klage ab: Die Besichtigung erfolgte vom Gehsteig und §47 Abs.3 KrWG erlaubt in bestimmten Fällen Betretungen ohne Ankündigung; eine mögliche Rechtswidrigkeit der Besichtigung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Anordnung.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ordnungsverfügung abgewiesen; Verfügung zur Entfernung und Entsorgung der Altfahrzeuge ist nicht nichtig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage gegen eine Ordnungsverfügung ist nach § 43 Abs. 2 VwGO statthaft, wenn die Ausnahme von der Subsidiarität greift.
Ortsbesichtigungen, die von öffentlichem Gehweg aus vorgenommen werden, begründen in der Regel keinen Hausfriedensbruch und sind daher nicht ohne Weiteres strafbar.
§ 47 Abs. 3 KrWG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen das Betreten von Grundstücken auch ohne vorherige Ankündigung; eine solche gesetzliche Ermächtigung kann die Rechtmäßigkeit von Ortsbesichtigungen begründen.
Eine rechtswidrige Ausübung des Betretensrechts führt nicht automatisch zur Nichtigkeit einer darauf gestützten Beseitigungsanordnung; maßgeblich ist, ob ein besonders schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt, der die Entscheidungserheblichkeit beeinflusst.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte erhielt im Juli 2013 einen Hinweis auf Abfallablagerung auf dem Grundstück C.---straße 2 in U. -I. .
Unter dem 08. August 2013 hörte der Beklagte den Kläger an. Er teilte dem Kläger mit, dass auf dem Grundstück C.---straße 2 in U. zwei Altfahrzeuge abgestellt worden seien. Er gebe dem Kläger Gelegenheit, die betroffenen Abfälle bis zum 09.09.2013 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und ihm dies durch entsprechende Belege nachzuweisen. Sofern der Kläger diese Gelegenheit nicht wahrnehme, beabsichtige er durch Ordnungsverfügung unter Androhung von Zwangsmitteln dem Kläger aufzugeben, die auf dem Grundstück abgelagerten Altfahrzeuge zu entfernen und die Durchführung der Entsorgung durch Belege nachzuweisen.
Nachdem der Kläger auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, erließ der Beklagte unter dem 29.10.2013 eine Ordnungsverfügung, mit der er dem Kläger aufgab, die auf dem Grundstück C.---straße 2 in U. abgelagerten Altfahrzeuge innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft dieser Verfügung von dem Grundstück zu entfernen und einer hierfür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zur ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen sowie die tatsächliche Durchführung der Entsorgung der Abfälle in hierfür zugelassenen Verwertungsbetrieben im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14 Altfahrzeugverordnung Annahmestelle, § 2 Abs. 1 Nr. 15 Altfahrzeugverordnung Rücknahmestelle oder § 2 Abs. 1 Nr. 16 Altfahrzeugverordnung Demontagebetrieb binnen zwei Wochen nach Durchführung der Entsorgung durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Für den Fall der Nichterfüllung der Abfallentsorgung drohte der Beklagte ein Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € für die Nichterfüllung der Nachweispflichten ein Zwangsgeld i.H.v. 200 € an.
Dem Kläger wurde dieser Bescheid am 02. November 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Der Kläger hat am 29. November 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe, als ihm die Behörde erstmalig angeschrieben habe, um sich auf seinem Grundstück umzusehen, unverzüglich geantwortet und darauf hingewiesen, dass derartige Termine nur in seinem Beisein stattfinden könnten und unter Angabe seiner Telefonnummer um Terminvereinbarung allerdings außerhalb seiner Dienstzeiten gebeten. Bis heute sei kein Anruf erfolgt, so dass sich ihm der Eindruck aufdränge, dass man den Termin mit Absicht in seiner Abwesenheit habe durchführen wollen. Dies erfülle den Tatbestand des Hausfriedensbruchs und mache somit den gesamten Vorgang nichtig.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
zu entscheiden, die "Ordnungsverfügung ist nichtig".
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks durch die Ablagerung der Altfahrzeuge auf seinem Grundstück sei er Abfallbesitzer. Weiterhin sei er Verursacher der Ablagerung der Altfahrzeuge und somit für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Gegen den Kläger sei bereits im Jahre 2008 ein ordnungsbehördliches Verfahren hinsichtlich der Altfahrzeuge durchgeführt worden. Seinerzeit habe der Kläger angegeben, eines der beiden Altfahrzeuge bis zum Ende des Jahres 2008 verkaufen zu wollen. Das zweite Fahrzeug sei nach seinen Aussagen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen. Der Kläger habe einen glaubhaften Verwendungszweck der in Rede stehenden Altfahrzeuge aufzeigen wollen, so dass das Verfahren seinerzeit eingestellt worden sei. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei keine Veränderung an den Altfahrzeugen zu erkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die auf Feststellung der Nichtigkeit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 29. Oktober 2013 gerichtete Klage ist zulässig, weil die gewählte Klageart der Feststellungsklage wegen der in § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahme von der Subsidiarität der Feststellungsklage als solche statthaft ist.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 nicht nichtig ist.
Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 44 VwVfG NRW sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, die Ortsbesichtigung habe einen Hausfriedensbruch dargestellt, der den darauf fußenden Bescheid nichtig mache, geht diese Auffassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehl.
Die der Ordnungsverfügung zu Grunde liegende Ortsbesichtigung(en) aus dem Jahre 2013 wurde nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern vom öffentlichen Gehsteig aus vorgenommen, so dass sich bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Straftat erkennen lässt. Unabhängig hiervon lässt § 47 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz in bestimmten Fällen das Betreten von Grundstücken auch ohne vorherige Ankündigung bzw. Absprache mit dem Grundstückeigentümer zu. Anhaltspunkte dafür, dass bei einem etwaigen Fehlen der Voraussetzungen der Bescheid vom 29. Oktober 2013 an einem besonders schwerwiegenden (Verfahrens-) Fehler leiden würde, sind nicht ersichtlich.
Unabhängig hiervon führt eine etwaige rechtswidrige Ausübung des Betretensrechts nicht zu einer an einem Verfahrensfehler leidenden und aus diesem Grunde rechtswidrigen Beseitigungsanordnung. Das Aufsuchen des klägerischen Grundstücks geschah vielmehr zur Entscheidung, ob gegen den Kläger ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden sollte und war diesem noch vorgelagert.
Schließlich sind sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 29. Oktober 2013 weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.