Klage auf Aufenthaltserlaubnis nach §104a AufenthG wegen Identitätstäuschung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG; das Ausländeramt lehnte ab und drohte Abschiebung. Das VG Aachen wies die Klage ab, weil der Kläger die Ausländerbehörde vorsätzlich über seine Identität getäuscht und damit den Ausschlusstatbestand des § 104a Abs.1 Nr.4 Alt.1 erfüllt hat. Zudem liegt eine Verletzung der Passpflicht nach § 5 Abs.1 Nr.4 AufenthG vor; vom Ermessen wurde kein Erlassgrund ersichtlich. Eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts im Probezeitraum war ebenfalls nicht nachgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §104a AufenthG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs.1 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Behörden vorsätzlich über seine wahre Identität täuscht; dies erfüllt den Ausschlusstatbestand des § 104a Abs.1 Nr.4 Alt.1.
Die Kausalitätsanforderung für den Ausschluss nach § 104a Abs.1 Nr.4 besteht nur für die inhaltlich hiervon unterschiedliche Alternative; eine umfassende Identitätstäuschung kann unabhängig von einer nachgewiesenen Kausalität den Ausschluss begründen.
Die Verpflichtung zum Besitz eines Passdokuments nach § 5 Abs.1 Nr.4 AufenthG steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen; ein Ermessen zugunsten eines Verzichts nach § 5 Abs.3 Satz 2 AufenthG führt nur bei konkreten Ausnahmeumständen zu einem Anspruch.
Die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe setzt zudem die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts im maßgeblichen Probezeitraum gemäß § 104a Abs.1 Satz 2 AufenthG voraus; das Fehlen hierfür tragfähiger Nachweise kann den Anspruch ausschließen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 0. 00. 1966 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 1992 unter einer Aliasidentität als Asylsuchender in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 4. Mai 1999 wurde die Bundesrepublik verpflichtet, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. In der Folge erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fortgalt.
Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 die Asylanerkennung. Diese hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht E. mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juni 2006 ab.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Februar 2007 widerrief der Beklagte die Niederlassungserlaubnis und erteilte dem Kläger Duldungen.
Mit Schreiben vom 13. August 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG.
Mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2008 teilte der Kläger mit, er habe bislang aus Angst vor Abschiebung falsche Angaben zu seiner Identität gemacht. Diesem Schreiben war eine Kopie seiner Geburtsurkunde beigefügt.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Kosovo an, falls er nicht bis zum 30. November 2009 freiwillig ausreise.
Der Kläger hat am 24. November 2009 Klage erhoben. Er habe zum Zeitpunkt seiner Antragstellung die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG zur Erteilung einer bis zum 31. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltserlaubnis auf Probe erfüllt. Die Nichterfüllung der Passpflicht stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die kosovarische Auslandsvertretung stelle keine eigenen Pässe aus, so dass die betroffenen Ausländer gezwungen seien, bei den Passbehörden im Kosovo persönlich vorzusprechen. Die Auslandsvertretung stelle allenfalls dann einen Pass aus, wenn der Ausländer im Besitz eines kosovarischen Ausweises sei, was auf ihn nicht zutreffe. Seine Identität sei geklärt. Er habe zum 1. September 2009 eine Arbeit gefunden, die es ihm ermögliche, seinen Lebensunterhalt eigenständig sicherzustellen. Im Übrigen spiele die Erwerbsbiographie keine Rolle, da mit dem Erlass vom 17. Dezember 2009 gerade auch solchen Ausländern, denen es in der Vergangenheit nicht gelungen sei, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, weiterhin eine Chance gegeben werden solle.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 28. Oktober 2009 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 104a AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es könne nicht gesagt werden, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung der Erlasse aus Dezember 2009 in Frage komme, auch weil der Kläger über Jahre über seine wahre Identität getäuscht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Ausländerakte des Klägers Bezug genommen.
Rechtliche Würdigung
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der ablehnende Bescheid des Landrats des Beklagten vom 28. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil dem Kläger kein Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis zusteht.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus der allein in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage des § 104a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG i.V.m. § 23 AufenthG bereits nicht zu, weil der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG greift. Der Kläger hat (auch) den Beklagten vorsätzlich über seine wahre Identität getäuscht, auch um seine Abschiebung zu erschweren. Die gegenüber dem Bundesamt begonnene und gegenüber dem Beklagten fortgesetzte Täuschung endete erst am 25. September 2008, bestand also jedenfalls am Stichtag 1. Juli 2007 noch. Die Täuschung betraf umfassend die Identität des Klägers und damit einen zentralen ausländerrechtlich relevanten Umstand. Aus Sicht der Kammer ist dabei unerheblich, ob die Täuschung kausal für die Nichtbeendigung des Aufenthalts des Klägers gewesen ist, weil das Kausalitätserfordernis nur für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG besteht. Zudem dürfte die Identitätstäuschung jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum bis Ende 2009 die Vollziehung der Abschiebung erschwert haben.
Einem Anspruch des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis steht weiter § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen, weil der Kläger seine Passpflicht nicht erfüllt. Soweit § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Ermessen des Beklagten eröffnet, von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen, führt dies nicht zu einem Anspruch des Klägers, weil Ausnahmeumstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führten, nicht ersichtlich sind.
Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der Anspruch des Klägers auch nach § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausscheidet, weil der Kläger die Anforderungen an eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts im maßgeblichen "Probezeitraum" des § 104a Abs. 1 AufenthG vom 1. Juli 2007 bis Ende 2009 nicht in ausreichendem Maße erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.