Kostenaufteilung nach teilweiser Klagerücknahme und Erledigung – Feuerstättenbescheid
KI-Zusammenfassung
Nach teilweiser Klagerücknahme und übereinstimmender Erledigung blieb nur die Kostenentscheidung. Das VG legt die Kosten den Klägern zu 9/10 (Rücknahme) und dem Beklagten zu 1/10 (Aufhebung des Bescheids erst nach Klageerhebung) auf. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung einzelner Anträge bis 7.000 € festgesetzt.
Ausgang: Kosten werden den Klägern zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt; Streitwert bis 7.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweiser Klagerücknahme sind die Kosten des zurückgenommenen Teils dem Rücknehmenden aufzuerlegen; die Aufteilung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Erklärt eine Partei den Rechtsstreit für erledigt, kann das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen verteilen; maßgeblich ist, ob die Gegenpartei dem Begehren vor oder erst nach Klageerhebung nachgekommen ist.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 52, 63 GKG; einzelne Anträge können gesondert bewertet und ein Auffangstreitwert angesetzt werden.
Bei der Kostenwürdigung ist die zeitliche Leistungs- und Verhaltenslage der Parteien maßgeblich; eine erst nach Klageerhebung erfolgte Erledigung spricht für eine anteilige Kostentragung des Beklagten nicht zwingend gegen Kostenauferlegung zugunsten der Kläger.
Tenor
1. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf bis 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Nach teilweiser Klagerücknahme und übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Aufteilung der Kosten orientiert sich an der Höhe der Streitwerte (s.u.).
Soweit der Kläger zu 2. die Klage im Erörterungstermin, auch im Namen der Klägerin zu 1., zurückgenommen hat, tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens (9/10) gemäß § 155 Abs. 2 VwGO.
Soweit das Verfahren für erledigt erklärt wurde (im Hinblick auf die Anfechtung des Feuerstättenbescheids sowie der diesbezüglich begehrten Erstattung des bereits gezahlten Rechnungsbetrags), entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (1/10). Dieser hat den Bescheid aufgehoben und ist somit dem Begehren der Kläger nachgekommen. Der Argumentation seines Prozessbevollmächtigten, er habe keinen Anlass zur Klage gegeben, ist insoweit nicht zu folgen. Zwar hat der Beklagte mehrfach angeboten, die fehlerhafte Feuerstättenschau erneut durchzuführen. Die Aufhebung des rechtswidrigen Feuerstättenbescheids hingegen erfolgte erst nach Klageerhebung im Erörterungstermin und stand zuvor auch nicht in Rede.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 bis 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei bewertet das Gericht den Antrag des Klägers auf Entziehung der Bevollmächtigung als Bezirksschornsteinfeger sowie auf Zuweisung eines anderen Kehrbezirks mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €. Der Klageantrag zu 2. auf Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung einer Feuerstättenschau sowie der jährlich anfallenden Kehrarbeiten wird in Anlehnung an § 14b SchfHwG mit 500,00 € bewertet, ebenso der Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids. Die Anträge auf Rückzahlung der bereits gezahlten Rechnungsbeträge sind gemäß § 52 Abs. 3 GKG mit dem jeweiligen bezifferten Betrag in die nach § 39 Abs. 1 GKG zu bildende Summe der Streitwerte einzustellen. Insgesamt ist daher die Wertstufe bis 7.000,00 € maßgeblich.