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Verwaltungsgericht Aachen·9 K 1797/14·21.01.2016

Ordnungsmaßnahmen wegen verbotener SV-Umfrage: Verweis und Unterrichtsausschluss rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ehemaliger Schülersprecher begehrte nach Schulabschluss die Feststellung, dass ein schriftlicher Verweis und ein zweitägiger Unterrichtsausschluss wegen Verteilens untersagter Umfragezettel rechtswidrig waren. Das VG bejahte die Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Rehabilitationsinteresses, wies sie aber als unbegründet ab. Der Kläger habe gegen die Pflicht zur Befolgung von Anordnungen der Schulleitung verstoßen; Weisungsfreiheit aus SV-Mandat greife mangels Beschlusslage der Schülervertretung nicht. Die Maßnahmen seien formell rechtmäßig, ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor.

Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Verweis und zweitägigen Unterrichtsausschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen schulische Ordnungsmaßnahmen ist nach Beendigung der Schullaufbahn zulässig, wenn die Maßnahme sich erledigt hat und ein Rehabilitationsinteresse wegen fortwirkender Stigmatisierung besteht.

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Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW setzen eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus; hierzu zählt das Nichtbefolgen einer wirksamen Anordnung der Schulleitung (§ 42 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW).

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Die Mandatsfreiheit von Mitgliedern schulischer Mitwirkungsgremien (§ 62 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW) greift nur bei Handeln in Ausübung eines Mandats; ohne hinreichende Beschlusslage des zuständigen Gremiums besteht keine Weisungsfreiheit gegenüber der Schulleitung.

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Will die Schülervertretung gegen eine Anordnung der Schulleitung vorgehen, sind die hierfür vorgesehenen Mitwirkungs- und Rechtsbehelfsinstrumente (insbesondere Beschwerderecht und schriftliche Begründung) zu nutzen; eigenmächtiges Zuwiderhandeln rechtfertigt Ordnungsmaßnahmen.

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Bei wiederholter Missachtung eines Verbots kann die Kombination aus schriftlichem Verweis und kurzzeitigem Unterrichtsausschluss ermessensgerecht und verhältnismäßig sein; ein Gleichbehandlungsverstoß liegt nicht schon deshalb vor, weil gegen beteiligte Mitschüler nicht gleichermaßen vorgegangen wird.

Relevante Normen
§ SchulG NRW § 53 Abs 1 S 2§ SchulG NRW § 53 Abs 3§ SchulG NRW § 43 Abs 3 S 3§ SchulG NRW § 62 Abs 4§ SchulG NRW § 74§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 Schülersprecher am Städtischen Gymnasium T.         .

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In dieser Funktion entwickelte er ein Konzept für freiwillige Hausaufgaben. Das sah im Wesentlichen vor, dass in den Klassenstufen 7 bis 9 nur noch in den Hauptfächern Hausaufgabenpflicht bestehen sollte; in der Oberstufe sollten Hausaufgaben lediglich freiwillig erledigt werden, wobei eine Ausnahmeregelung vorgesehen war. Der Schülerrat beschloss am 23. Januar 2014, hierzu eine Schülerversammlung einzuberufen, die am 30. Januar 2014 stattfand und in deren Rahmen nach Aussprache und Diskussion eine Abstimmung über das Konzept - aus Kapazitätsgründen getrennt für die Sekundarstufe I und II - erfolgte. Insgesamt ergab die Abstimmung eine knappe Mehrheit (ca. 10 %) für das Hausaufgabenkonzept bei deutlicher Ablehnung (ca. 75 %) von Seiten der Oberstufenschüler.

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Am 6. Februar 2014 teilte der Kläger der Schulleitung seine Absicht mit, unter den Oberstufenschülern eine Umfrage durchzuführen, um die Gründe für ihre mehrheitliche Ablehnung seines Konzepts der freiwilligen Hausaufgaben zu erfahren. Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung untersagte die Schulleiterin, Frau C.       , die Durchführung der Umfrage mit der Begründung, es habe bereits einen Meinungsaustausch im Rahmen der Schülerversammlungen gegeben, bei dem die Gründe für die mehrheitliche Ablehnung zur Sprache gebracht worden seien. Das weitere Vorgehen sollte nach Ansicht der Schulleitung in den dafür vorgesehenen Gremien der Schülervertretung beraten werden.

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Der Kläger erstellte gleichwohl Umfragezettel für die Oberstufenschüler und verteilte sie mithilfe anderer Schüler an mehreren Tagen. Er wurde von Lehrkräften mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verteilung der Umfragezettel untersagt worden war.

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Aufgrund dieses Verhaltens des Klägers fand am 26. Februar 2014 eine Teilkonferenz statt, die als Ordnungsmaßnahmen beschloss, dem Kläger einen schriftlichen Verweis zu erteilen und ihn für die Dauer von zwei Tagen (11. und 12. März 2014) vom Unterricht auszuschließen. Der entsprechende Bescheid über diese Ordnungsmaßnahmen erging am 27. Februar 2014.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 10. März 2014 begründete der Kläger damit, dass es sich bei der Umfrage um eine Aktion der Schülervertretung gehandelt habe, weil sie sich aus der Diskussion in der Schülervertretung heraus ergeben und inhaltlich auf sie bezogen habe. Die Schulleitung habe er über sein Vorhaben informiert. Die Schülervertretung habe der abweichenden Meinung der Sekundarstufe II nachgehen wollen. Als Handlung der Schülervertretung sei die Umfrage besonders vor erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen geschützt. Ein gesonderter Beschluss der Schülervertretung über die Durchführung der Umfrage sei nicht nötig gewesen, da sie noch vom Beschluss des Schülerrates gedeckt gewesen sei, eine Schülerversammlung zur Diskussion des Hausaufgabenkonzeptes einzuberufen. Er sei davon ausgegangen, es handele sich bei der Umfrage nicht um eine erlaubnispflichtige Veranstaltung, sondern um eine besondere Form der Diskussion. Des Weiteren habe ihm die damalige Beratungslehrerin, Frau T1.      , nicht von der Umfrage abgeraten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2014 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass der schriftliche Verweis und der zweitägige Ausschluss vom Unterricht sowohl formell als auch materiell rechtmäßig gewesen seien. Der Kläger habe bei der Verteilung der Umfragezettel nicht im Auftrag der Schülervertretung gehandelt und könne hierfür nicht die Schutzrechte der Arbeit der Schülervertretung in Anspruch nehmen. Vielmehr habe er seine Schülerpflichten verletzt, indem er sich mehrfach gegen das ausdrückliche Verbot der Schulleiterin, die Umfragezettel zu verteilen, hinweggesetzt habe. Der Schülerrat sei nicht informiert gewesen; auch decke der Beschluss des Schülerrates über eine Schülerversammlung zur Diskussion des Hausaufgabenkonzepts die vom Kläger im Alleingang initiierte Umfrage eindeutig nicht ab. Die Umfrage könne auch nicht als bloße Diskussion auf schriftlichem Wege aufgefasst werden. Der Verbindungslehrerin sei das Verbot der Umfrage nicht bekannt gewesen. Die Ordnungsmaßnahmen der Teilkonferenz seien auch ermessensgerecht und verhältnismäßig.

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Der Kläger hat am 24. September 2014 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe zwar inzwischen sein Abitur gemacht und die Schule verlassen, habe aber ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse daran, die Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahmen gegen ihn feststellen zu lassen. Die Umfrage habe erkennbar im Zusammenhang mit der Schülerversammlung und seinem dort diskutierten Hausaufgabenkonzept gestanden, so dass er nicht als Privatperson, sondern in seiner Funktion als Schülersprecher gehandelt habe. Die Umfrage sei durch Beschlüsse der Schülervertretung gedeckt gewesen. Er habe die Umfrage als eine Sonderform der Diskussion im Sinne der Nr. 2.2.2 des Erlasses über die Mitwirkung der Schülervertretung in der Schule (SV-Erlass) gehalten, für die es nur eine Informationspflicht gegenüber der Schulleitung, aber keine Erlaubnispflicht gebe. Selbst wenn man die Umfrage als eine Veranstaltung gemäß Nr. 6 SV-Erlass ansähe, sei kein Verbotsgrund ersichtlich. Auch habe die Verbindungslehrerin ihm gegenüber Bedenken nicht geäußert. Sie habe von dem Verbot durch die Schulleitung Kenntnis gehabt. Er habe sie, nachdem das Verbot ausgesprochen worden sei, nochmals angesprochen und ihr mitgeteilt, dass das Verbot ergangen sei. Sie habe ihm gesagt, dass er weiter machen solle und sie auch die Befragungszettel kopieren wolle, was sie auch getan habe. Der Ausschuss sei gebildet worden, um sich zum einen mit der Vorbereitung der Schülerversammlung zu befassen und zum anderen das Konzept auszuarbeiten, um es in die Schulkonferenz einzubringen. Weitere Aufgaben habe der Ausschuss nicht gehabt. Die ausgesprochenen Ordnungsmaßnahmen verstießen auch gegen das Übermaßverbot sowie den Gleichheitsgrundsatz, da sein Vertreter nicht mit Ordnungsmaßnahmen belegt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der mit Bescheid vom 27. Februar 2014 ausgesprochene schriftliche Verweis und der im gleichen Bescheid ausgesprochene zweitägige Unterrichtsausschluss rechtswidrig gewesen sind,

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hilfsweise,

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den mit Bescheid vom 27. Februar 2014 ausgesprochenen schriftlichen Verweis und insoweit auch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 28. August 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzt, der Kläger habe bei der Umfrage nicht im Auftrag der Schülervertretung oder eines Ausschusses gehandelt, sondern habe sich als Privatperson über das Verbot hinweggesetzt. Deshalb könne weder Nr. 2.2.2 noch Nr. 6 SV-Erlass herangezogen werden.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der damaligen Verbindungslehrerin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2016 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie erweist sich mit dem Hauptantrag als zulässig, aber unbegründet.

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO statthafte Klageart hinsichtlich der beiden Verwaltungsakte in Form des zweitägigen Unterrichtsausschlusses sowie des Verweises. Während Ersterer durch Zeitablauf erledigt ist, ergibt sich die Erledigung des Verweises auf sonstige Weise mit Blick darauf, dass eine derartige Ordnungsmaßnahme bezüglich eines Schülers, der wie der Kläger seine Schullaufbahn beendet hat, keine Regelungswirkung mehr entfaltet.

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Ferner ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich dieser Verwaltungsakte ausnahmsweise noch nach Abschluss der Schullaufbahn zu bejahen. Ein Rehabilitationsinteresse liegt mit Blick auf die Besonderheit vor, dass die Ordnungsmaßnahmen der gesamten Schulöffentlichkeit des Gymnasiums bekannt geworden sein dürften, weil sie vor dem Hintergrund der Abstimmung der Schülerschaft über ein von dem Kläger entwickeltes Konzept und einer nachträglichen Befragung der Oberstufe ergingen.

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Ermächtigungsgrundlage ist § 53 Abs. 1 S. 2 SchulG NRW. Danach können Ordnungsmaßnahmen angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt.

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Die Ordnungsmaßnahmen erweisen sich als formell rechtmäßig.

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Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Besetzung der Teilkonferenz gemäß § 53 Abs. 7 SchulG NRW wird Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid.

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Dem Kläger und den Eltern ist ferner im Sinne von § 53 Abs. 8 SchulG NRW vor der Beschlussfassung Gelegenheit gegeben worden, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen. Der Kläger sowie seine Mutter waren in der Teilkonferenz anwesend.

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Die schriftliche Bekanntmachung der Ordnungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 9 SchulG NRW ist ebenfalls erfolgt. Die nach § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG NRW erforderliche Begründung ist durch den Widerspruchsbescheid gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW insbesondere hinsichtlich der Kombination beider Maßnahmen nachgeholt worden.

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In materieller Hinsicht liegt tatbestandlich ein Pflichtverstoß vor.

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Schülerinnen und Schüler haben gemäß § 42 Abs. 3 S. 3 SchulG NRW die Anordnungen der Schulleitung zu befolgen. Der Kläger hat das seitens der Schulleiterin ausgesprochene Verbot der Umfrage nicht beachtet. Ein Pflichtverstoß läge darin nur dann nicht, wenn für den Kläger insoweit Weisungsfreiheit anzunehmen wäre. Davon ist nicht auszugehen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 62 Abs. 5 S. 1 SchulG NRW. Danach sind die Mitglieder der Mitwirkungsgremien bei der Ausübung des Mandats frei. Der Kläger war zwar Mitglied der SV, handelte jedoch nicht in Ausübung eines Mandats.

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Nach § 74 Abs. 1 S. 2 und 3 SchulG NRW vertritt die Schülervertretung insbesondere deren Belange bei der Gestaltung der Bildung- und Erziehungsarbeit der Schule. Sie kann sich durch die Mitwirkung in den Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen sowie im Rahmen des Auftrags der Schule übertragene und selbst gewählte Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen. Dementsprechend bestimmt Nr. 1.2 SV-Erlass, dass sich der Wirkungsbereich der SV aus dem Auftrag der Schule ergibt.

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Fraglich erscheint bereits, ob es überhaupt Auftrag der Schule sein kann, Hausaufgaben in der Sekundarstufe II weitgehend freiwillig zu stellen.

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Zwar normiert § 42 Abs. 3 S. 2 SchulG NRW lediglich die Pflicht der Schülerinnen und Schüler, die Hausaufgaben zu erledigen, ohne - wie bereits der vormals geltende § 23 der Allgemeinen Schulordnung - eine Regelung hinsichtlich des Vorkommens von Hausaufgaben vorzusehen. Zum Zeitpunkt der Ordnungsmaßnahmen sowie des Widerspruchsbescheides gab es auch keine diesbezügliche Erlasslage für die Sekundarstufe II. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Hausaufgabenregelung ergeben sich jedoch mit Blick auf die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrkräfte. Nach § 18 Abs. 1 S. 3 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) achten die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer darauf, dass die Klasse insbesondere durch den Umfang der Hausaufgaben ausgewogen und nicht unangemessen belastet wird. Dementsprechend beschränkt sich die Kompetenz der Schulkonferenz auf die Grundsätze und nicht auf den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben.

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Vgl. Jehkul/Bülter/Schnieders, ADO, § 18 Nr. 1.4.

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Bereits zu § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des vormaligen Schulmitwirkungsgesetzes (SchMG), wonach die Schulkonferenz über die Festlegung von Grundsätzen zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben entschied, war anerkannt, dass diese Regelung einen Kompromiss zwischen der generellen Zuständigkeit der Schulkonferenz und der pädagogischen Selbstverantwortung der einzelnen Lehrkraft bzw. der Zuständigkeit der Schulleitung darstellte.

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Vgl. Margies, SchMG, 3. Auflage 2003, § 5 Rn. 26.

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Darüber hinaus dürfte eine weitgehende Abschaffung der Hausarbeiten an deren Bedeutung für die gymnasiale Oberstufe scheitern. Hausarbeiten zählen zu den weiteren Formen der sonstigen Mitarbeit im Sinne des § 15 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt). Sie ermöglichen als vorbereitende Hausarbeiten eine Konzentration des Unterrichtsprozesses und die vertiefende Aneignung des Stoffes und seine Problematisierung. Ansonsten dienen sie zur Festigung der Arbeitsergebnisse und zu ihrer Verknüpfung.

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Vgl. Dobert, APO-GOSt, 10. Auflage 2014, § 15 Rn. 6.

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Letztlich kann die Frage, ob die Abschaffung der Hausarbeiten entsprechend dem Konzept des Klägers bereits außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Schule und mithin auch eines Schulmitwirkungsorgans liegt, jedoch offen bleiben, weil es jedenfalls an einer Beschlusslage des Schülerrates, die Umfrage in der Sekundarstufe II trotz des Verbots der Schulleitung durchzuführen, fehlte, so dass an dieser Stelle dahinstehen kann, ob ein solcher Beschluss überhaupt rechtlich einwandfrei hätte gefasst werden können.

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Vgl. Margies, a.a.O., § 12 Rn. 6 und Wolfering in Jehkuhl pp., Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, § 74 Rn. 1.5 zum Ausschluss von erzieherischen Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen bei rechtlich einwandfrei zu Stande gekommenen Beschlüssen der Schülervertretung.

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Nach Nr. 3.5.1 S. 2 SV-Erlass führt die Schülersprecherin bzw. der Schülersprecher die Beschlüsse des Schülerrates aus. Ein solcher Beschluss des Schülerrates oder eines von ihm gebildeten Ausschusses liegt nicht vor. Die Aufgaben des Ausschusses beschränkten sich nach der Darstellung des Klägers in der ersten mündlichen Verhandlung auf die Vorbereitung der Schülerversammlung und Ausarbeitung des Konzepts zwecks Einbringung in die Schulkonferenz. Bei der Umfrage handelt es sich ferner bereits im Ansatz nicht um eine Diskussion mit den am Schulleben Beteiligten (Nr. 2.2.2 SV-Erlass), sondern um eine schriftliche Befragung. Sie stellt auch keinen Annex zur voraufgehenden Abstimmung der gesamten Schülerschaft des Gymnasiums dar. Diese war mit den Schülerversammlungen erfolgreich abgeschlossen worden. Jedenfalls hätte es einer eindeutigen Beschlusslage - wobei dahinstehen kann, ob diese angesichts der Tragweite nur durch den Schülerrat bzw. die Schülerversammlung herbeigeführt werden könnte oder auch einem Ausschuss des Schülerrates zugänglich wäre - bedurft, weil namens des Mitwirkungsgremiums Schülervertretung ein Verbot der Schulleitung nicht beachtet werden sollte.

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Selbst wenn man einen Annex annähme, hätte das Verbot der Schulleitung nicht unbeachtet bleiben dürfen. Vielmehr waren die der Schülervertretung eingeräumten Rechte wahrzunehmen. Sie ist gemäß Nr. 1.6 SV-Erlass Teil der Schule und wirkt nach Nr. 2.1 SV-Erlass durch ihre Organe an Entscheidungen der Schule mit. Ihr stehen als Mitwirkungsgremium organschaftliche Rechte zu.

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Vgl.               auch zu deren gerichtlicher Durchsetzbarkeit: Wolfering, a.a.O., § 62 Rn. 4.7.

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Mitwirkungsgremien haben nach § 62 Abs. 4 S. 2 und 3 SchulG NRW gegenüber der Schulleitung ein Beschwerderecht sowie Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort. Gemäß § 74 Abs. 8 SchulG NRW können sie ihre Interessen auch gegenüber der Schulaufsicht vertreten.

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Die für das Gericht im Rahmen des § 114 S. 1 VwGO eröffnete Ermessensüberprüfung führt ebenfalls nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahmen.

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Bedenken hinsichtlich ihrer Angemessenheit bestehen nicht, weil es sich bei dem Verweis nach § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SchulG NRW um die schwächste Ordnungsmaßnahme handelt und der vorübergehende Unterrichtsausschluss im unteren Bereich des Zeitrahmens des § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SchulG NRW verbleibt. Dass nicht zuvorderst eine Überweisung in eine parallele Klasse gemäß § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SchulG NRW ausgesprochen worden ist, ist nicht zu beanstanden, weil es dem Pflichtenverstoß an einer Klassenbezogenheit fehlt.

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Die Ordnungsmaßnahmen erweisen sich auch als verhältnismäßig.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugin als damalige Verbindungslehrerin in Kenntnis des Verbots der Schulleiterin den Kläger nicht von der Verteilung der Umfragezettel abgehalten und noch Umfragezettel kopiert hat. Sie hat auch nicht bestätigt, dass der Kläger in dem einige Tage vor der Verteilung mit ihr geführten Gespräch gesagt hat, dass ihm die Umfrage nicht gestattet worden sei. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den Ausführungen der Zeugin, dass sie bei Mitteilung des Verbots durch den Kläger zur Schulleiterin gegangen wäre, zu zweifeln. Sie hat nämlich nach ihrer an einem Dienstag nach der sechsten Stunde mit der Schulleiterin geführten Unterredung bereits am nächsten Morgen das Gespräch mit dem Kläger gesucht und dabei auch auf mögliche Konsequenzen hingewiesen. Selbst wenn man von der Darstellung des Klägers ausgehen könnte, hätte ihm spätestens nach seinem mit der Zeugin an diesem Mittwochmorgen geführten Gespräch deutlich sein müssen, dass er ohne ihre Zustimmung handelte. Es wäre ihm möglich gewesen die Verteilung der Umfragezettel in der Sekundarstufe II anzuhalten, bereits verteilte Zettel zurückzuerbitten und die Schulleitung entsprechend zu unterrichten.

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Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG mit Blick darauf vor, dass gegen die von dem Kläger beauftragten Verteiler nicht ebenfalls vorgegangen worden ist. Insoweit handelt es sich nicht um gleich gelagerte Sachverhalte, weil es dem Kläger jederzeit möglich gewesen wäre, die Verteilung der Umfragezettel zu verhindern.

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Hinsichtlich des Hilfsantrages erweist sich die Klage als unzulässig, weil die Anfechtung eines erledigten Verwaltungsaktes nicht in Betracht kommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.