Klage zu Abschiebungshindernissen (Roma/Kosovo): Teilweise Einstellung, sonst Abweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen (Roma aus dem Kosovo) fochtenern Ablehnungsbescheid des Bundesamts an; einen Teil der Klage zogen sie zurück. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein und wies die übrige Klage ab. Eine Entscheidung zu Abschiebungshindernissen hielt es für entbehrlich angesichts der aktuellen Erlasslage und internationalen Vereinbarungen.
Ausgang: In dem Umfang der Klagerücknahme Einstellung; die übrige Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen wird abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Rücknahme eines Klageantrags ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG besteht nicht, wenn die bestehende Erlasslage oder völker- bzw. verwaltungspolitische Vereinbarungen eine Rückführung de facto ausschließen, sodass eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich ist.
Die Entscheidung über die Kostentragung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach §§ 154 ff. VwGO; bei Versagung von Prozesskostenhilfe können die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (vgl. § 83b Abs. 1 AsylVfG).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ergibt sich aus § 167 VwGO; die zivilprozessualen Vorschriften zur Vollstreckung sind entsprechend anzuwenden (vgl. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Tenor
In dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und stammen aus Q. (Provinz Kosovo).
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte durch Bescheid vom 31. Januar 2000 die Anträge der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es die Klägerinnen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) an. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies durch rechtskräftiges Urteil vom 28. August 2001 - A 8 K 30330/00 - die dagegen erhobene Klage der Klägerinnen ab.
Durch Bescheid vom 20. November 2001 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerinnen, die u.a. vorgetragen hatten, dem Volke der Roma anzugehören, auf Abänderung des Bescheides vom 31. Januar 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab.
Am 30. November 2001 haben die Klägerinnen Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebeten. Die Klage ist in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden, soweit in der Klageschrift die Aufhebung der Ausreiseaufforderung beantragt worden war.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. November 2001 zu verpflichten, in Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Januar 2000 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 18. Februar 2002 - 9 L 1230/01.A - den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und durch weiteren Beschluss vom 1. August 2003 Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren versagt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren - 9 L 1230/01.A - und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Denn die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei kann auf sich beruhen, unter welchen Voraussetzungen die Abänderung der in einem früheren Bescheid des Bundesamtes enthaltenen negativen Feststellung zu § 53 AuslG in Betracht kommt. Denn ausgehend vom Vorbringen der Klägerinnen, zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo zu gehören, bedarf die Frage nach Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf die derzeitige Erlasslage für Minderheiten aus dem Kosovo keiner Entscheidung.
Die Kammer hat hierzu in ihrem Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt:
"Der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen für Minderheiten aus dem Kosovo vom 7. April 2003 - 14/44.386 - I 14-Kosovo - trägt nämlich etwaigen, sich beispielsweise aus § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder aus § 53 Abs. 6 AuslG ergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen hinreichend Rechnung.
Vgl. zur bisherigen Erlasslage OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - 14 A 862/02.A - und vom 4. April 2002 - 14 A 1362/98.A -.
Ausgehend von dem Vorbringen der Antragstellerinnen im Folgeverfahren, zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo zu gehören, bedarf die Frage nach Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG im Hinblick auf den o.a. Erlass derzeit keiner Entscheidung. Denn wegen seitens der UNMIK weiterhin bestehender Vorbehalte ist eine Rückführung von Roma nach wie vor bis auf weiteres nicht möglich. Vielmehr werden gemäß dem von Herrn Bundesinnenminister Schily und dem UNMIK-Sonderbeauftragten, Herrn Steiner, am 31. März 2003 unterzeichneten "Memorandum of Understanding" (dort: Nummer 4., letzter Satz) Angehörige der Minderheit der Roma in diesem Jahr nicht zurückgeführt."
An dieser Beurteilung ist nach erneuter Überprüfung auch für das Klageverfahren festzuhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83 b Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.