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Verwaltungsgericht Aachen·9 K 2496/05.A·10.01.2008

Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Registrierungsproblemen im Kosovo abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin aus dem Kosovo begehrt Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten wegen fehlender Registrierung und wirtschaftlicher Not nach Abschiebung. Das Gericht verneint die Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote; die Vorbringen wurden als überwiegend unglaubwürdig und nicht mit asylrelevanten Merkmalen verknüpft bewertet. Eine allgemeine Notlage oder Registrierungserschwerungen reichen nicht für Asylschutz nach §60 AufenthG.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt eine Verfolgung voraus, die an die in Satz 1 genannten asylrelevanten Merkmale anknüpft; reine wirtschaftliche Not oder fehlende Registrierung sind hierfür nicht ausreichend.

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Für die Anerkennung von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist erforderlich, dass staatlicher Schutz nicht besteht und die Maßnahme objektiv auf asylrelevante Merkmale gerichtet ist.

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Die Glaubhaftigkeit und Substanz des Vortrags sind entscheidend; erhebliche Widersprüche oder fehlende Belege können zur Zurückweisung des Asylantrags führen.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG setzt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten, erheblichen Gefahr für Leib oder Leben voraus; allgemeine Versorgungsdefizite genügen nicht.

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Bei der Prüfung von Registrierungserschwernissen ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betroffene tatsächlich von Registrierung und damit von grundsätzlichen Schutzmöglichkeiten ausgeschlossen bleibt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 113 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ Richtlinie 2004/83/EG, Art. 4 Abs. 4, Art. 7 bis 10§ 77 Abs. 1 AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbe-trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Im Jahre 2004 wurde sie nach geduldetem Aufenthalt zusammen mit einem ihrer Söhne abgeschoben.

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Zu ihrem Asylantrag vom 11. November 2005 trug sie im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter anderem vor, der Aufenthalt ihres Ehemannes werde geduldet. Den Aufenthaltsort ihrer beiden Söhne kenne sie nicht. Ihr jüngerer Sohn sei etwa zwei Wochen nach ihrer Abschiebung nachgekommen. Beide Söhne seien etwa drei beziehungsweise sechs Wochen später wieder weggegangen. Nach ihrer Abschiebung sei es ihr nicht möglich gewesen, sich registrieren zu lassen. Sie habe sich in Serbien anmelden sollen. Dort habe sie aber nicht hingehen können. Ohne Papiere habe sie auch keine Sozialhilfe bekommen. Sie habe eine Zeit lang bei Cousins ihres Mannes in Pristina gelebt. Dort sei es dann aber nicht mehr weitergegangen. Sie habe es dort alleine nicht länger aushalten können.

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Das Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 15. November 2005, per Einschreiben zur Post gegeben am 22. November 2005, den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen; gleichzeitig drohte es die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an.

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Die Klägerin hat am 30. November 2005 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten.

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Sie macht geltend, nach ihrer Rückführung habe man ihr mitgeteilt, dass die gesamten Papiere während des Krieges nach Kragujevac in Serbien ausgelagert worden seien; dort müsse sie vorsprechen, wenn sie eine Registrierung wolle. Ohne diese habe sie im Kosovo Zugang weder zum Sozialsystem noch zur Sozialhilfe gehabt. Eine Registrierung in Serbien stelle für eine alleinstehende Frau, zumal wenn sie Kosovo-Albanerin sei, eine kaum zu meisternde Aufgabe dar. Sie habe alles versucht. So habe sie unter anderem mit zwei Zeugen, die ihre Angaben zur Person hätten bestätigen können, vorgesprochen. Auch eine Erwerbstätigkeit habe von ihr angesichts der offiziellen Arbeitslosenquote von über fünfzig Prozent nicht aufgenommen werden können. Zudem sei dies für eine ältere Frau im Kosovo nach den dort herrschenden Umständen sowieso nicht möglich. Sie sei ohne jedes Einkommen und obdachlos gewesen. Ihr habe auch der familiäre Rückhalt gefehlt. Sie habe zuletzt nur überlebt, weil sie bei entfernten Verwandten, nämlich Cousins des Ehemannes, vorübergehend untergekommen sei und dort habe essen können. Auch diese Möglichkeit sei aber erschöpft gewesen. Deswegen sei sie wieder nach Deutschland geflohen. Es sei für sie nicht absehbar gewesen, wie sie den Winter hätte überleben sollen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 15. November 2005 zu verpflichten festzustellen, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,

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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.

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Die Kammer hat durch Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 9 L 837/05.A - die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Satz 3 bestimmt, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß Satz 4 kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen (Buchstabe b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchstabe c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch was eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure anbelangt, setzt § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung voraus, die an asylrechtliche Merkmale gemäß seines Satzes 1 anknüpft, wobei es auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme und nicht auf subjektive Motive des Verfolgenden ankommt. Art 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 (Amtsblatt der EU L 304 vom 30. September 2004), welche nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzende Anwendung finden, ist insoweit nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

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Vgl. in diesem Zusammenhang Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 184 ff.

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Das Vorbringen der Klägerin, wegen der Verbringung ihrer Unterlagen nach Serbien im Kosovo nicht registriert worden und dort deshalb ohne Zugang zum Sozialsystem und Arbeitsmarkt gewesen zu sein, führt selbst bei Wahrunterstellung mangels Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal nicht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ob etwas Anderes zu gelten hätte, wenn die Klägerin einer Minderheit im Kosovo angehören würde,

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Vgl. zu Schwierigkeiten bei der Registrierung Lüthke, "Perspektiven bei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten", S. 15,

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kann hier dahinstehen.

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Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu. Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle ihrer Abschiebung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

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Dies gilt zum einen, weil sich ihr Vorbringen im zentralen Bereich schon als nicht glaubhaft erweist. Sie hat zur Klagebegründung vortragen lassen, alles versucht zu haben, um registriert zu werden; so habe sie unter anderem mit zwei Zeugen, die ihre Angaben zur Person hätten bestätigen können, vorgesprochen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin demgegenüber dabei verblieben, bei den Vorsprachen immer allein gewesen zu sein. Zudem erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie von den in Pristina und A. lebenden Verwandten keine Hilfe bei der Registrierung hätte erfahren können, obwohl die Verwandten in A. organisatorisch und finanziell sogar die Rückkehr der abgeschobenen Klägerin nach Deutschland ermöglichen konnten.

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Zum anderen besteht im nach § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Klägerin als albanische Volkszugehörige für den Fall ihrer Abschiebung im Kosovo nicht registriert werden würde. Zwar ist davon auszugehen, dass es bei der Registrierung, die Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen ist, häufig, gerade für Angehörige von Minderheiten, Schwierigkeiten gibt. Dokumente aus der Zeit der früheren serbischen Verwaltung sind im Kosovo weitgehend nicht mehr vorhanden.

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Vgl. Lüthke, a.a.O.

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Weder dieser noch anderen der Kammer vorliegenden Erkenntnissen sind aber Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei albanischen Volkszugehörigen im Kosovo Registrierungen in der Gemeinde, in der sie vor der Ausreise gemeldet waren und auch tatsächlich gewohnt haben, gescheitert sind. Bei mehr als 21.000 zwangsweisen Rückführungen und Prüfung der Herkunft aus dem Kosovo durch die UNMIK sowie der dortigen Tätigkeit von internationalen Organisationen,

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Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29. November 2007,

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wäre aber davon auszugehen, dass Entsprechendes verlautbart worden wäre.

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Im Übrigen ist mit Blick auf Artikel 6 des Grundgesetzes nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die verheiratete Klägerin auf Dauer allein abgeschoben werden würde.

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Die Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 AufenthG keinen Bedenken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.