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Verwaltungsgericht Aachen·9 K 2325/11·04.04.2013

Abschiebekostenbescheid: Teilaufhebung wegen Festsetzungsverjährung eines Transportpostens

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem der Beklagte Kosten zur Vorbereitung einer beabsichtigten Abschiebung einschließlich Abschiebungshaft geltend machte. Streitpunkt waren u.a. Nachvollziehbarkeit/Zurechenbarkeit der Kosten sowie die behauptete Rechtswidrigkeit der Haft. Das VG hielt die Kostenforderung dem Grunde und der Höhe nach überwiegend für rechtmäßig und sah den Kläger wegen Identitätstäuschung als Veranlasser der Maßnahmen an. Aufgehoben wurde der Bescheid nur in Höhe eines verjährten Transportkostenanteils (162,92 €); im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Leistungsbescheid nur insoweit aufgehoben, als ein Transportkostenposten (162,92 €) verjährt war; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abschiebekosten können nach § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 3 AufenthG durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben werden, ohne dass die Abschiebung bereits durchgeführt sein muss.

2

Die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde ist auch dann zum Kostenansatz befugt, wenn zur Durchführung der Maßnahme Polizei, Bundespolizei oder andere Behörden herangezogen wurden.

3

Kosten der Vorbereitung und Durchführung einer Abschiebung sind dem Ausländer zurechenbar veranlasst, wenn er durch vorsätzliche Täuschung über Identität/Staatsangehörigkeit die Amtshandlungen auslöst oder verlängert.

4

Im Anfechtungsverfahren gegen einen Leistungsbescheid über Abschiebungshaftkosten ist das Verwaltungsgericht an rechtskräftige Entscheidungen der ordentlichen Gerichte zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft gebunden.

5

Ein Erstattungsanspruch auf Verwaltungskosten erlischt, soweit hinsichtlich einzelner Kostenpositionen Festsetzungsverjährung nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes eingetreten ist.

Relevante Normen
§ 53 AuslG§ 62 Abs. 2 AufenthG§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ AufenthG

Tenor

Der Bescheid des Landrats des Beklagten wird aufgehoben, soweit ein höherer Erstattungsanspruch als 13.495,58 € festgesetzt wird; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger meldete sich im  00.00.0000 bei der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf als Asylsuchender und gab dabei an, am     00.00.0000 in C.        geboren und simbabwischer Staatsangehöriger zu sein.

3

Mit Bescheid vom     00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte für den Fall nicht fristgerechter freiwilliger Ausreise die Abschiebung nach Simbabwe an. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom    00.00.0000 ab.

4

Da die Abschiebung des Klägers mangels Vorliegens von Personalpapieren nicht durchgeführt werden konnte, wurden dem Kläger nachfolgend Duldungen erteilt.

5

Im 00.00.0000 wurde seitens des Polizeipräsidiums Essen der Verdacht geäußert, der Kläger halte sich als Drogendealer in der Essener Innenstadt auf.

6

Im  00.00.0000 bat der Beklagte die ZAB Köln, für den Kläger bei der simbabwischen Botschaft die Ausstellung eines Passersatzpapiers zu beantragen.

7

Am      00.00.0000 erfolgte ein Telefoninterview des Klägers mit der simbabwischen Botschaft. Die Botschaft erklärte im Anschluss, der Kläger sei kein simbabwischer Staatsangehöriger.

8

Mit Schreiben vom         00.00.0000 teilte der Beklagte der Bundespolizeidirektion in Koblenz mit, er gehe nunmehr davon aus, dass es sich bei dem Kläger um einen nigerianischen Staatsangehörigen handele, da in den Jahren 2004 und 2005 eine größere Anzahl von nigerianischen Asylbewerbern seinem Zuständigkeitsbereich zugewiesen worden seien, die alle vorgegeben hätten, simbabwische Staatsangehörige zu sein. Er bitte darum, bei der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Passersatzpapiers zu beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde für den        00.00.0000 die Teilnahme des Klägers an einer Sammelanhörung der nigerianischen Botschaft in Räumen der Stadtverwaltung Bielefeld vorgesehen. Da der Kläger auch gegenüber der nigerianischen Botschaft auf seinem Standpunkt beharrte, simbabwischer Staatsangehöriger zu sein, konnte seine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden.

9

Am        00.00.0000 wurde der Kläger der Simbabwischen Botschaft in Berlin vorgeführt. Nach Angaben der simbabwischen Botschaft ergab die Vorführung, dass es sich bei dem Kläger eindeutig nicht um einen simbabwischen Staatsangehörigen handele.

10

Am         00.00.0000 sprach der Kläger beim Beklagten vor und erklärte, seine Personalien seien korrekt. Er habe keine falschen Angaben gemacht.

11

Am    00.00.0000 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Mönchengladbach die Anordnung von Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 2 AufenthG.

12

Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach im Wege der einstweiligen Anordnung die Festnahme des Klägers zum Zwecke der Vorführung zwecks Beantragung der Anordnung der Abschiebungshaft in Form der Sicherungshaft sowie die weitere Freiheitsentziehung bis zum Vorführtermin an.

13

Der Vorführtermin vor dem Amtsgericht Mönchengladbach fand am    00.00.0000 statt. Der Kläger erklärte erneut, dass seine Personalien richtig seien. Das Protokoll des Vorführtermins enthält den Nachweis, dass dem Kläger die Anordnung vom    00.00.0000 bekannt gegeben und übersetzt worden sei sowie den Nachweis, dass der Kläger über seine Rechte gemäß Art. 36 I Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. Juni 1963 belehrt worden sei. Der Kläger habe erklärt, mit der Unterrichtung des Konsulats sowie der Angabe des Grundes der Inhaftierung nicht einverstanden zu sein.

14

Mit Abschiebungshaftbefehl vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach gegenüber dem Kläger eine zunächst auf die Dauer von drei Monaten beschränkte Sicherungshaft an.

15

Unter dem    00.00.0000 beantragte der Kläger beim AG Mönchengladbach die Aufhebung des Abschiebungshaftbefehls. Diesen Antrag wies das AG Mönchengladbach mit Beschluss vom     00.00.0000 zurück. Der Kläger habe sich nicht mehr in der ihm zugewiesen Unterkunft aufgehalten und dem Beklagten seinen abweichenden Aufenthaltsort nicht preisgegeben. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein.

16

Ein erneute Vorführung des Klägers bei der simbabwischen Botschaft am    00.00.0000ergab wiederum, dass der Kläger kein simbabwischer Staatsangehöriger sei. Der Kläger beharrte dennoch weiter auf der Richtigkeit seiner Angaben.

17

Mit Beschluss vom       00.00.0000 wies das Landgericht Mönchengladbach die Beschwerde des Klägers zurück und führte aus, der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei gegeben. Ob daneben auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vorliege, könne dahinstehen.

18

Das Amtsgericht Paderborn ordnete mit Beschluss vom         00.00.0000 die Verlängerung der Sicherungshaft um drei weitere Monate an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom      00.00.0000 zurück.

19

Der Kläger wurde am        00.00.0000 aus der Haft entlassen.

20

Unter dem      00.00.0000 versicherte der Kläger erneut die Richtigkeit seiner Angaben zu seiner Person.

21

Im 00.00.0000 übersandte die Stadt Münster dem Beklagten Unterlagen, die der Kläger dort zur Vorbereitung einer Eheschließung vorgelegt hatte. Diese Unterlagen belegen, dass der Kläger am    00.00.0000 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger ist.

22

Am   00.00.0000 sprach der Kläger beim Beklagten vor und erklärte, er sei nicht T.       N.       aus T1.        , sondern O.        B.   O1.     aus Nigeria.

23

Mit Bescheid vom         00.00.0000 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Kosten für die beabsichtigte Abschiebung in Höhe von 13.658,50 € ratenweise zu zahlen.

24

Der Bescheid nahm Bezug auf eine beigefügte Zusammenstellung der Kosten:

25

1.              Beförderungs- und sonstige Reisekosten innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets

26

              Datum                            Art der Kosten                                                                      Betrag

27

              24.10.2008              Reisekosten (Zugticket Berlin-MG)                            106,00 €

28

                                          Summe der Kosten:                                                                                                    106,00 €

29

2.              Kosten, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung entstehen einschließlich der Kosten für Abschiebungshaft und Übersetzungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung

30

              Datum/Tage              Art der Kosten                                                                      Betrag

31

              179 Tage                            Haftosten 09.06.2009 bis 04.12.20009              8.339,60 €

32

              15.07.2009              Dolmetscherkosten                                                                         41,60 €

33

              siehe Anlage              Auslagen und Kosten im Zusammenhang                            1.098,55 €

34

mit der PEP-Beschaffung

35

                                          Summe der Kosten:                                                                                                  9.479,75 €

36

3.              Kosten, die für die erforderliche Begleitung des Ausländers entstehen einschließlich der Personalkosten

37

              Datum                            Art der Kosten                                                                      Betrag

38

              17.10.2007              Transportkosten Kreis Heinsberg                               31,28 €

39

              17.10.2007              Transportkosten Kreis Heinsberg                              131,64 €

40

              08.06.2009              Transportkosten Kreis Heinsberg                               89,55 €

41

              08.06.2009              Transportkosten Kreis Heinsberg                              181,65 €

42

              siehe Anlage              Transportkosten ZAB Köln                                            870,30 €

43

              siehe Anlage              Personalkosten ZAB Köln                                                        2.813,62 €

44

                                          Summe der Kosten:                                                                                                  4.118,04 €

45

Gesamtbetrag der Kosten                                                                                                  13.703,79 €

46

abzüglich anzurechnende Sicherheitsleistung                                              45,29 €

47

                                                                                                                                            -----------

48

                                                                                                                                            13.658,50 €

49

Die Anlagen zu dieser Zusammenstellung enthielten folgende Positionen:

50

Personalkosten der ZAB Köln

51

Datum                                          Maßnahme                                                                                    Betrag             

52

17.10.2007                            Personalkosten (Vorführung)                                            145,55 €

53

17.10.2007                            Sonstiges                                                                                       35,70 €

54

08.06.2009                            Personalkosten Zuführung Abschiebehaft                123,48 €

55

15.06.2009                            Kosten ZAB Dortmund                                                          134,59 €

56

15.06.2009                            Dolmetscherkosten                                                                         47,19 €

57

08.07.2009                            Kosten ZAB Dortmund                                                            9,37 €

58

08.07.2009                            Transportkosten (Fahrkarten)                                             40,16 €

59

09.07.2009                            Personalkosten (Vorführung)                                            987,12 €

60

09.07.2009                            Tagegelder                                                                                       22,43 €

61

09.07.2009                            Übernachtungsgelder                                                          165,00 €

62

10.07.2009                            Personalkosten (Vorführung)                                            763,62 €

63

10.11.2009                            Kosten ZAB Bielefeld                                                           43,23 €

64

17.11.2009                            Personalkosten (Vorführung)                                            292,18 €

65

17.11.2009                            Tagegelder                                                                                        4,00 €

66

              Summe                                                                                                                              2.813,62 €

67

Transportkosten der ZAB Köln

68

Datum                                          Maßnahme                                                                                    Betrag             

69

17.10.2007                            Transportkosten (Vorführung)                                             66,00 €

70

08.06.2009                            Transportkosten (Zuführung Abschiebehaft)  77,18 €

71

15.06.2009                            Kosten ZAB Dortmund                                                           27,45 €

72

08.07.2009                            Transportkosten (Fahrkarten)                                             21,48 €

73

09.07.2009                            Transportkosten (Vorführung)                                            305,10 €

74

10.07.2009                            Transportkosten (Vorführung)                                            290,25 €

75

10.11.2009                            Kosten ZAB Bielefeld                                                            9,64 €

76

17.11.2009                            Transportkosten (Vorführung)                                             73,20 €

77

              Summe                                                                                                                                870,30 €

78

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79

Datum                                          Bezeichnung                                                                                    Betrag             

80

17.10.2007                            Auslagen der Bundespolizei                                            268,38 €

81

im Rahmen der PEP-Beschaffung

82

24.10.2008                            Auslagen der ZAB Dortmund                                            830,19 €

83

                                          im Rahmen der PEP-Beschaffung

84

              Summe                                                                                                                              1.098,55 €

85

------------------------------------------------------------------------

86

Anlass der Maßnahme Vorführung Botschaft

87

Transportkosten (Erl. IM v 02.01.2001):

88

gefahrene Kosten                            Kilometersatz                            Transportkosten

89

              139                                                        0,45 €                                          62,55 €

90

Personalkosten (KGSt):

91

Mitarbeiter                            Stundensatz                            Stunden                            Lohnkosten

92

Mitarbeiter 1               31,00 €                            4,47                                          138,57 €

93

Mitarbeiter 2              27,90 €                            4,47                                          124,71 €

94

Datum 17.10.2007

95

Beginn              5:20 Uhr

96

Ende                 9:15 Uhr

97

Dienstdauer              4,47 Std

98

Lohnkosten gesamt              263,28 €

99

Transportkosten                62,55 €

100

Gesamtkosten              325,83 €

101

Anzahl der transportierten Personen  2

102

Kosten je transportierte Person                                162,92

103

Transportkosten je transportierte Person              31,28 €

104

Personalkosten je transportierte Person              131,64 €

105

------------------------------------------------------------

106

Anlass der Maßnahme Abschiebehaft (Zuführung JVA/ZAB)

107

Transportkosten (Erl. IM v 02.01.2001):

108

gefahrene Kosten                            Kilometersatz                            Transportkosten

109

              199                                                        0,45 €                                          89,55 €

110

Personalkosten (KGSt):

111

Mitarbeiter                            Stundensatz                            Stunden                            Lohnkosten

112

Mitarbeiter 1               27,20 €                            3,50                                          95,20 €

113

Mitarbeiter 2              24,70 €                            3,50                                          86,45 €

114

Datum 08.06.2009

115

Beginn              12:20 Uhr

116

Ende                 15:50 Uhr

117

Dienstdauer              3,50 Std

118

Lohnkosten gesamt              181,65 €

119

Transportkosten                89,55 €

120

Gesamtkosten              271,20 €

121

Anzahl der transportierten Personen  1

122

Kosten je transportierte Person                                271,20

123

Transportkosten je transportierte Person              89,55 €

124

Personalkosten je transportierte Person              181,66 €

125

Der Kläger hat am         00.00.0000 Klage erhoben.

126

Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die in Rechnung gestellten Abschiebekosten seien nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachten Personal- und Transportkosten der ZAB Köln könnten ihm nicht zugeordnet werden. Im Übrigen sei die Abschiebehaft unzulässig gewesen. Zwar sei seinerzeit gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach kein Rechtsmittel eingelegt worden, dennoch müsse die Rechtmäßigkeit der Abschiebehaft im vorliegenden Verfahren überprüft werden.

127

Der Kläger beantragt,

128

den Leistungsbescheid des Beklagten vom        00.00.0000 aufzuheben.

129

Der Beklagte beantragt,

130

die Klage abzuweisen.

131

Dem Leistungsbescheid seien Anlagen beigefügt gewesen, denen zu entnehmen sei, dass die Kosten eindeutig dem Kläger zuzuordnen seien. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft hätten aufgrund des Verhaltens des Klägers vorgelegen. Insoweit verweise er auf den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom   00.00.0000.

132

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

134

Die Klage hat zu einem geringen Teil Erfolg; sie ist zulässig aber nur im tenorierten Umfang begründet.

135

Der angefochtene Bescheid des Landrats des Beklagten vom         00.00.0000 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger nur insoweit in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

136

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich - anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten - nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage, mithin der letzten behördlichen Entscheidung,

137

vgl.              BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, www.bverwg.de.

138

Maßgeblich ist daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266). Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der der geplanten Abschiebung vorausgegangenen Amtshandlungen bestimmt sich hingegen nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlungen jeweils geltenden Rechtslage,

139

vgl.              BVerwG, a.a.O.

140

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Abschiebekosten ist § 66 Abs. 1 AufenthG in der vorgenannten Fassung. Danach hat der Ausländer - hier der Kläger - unter anderem die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung der Abschiebung entstehen. Zu den Kosten der Abschiebung gehören, wie sich aus § 67 Abs. 1 AufenthG ergibt, unter anderem die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden diese Kosten von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben, wobei hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand gelten. Die im Einzelnen geltend gemachten Kostenpositionen sind von diesem Katalog der ersatzfähigen Kosten erfasst.

141

Der Beklagte war als für die Abschiebung des Klägers zuständige Behörde hier für die Erhebung der Kosten zuständig, auch soweit diese unmittelbar anderen Behörden entstanden sind. Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen und damit auch für Abschiebungen zuständig. Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier der Beklagte - die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes, die Bundespolizei oder andere Behörden heranzieht,

142

vgl.              BVerwG, a.a.O.

143

Auch in der Sache stellt sich die Heranziehung des Klägers zu den in dem Leistungsbescheid im Einzelnen aufgeführten Kosten ganz überwiegend als rechtmäßig dar. Der Kläger war aufgrund der seit 00.00.00 vollziehbaren Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom     00.00.0000 ausreisepflichtig und wurde nur wegen seiner Passlosigkeit geduldet. Die Maßnahmen dienten der Vorbereitung der Abschiebung des Klägers; die Vorbereitungsmaßnahmen waren auch durch den Kläger in zurechenbarer Weise veranlasst worden (§ 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz - VwKostG) und die Maßnahmen stellen sich nicht als offenkundig rechtswidrig dar, so dass aus diesem Grund eine Erstattungspflicht entfiele (§ 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG),

144

vgl.              BVerwG, a.a.O.

145

Zunächst setzt die Geltendmachung der Kosten nicht voraus, dass die Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist,

146

36

147

vgl.              OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. August 2012 - 2 O 48/12 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. März 2010 - 8 PA 28/10 -, juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2006 - 7 A 11671/05 -, juris Rn. 23; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 19. Oktober 2005 - 11 S 646/04 -, juris Rn. 46; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2012, § 66 Rn. 5; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 66 Rn. 4.

148

Die Kosten sind auch zurechenbar durch den Kläger veranlasst worden. Dieser hat während des gesamten Zeitraums, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, deren Kostenerstattung mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemacht wird, den Beklagten über seine wahre Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, vorsätzlich getäuscht.

149

3

150

Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, seine Abschiebungshaft sei rechtswidrig gewesen, führt dies nicht zu einem Teilerfolg der Klage.

151

In einem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren eines Ausländers gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Ausländerbehörde (unter anderem) die Kosten seiner Abschiebehaft geltend macht, ist das Verwaltungsgericht an eine amts- und/oder landgerichtliche rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Abschiebehaft gebunden. Abweichendes gilt nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es um die Kostenhaftung eines Drittverpflichteten geht, der nicht am Verfahren über die Verhängung der Abschiebehaft beteiligt gewesen ist. Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor.

152

Der Gesetzgeber hat die Überprüfung der Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung von Abschiebungshaft ausdrücklich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen,

153

vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 – 18 B 1088/06 - juris.

154

Bis zum 31. August 2009 folgte dies explizit aus den §§ 3, 8 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen,

155

vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 – 18 B 1088/06 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2009 – 7 LA 142/07 -; OVG Saarland, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 2 B 365/09 – alle bei juris.

156

Dies galt auch für nachträgliche Überprüfungen der Rechtmäßigkeit von Haftanordnungen,

157

vgl.              BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 2 BvR 31/06 – www.bverfg.de.

158

An der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat sich durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz; BGBl. I S. 2586) im Ergebnis nichts geändert,

159

vgl.              VG Münster, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 8 L 650/09 – www.nrwe.de.

160

Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft des Klägers ist für den ersten dreimonatigen Zeitraum durch die rechtskräftigen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Mönchengladbach und für den zweiten dreimonatigen Zeitraum durch die rechtskräftigen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Paderborn festgestellt worden.

161

Ob unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beschleunigungsverbots eine erneute – indirekte - Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Dauer der Abschiebungshaft erfolgen könnte, kann dahinstehen, weil ein derartiger Verstoß des Beklagten nicht feststellbar ist.

162

Der Beklagte hat ausgehend von der durchgehenden Täuschung des Klägers und dessen Weigerung, zutreffende Angaben zu seiner Person zu machen, sowohl im ersten wie im zweiten Haftteilzeitraum versucht, zur Vorbereitung einer Abschiebung des Klägers dessen Identität zu klären. Vor und nach der Vorführung bei der simbabwischen Botschaft am    00.00.0000 hat der Beklagte durch unmittelbare Gespräche mit dem Kläger in der Haft sowie über dessen Prozessbevollmächtigten erfolglos versucht, eine Klärung zu erreichen. Der Beklagte hat weiterhin versucht, die Angaben des Klägers zu seiner Herkunft aus T1.        zu verifizieren. Zudem wurde der Kläger im     00.00.0000 noch der Botschaft Kameruns vorgeführt. Nach dem ergebnislosen Ausgang dieser Vorführung wurde der Kläger erneut zu seinen Personalien befragt. Nachdem der Kläger bei seinen bisherigen – falschen – Angaben blieb, beantragte die Zentrale Ausländerbehörde nach Rücksprache mit dem Beklagten am        00.00.0000 die Entlassung des Klägers aus der Abschiebungshaft.

163

Die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung ist jedoch in Höhe von 162,92 € verjährt und aus diesem Grunde nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG erloschen. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VerwKostG tritt Festsetzungsverjährung vier Jahre nach Entstehung des Erstattungsanspruchs ein. Die dem Landrat des Beklagten am        00.00.0000 entstandenen eigenen Transportkosten in Höhe von 162,92 € verjährten am      00.00.0000 und waren damit zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides am         00.00.0000 bereits erloschen.

164

Weitere mit dem Leistungsbescheid geforderte, den        00.00.0000 betreffende, Erstattungsbeträge (§ 268,36 € Auslagen betreff. Bundespolizei; 247,25 € ZAB Köln) sind demgegenüber nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch des Beklagten ist nach § 11 Abs. 2 VwKostG erst mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages entstanden. Der Beklagte hat jedoch den Forderungsbetrag der Bundespolizei erst am     00.00.0000 bedient. Die Zentrale Ausländerbehörde Köln hat ihren Forderungsbetrag von insgesamt 247,25 € dem Beklagten erst mit Schreiben vom         00.00.0000 in Rechnung gestellt, so dass am         00.00.0000 noch keine Festsetzungsverjährung erfolgt sein konnte.

165

Im Übrigen ist der Leistungsbescheid der Höhe nach nicht zu beanstanden. Alle geltend gemachten Kostenpositionen sind konkret dem Kläger zuzuordnen. Soweit der Kläger bezüglich der Personal- und Transportkosten der Zentralen Ausländerbehörde Köln Abweichendes behauptet, ohne dies näher darzulegen, ist dem nicht zu folgen. Die Anlagen des angefochtenen Bescheides schlüsseln die Personal- und Transportkosten der ZAB Köln datumsgenau auf. Zu jedem Einzelposten befindet sich im Verwaltungsvorgang eine Berechnung, der sich entnehmen lässt, ob es sich um einen Posten handelt, der von vornherein nur den Kläger betraf, oder um einen solchen, für den der Kläger nur anteilig aufzukommen hat.

166

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

167

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.