Schülerfahrkosten: Verzichtserklärung bei Grundschulaufnahme auswärts nichtig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Übernahme von Schülerfahrkosten für den Besuch einer auswärtigen Gemeinschaftsgrundschule. Streitig war, ob die PRIMUS-Schule am Wohnort als „nächstgelegene Schule“ gilt und ob eine bei der Anmeldung abgegebene Erklärung der Eltern, selbst für die Beförderung zu sorgen, den Anspruch ausschließt. Das VG Aachen bejahte den Kostenerstattungsanspruch nach SchulG NRW und SchfkVO und stellte klar, dass eine PRIMUS-Schule eine eigene Schulform ist und nicht der Grundschule gleichsteht. Die Verzichts-/Kostenübernahmeerklärung wurde als unzulässige Gegenleistung in einem subordinationsrechtlichen Vertrag und damit als nichtig angesehen; die Beklagte wurde zur Kostenübernahme verpflichtet.
Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagte zur Übernahme der Schülerfahrkosten verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Schülerfahrkosten sind nach § 97 SchulG NRW i.V.m. der SchfkVO zu übernehmen, wenn für die wirtschaftlichste Beförderung notwendige Fahrkosten entstehen und die Entfernungsgrenze nach § 5 Abs. 2 SchfkVO überschritten ist.
„Nächstgelegene Schule“ i.S.d. § 9 Abs. 1 SchfkVO ist die Schule der gewählten Schulform; eine PRIMUS-Schule stellt eine eigene Schulform dar und ist nicht ohne Weiteres als Grundschule zu behandeln.
Die Aufnahme in eine Schule darf nicht von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden, mit der Eltern auf die Beantragung bzw. Erstattung von Schülerfahrkosten verzichten oder diese selbst übernehmen.
Eine Vereinbarung, die als Gegenleistung für eine behördlich geschuldete Leistung (hier: Schulaufnahme) eine nach § 36 VwVfG NRW unzulässige Nebenbestimmung enthält, ist als subordinationsrechtlicher Vertrag nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 56 VwVfG NRW nichtig.
Ein verspätet erscheinender Antrag auf Fahrkostenübernahme kann unschädlich sein, wenn die Antragstellung durch eine rechtswidrig verlangte Verpflichtungserklärung faktisch verzögert wurde.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. April 2017 verpflichtet, die Schülerfahrkosten der Klägerin für das Schuljahr 2016/2017 zum Besuch der Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. , zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wohnt mit ihren Eltern in U. -S. . Sie besucht seit Beginn des Schuljahrs 2016/2017 die Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. . Bei der Schulanmeldung erklärten ihre Eltern auf einem Formular der Schule schriftlich, dass sie für die Beförderung der Klägerin zur Schule und zurück selbst sorgen würden und dem Schulträger keine zusätzlichen Beförderungskosten entstünden.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 beantragten die Eltern der Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Schülerfahrkosten für ihre Tochter.
Mit Bescheid vom 24. April 2017 lehnte der Bürgermeister der Beklagten den Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten für die Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, es sei rechtlich nicht klar, ob nicht die PRIMUS Schule in U. die nächstgelegene Schule der von der Klägerin gewählten Schulform im Sinne von § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO ‑) sei. Auf diese Rechtsunsicherheit habe die Beklagte hinsichtlich der aus U. einpendelnden Grundschüler bereits im Aufnahmeverfahren reagiert. Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW ‑ SchulG ‑), wonach jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität habe, bestehe keine Rechtspflicht, einpendelnde Grundschüler aufzunehmen. Entschließe sich ein Schulträger dennoch dazu, dies auf freiwilliger Basis zu tun, stehe ihm das Recht zu, sich im Aufnahmeverfahren von den Fahrkostenerstattungsansprüchen dieser Schüler freistellen zu lassen. Bei der Aufnahme von Schülern aus der Gemeinde U. habe die Beklagte die Entscheidung über die Aufnahme von einer Unterschrift der Eltern abhängig gemacht, dass sie für die Beförderung ihrer Kinder zur Grundschule in X. selber sorgten und keine Fahrkostenerstattung erhielten. Dies sei auch durch den Beschluss des Rates der Beklagten aus dem Jahre 2007 gedeckt, dass bei der Aufnahme an einer nicht nächstgelegenen städtischen Grundschule eine Beförderung im Schülerspezialverkehr möglich sein müsse und keine zusätzlichen Fahrkosten entstehen dürften.
Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Übernahme ihrer Schülerfahrkosten durch die Beklagte nach der Schülerfahrkostenverordnung erfüllt seien. Die besuchte Schule sei die nächstgelegene Grundschule, welche sie besuchen könne. In der Gemeinde U. befinde sich keine Grundschule. Dort befinde sich lediglich eine PRIMUS Schule, bei der es sich um eine andere Schulform handele. Die Auffassung der Beklagten, dass Schüler aus der Gemeinde U. nur dann an einer Grundschule in K. aufgenommen werden könnten, wenn deren Eltern für die Beförderung ihrer Kinder zur Grundschule selbst sorgten und keine Fahrkostenerstattung erhielten, sei rechtswidrig. Eine entsprechende Erklärung sei unwirksam. Es sei rechtswidrig, bei der Anmeldung an einer Grundschule gekoppelt mit dem Aufnahmeantrag auch einen Verzicht auf Fahrkostenübernahme zu verlangen. Ein solches Vorgehen sei sittenwidrig und laufe dem Sinn und Zweck der Schülerfahrkostenverordnung zuwider.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihres Bürgermeisters vom 24. April 2017 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten der Klägerin von U. -S. nach K. -X. zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und nimmt auf dessen Begründung Bezug. Die von ihr vertretene Rechtsauffassung sei durch den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bestätigt worden.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet.
Der ablehnende Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. April 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihn ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme ihrer Schülerfahrkosten für den Besuch der Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. .
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 SchulG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 5 Abs. 1 SchfkVO. Nach diesen Vorschriften haben Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Übernahme derjenigen Schülerfahrkosten für den Besuch unter anderem der Grundschule, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 SchfkVO in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als zwei Kilometer beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO). Schulweg in diesem Sinn ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO). Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 SchfkVO).
Danach steht der Klägerin der geltend gemachte Übernahmeanspruch zu. Für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. , entstehen Fahrkosten notwendig. Der Schulweg dorthin überschreitet in der einfachen Entfernung die Entfernungsgrenze von zwei Kilometern nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO deutlich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Die Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. , ist auch für die Klägerin die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform Grundschule. Nächstgelegene Schule in diesem Sinne ist nicht die PRIMUS Schule in U. . Abgesehen davon, dass einiges dafür spricht, dass der Schulweg zu dieser Schule von der Wohnung der Klägerin weiter sein dürfte, als zu der besuchten Grundschule, handelt es sich bei dieser Schule nämlich um eine andere Schulform als die Grundschule. Denn gemäß § 10 Abs. 2 SchulG ist die Grundschule eine Schule der Primarstufe, wohingegen die PRIMUS Schule in U. neben der Primarstufe auch die Sekundarstufe I umfasst, wie sich bereits der Bezeichnung der Schule „Schule der Primarstufe und der Sekundarstufe I der Gemeinde U. im Schulversuch PRIMUS“ entnehmen lässt (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 SchulG). Auch das zuständige Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen geht in seinem Eckpunktepapier zum Schulversuch PRIMUS davon aus, dass die PRIMUS-Schule eine Schule eigener Schulform der Primarstufe und der Sekundarstufe I, gegebenenfalls auch der Sekundarstufe II, ist.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten im Erörterungstermin angeführten Formulierung in Ziffer 9 Abs. 1 Satz 2 des Bescheides des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2013 über die Genehmigung der PRIMUS Schule U. („Nächstgelegene Schule entsprechend § 9 SchfkVO ist die PRIMUS Schule U. “). Dieser Satz dient der Klarstellung der Maßgabe in Ziffer 9 Abs. 1 Satz 1 des Genehmigungsbescheides, nach der die Gemeinde U. verpflichtet ist, den Schülerinnen und Schülern die notwendigen Schülerfahrkosten entsprechend den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung zu erstatten, und bedeutet, dass die Gemeinde U. Schülern aus anderen Gemeinden, zum Beispiel auch der Beklagten, in denen Schulen der Schulstufen bestehen, welche auch die PRIMUS Schule umfasst, schülerfahrkostenrechtlich nicht entgegenhalten kann, sie könnten diese besuchen.
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Schülerfahrkosten ist auch nicht im Hinblick auf die Erklärung ihrer Eltern gegenüber der Schule auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Anmeldung ausgeschlossen, sie würden für die Beförderung der Klägerin zur Schule und zurück selbst sorgen und dem Schulträger entstünden keine zusätzlichen Beförderungskosten. Denn die entsprechende Vereinbarung zwischen den Eltern der Klägerin und der Schule ist gemäß §§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig.
Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen subordinationsrechtlichen unvollständigen („hinkenden“) Austauschvertrag, auf den die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag des Verwaltungsverfahrensgesetzes zumindest entsprechende Anwendung finden.
Vgl. Thiele in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Auflage 2016, § 54 Rn. 51, § 56 Rn. 6, 11.
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist ein subordinationsrechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Dies war vorliegend der Fall. Nach § 56 Abs. 2 VwVfG NRW kann, wenn auf die Leistung der Behörde ein Anspruch besteht, nur eine solche Gegenleistung vereinbart werde, die bei Erlass eines Verwaltungsakts Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG NRW sein könnte.
Vorliegend stand der Klägerin aus § 46 Abs. 6 SchulG ein Anspruch auf Übernahme in die gewünschte Grundschule zu. Nach dieser Vorschrift darf Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen. In der Gemeinschaftsgrundschule K. -O. , Teilstandort X. , bestand auch hinreichende Aufnahmekapazität (vgl. § 46 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG), was sich daraus ergibt, dass die Klägerin dort aufgenommen worden ist.
Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Keine dieser Voraussetzungen trifft vorliegend zu. Die Verpflichtung der Eltern der Klägerin, die Kosten für deren Beförderung zur Schule selbst zu tragen, ist weder durch Rechtsvorschrift zugelassen noch dient sie dazu, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Klägerin in die Schule zu schaffen.
Im Gegenteil bestimmt Ziffer 4.12 der vom zuständigen Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkosten-Verordnung unter Verweis auf § 56 in Verbindung mit § 36 VwVfG NRW, dass die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass auf einen Antrag zur Übernahme von Schülerfahrkosten seitens der Schülerin oder des Schülers und/oder der Eltern verzichtet wird. Daran ist die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch im Fall der Klägerin gebunden.
Die Klägerin hat den Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch ihre Eltern auch rechtzeitig geltend gemacht. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO soll der Antrag auf Fahrkostenübernahme unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums, der nach Satz 1 in der Regel das Schuljahr ist, beim Schulträger gestellt werden. Dem ist im vorliegenden Fall durch den am 1. Februar 2017 bei der Beklagten eingegangenen Antrag der Eltern der Klägerin genüge getan worden, da die Eltern der Klägerin aufgrund der von der Schule auf Betreiben der Beklagten rechtswidrig als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule verlangten Verpflichtungserklärung an einer früheren Geltendmachung der Schülerfahrkosten gehindert waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.