Aufenthaltserlaubnis-Verlängerung trotz Straftaten: Ausweisung nach § 54 Nr. 1 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Der russische Kläger begehrte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG und wandte sich gegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung. Streitpunkt war, ob trotz zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann. Das VG Aachen wies die Klage ab, weil ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 1 AufenthG vorliegt und das behördliche Ermessen (§ 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG) fehlerfrei ausgeübt wurde. Ein Verstoß gegen Verhältnismäßigkeit sowie Art. 6 GG/Art. 8 EMRK wurde angesichts fehlender Integration und zumutbarer Rückkehr verneint.
Ausgang: Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie gegen Ausweisung/Abschiebungsandrohung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
In einem ausländerrechtlichen Verpflichtungsbegehren auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird der Streitgegenstand durch den Aufenthaltszweck bestimmt und ist auf die vom Antragsteller geltend gemachte Erteilungsgrundlage begrenzt.
Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis scheidet regelmäßig aus, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt ist.
Ob von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG abgesehen wird, steht im Ermessen der Ausländerbehörde und erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Gefahrenabwehr und den privaten Bleibeinteressen.
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ausweisung sind insbesondere Schwere und Häufigkeit der Straftaten, Integrationsgrad, Aufenthaltsdauer, Prägung durch das Herkunftsland sowie Gewicht familiärer Bindungen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) zu berücksichtigen.
Bindungen zu erwachsenen Familienangehörigen haben regelmäßig geringeres Gewicht, wenn weder eine besondere Abhängigkeit noch eine gelungene soziale und wirtschaftliche Integration erkennbar ist und die Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar bleibt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 0. 0000. 1983 in der Nähe von P. geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er beendete in Russland seinen Schulbesuch mit dem Hauptschulabschluss. Nach Erwerb eines Traktorführerscheins arbeitete er kurzfristig in der Landwirtschaft, bevor er am 20. September 1999 gemeinsam mit seinen Eltern (diese als Spätaussiedler) in die Bundesrepublik Deutschland einreiste.
Der Kläger, der bereits seit seinem 13. Lebensjahr Haschisch konsumiert, begann um das Jahr 2003 Heroin zu konsumieren.
Auf Antrag vom 19. Oktober 1999 erhielt er am 15. November 1999 eine bis zum 14. November 2001 gültige Aufenthaltserlaubnis, die auf spätere Anträge jeweils bis zum 14. November 2003, zum 5. August 2004, zum 5. August 2006 und bis zum 7. August 2007 verlängert wurde. Zu der bis zum 7. August 2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis ist im Feld Anmerkungen "§ 34 Abs. 2 AufenthG" eingetragen.
Am 8. August 2007 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Mit Schreiben vom 19. September 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seine strafrechtlichen Verurteilungen erfüllten einen Ausweisungstatbestand, so dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Er habe nach Ermessen über seine Ausweisung zu entscheiden und er gebe Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 bat der der Kläger darum, von seiner Abschiebung abzusehen. Seine gesamte Familie lebe in Deutschland. Er habe in seinem Heimatland keine Angehörigen mehr und habe seine Straftaten wegen seiner Drogenabhängigkeit begangen. Er bitte um eine letzte Chance, um seine geplante Therapie machen zu können.
Am 8. November 2007 sprachen die Eltern des Klägers beim Beklagten vor und erklärten, der Kläger habe keine Verwandten und keine Bekannten im Heimatland und dort keine Überlebenschance. Die beabsichtigte Therapie sei eine positive Entwicklung.
Mit Schreiben vom 15. November 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zunächst bis zum 15. März 2008 ausgesetzt, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seine positive Entwicklung fortzusetzen, indem er sich nachweislich in eine Drogentherapie begebe. Er werde im März 2008 entscheiden oder die Entscheidung ggf. bis zum Abschluss der Drogentherapie aussetzen. Zugleich stellte der Beklagte eine Fiktionsbescheinigung mit Gültigkeit bis zum 15. März 2008 aus.
Am 25. Februar 2008 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, deren Gültigkeit auf den 28. Februar 2009 befristet war. Weiter teilte er dem Kläger mit, dass er letztmalig bereit sei, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern und von einer Ausweisung abzusehen. Er verwarnte ihn eindringlich und forderte ihn auf, sich in Zukunft straffrei zu verhalten.
Mit Schreiben vom 25. August 2008 teilte die S. -I. -Klinik mit, der Kläger sei an diesem Tag vorzeitig aus der Drogentherapie entlassen worden.
Am 18. September 2008 wurde der Kläger erneut festgenommen,
Am 11. Februar 2009 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Die Justizvollzugsanstalt X. I teilte unter dem 16. April 2010 mit, der Kläger bekomme unregelmäßig Besuch. Es seien nur wenige soziale Kontakte nach außen erkennbar.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lägen nicht mehr vor, da er einen Ausweisungstatbestand nach § 54 Ziffer 1 AufenthG erfülle. Da er aber vor seiner Inhaftierung bei seinen Eltern gelebt habe, sei über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden. Das Bundeszentralregister weise 13 Eintragungen auf. Der Kläger sei zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nach dem Führungsbericht der JVA X. sei der Integrationsprozess gescheitert. Eine günstige Sozialprognose könne nicht erfolgen. Es sei daher beabsichtigt, den Verlängerungsantrag abzulehnen, die Abschiebung anzudrohen und den Kläger unbefristet auszuweisen.
Unter dem 5. August 2010 teilte die JVA X. I mit, der Kläger erhalte im Durchschnitt ein Mal monatlich Besuch von seinen Angehörigen.
Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 1. September 2010 - zugestellt am 6. September 2010 - lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Russland an. Weiterhin wies er den Kläger gemäß § 54 Ziffer 1 AufenthG unbefristet aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es sei der Ausweisungstatbestand des § 54 Ziffer 1 AufenthG erfüllt, weil der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sei. Im Hinblick auf die bereits zuvor ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung bestehe keine Veranlassung, im Ermessenswege von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung abzusehen. Da der Kläger nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels sei und sich auf Grund einer richterlichen Anordnung in Haft befinde, sei er abzuschieben. Schließlich sei der Kläger auszuweisen. Besonderheiten, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Der Kläger halte sich zwar seit fast 11 Jahren rechtmäßig in Deutschland auf, habe aber seit neun Jahren regelmäßig Straftaten begangen. Auch die Bindung zu seiner Familie führe zu keinem anderen Ergebnis, weil angesichts der schlechten Sozialprognose davon auszugehen sei, dass der Kläger weiter Straftaten begehen werde.
Der Kläger hat am 6. Oktober 2010 Klage erhoben und zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
Der Kläger trägt vor, es sei ihm bisher leider noch nicht gelungen, eine Drogentherapie erfolgreich zu beenden und nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Er wolle seine Drogenproblematik und damit auch die Beschaffungskriminalität in den Griff bekommen. Im Übrigen sei er von seinem Heimatstaat entfremdet. Es bestehe eine enge Bindung zur Bundesrepublik Deutschland und zu seiner hier lebenden Familie. Ohne diese Bindung würde er endgültig in die Drogenkriminalität abrutschen. Ein drogenbedingtes Ende wäre nur eine Frage der Zeit.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des Beklagten vom 1. September 2010 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger sei mehrfach über die ausländerrechtlichen Konsequenzen seiner Straftaten informiert worden. Dies habe ihn eben so wenig wie der Kontakt zu seiner Familie davon abgehalten, weiterhin straffällig zu werden. Eine positive Sozialprognose sei nicht ausgesprochen worden.
Strafrechtlich ist der Kläger wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Wegen eines gemeinschaftlichen Kennzeichendiebstahls in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung wurde vom Amtsgericht F. mit Urteil vom 10. Januar 2002 eine Verwarnung und eine Geldauflage ausgesprochen. [Im Bundeszentralregisterauszug vom 17. Oktober 2007 nicht mehr aufgeführt.]
2. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurden vom Amtsgericht F. mit Urteil vom 3. November 2003 zwei Jugendarrestfreizeiten verhängt.
3. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis wurde vom Amtsgericht F. eine Verwarnung ausgesprochen und die Erbringung von Arbeitsleistungen angeordnet.
4. Wegen Diebstahls: Amtsgericht F. , Urteil vom 21. Oktober 2004: 60 Tagessätze
5. Wegen Diebstahls, Staatsanwaltschaft N. , 17. November 2004: Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO
6. Wegen weiteren Diebstahls, Staatsanwaltschaft N. , 17. November 2004: Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO
7. Wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, Amtsgericht Aachen, Urteil vom 15. Juni 2005: 25 Tagessätze
8. Wegen Diebstahls, Staatsanwaltschaft N. , 4. Januar 2006: Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO
9. Wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, Amtsgericht F. , Urteil vom 23. März 2006: 3 Monate Freiheitstrafe zur Bewährung.
10. Wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, Amtsgericht N. , Urteil vom 9. Mai 2006: 3 Monate Freiheitstrafe zur Bewährung.
11. Wegen Diebstahls in 8 Fällen, Amtsgericht F. , Urteil vom 7. Juni 2006: 5 Monate Freiheitsstrafe
12. Wegen Diebstahls, Amtsgericht N. , Urteil vom 14. Dezember 2006: 5 Monate Freiheitsstrafe
13. Wegen Sachbeschädigung, Strafbefehl vom 6. B. 2009: 35 Tagessätze
14. Wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls geringwertiger Sachen, Amtsgericht N. , Urteil vom 25. Juni 2009: 3 Monate Gesamtfreiheitsstrafe
15. Wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Urteil vom 15. Oktober 2009: 8 Monate Freiheitsstrafe
16. Wegen Räuberischen Diebstahls, Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, Urteil vom 9. Februar 2010: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
17. Wegen weiteren Räuberischen Diebstahls, Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, Urteil vom 9. Februar 2010: 1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe
18. Wegen weiteren Räuberischen Diebstahls, Urteil vom 9. Februar 2010: 2 Jahre 5 Monate Freiheitsstrafe
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren 9 L 409/10 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, vgl. § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg; sie zulässig, aber unbegründet.
Maßgeblicher Streitgegenstand der Klage ist - neben der Aufhebung der Ausweisung - die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis. In ausländerrechtlichen Klageverfahren auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist der Streitgegenstand durch den Aufenthaltszweck bestimmt und begrenzt, aus dem sich die zu verlängernde Aufenthaltserlaubnis ableitet.
Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Verfahren bezogen auf den Verpflichtungsantrag alleiniger Prüfungsgegenstand, ob dem Kläger ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zusteht, weil er sein Begehren hierauf ausdrücklich beschränkt hat.
Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis zu, weil es an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG fehlt. Es liegt vielmehr in der Person des Klägers der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 1 AufenthG vor, weil er (mehrfach) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist.
Der Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft von der Möglichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen, sondern die für und gegen das Absehen sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Gesichtspunkt des Schutzes der Bevölkerung vor erneuten Straftaten des Klägers mehr Gewicht einräumt als dessen persönlichen Interessen. Auch ist die Befürchtung, dass vom Kläger weitere Straftaten zu erwarten sind, angesichts der fortbestehenden Drogenabhängigkeit und fehlender Therapiedisziplin sowie der negativen Sozialprognose der JVA X. I durchaus begründet. Weiter haben den Kläger weder Ermahnung noch Bestrafung in der Vergangenheit von der Begehung neuer Straftaten abgehalten. Eine andere Betrachtungsweise drängt sich auch nicht deswegen auf, weil der Kläger vor seiner Inhaftierung und eventuell nach seiner Freilassung wieder mit seinen Eltern zusammenlebt. Das Zusammenleben mit den Eltern hielt ihn auch in der Vergangenheit nicht davon ab, Straftaten zu begehen.
Die Entscheidung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Wesentliche Umstände für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sind neben der Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten auch dessen Lebensverhältnisse und die familiäre Situation. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger 16 Jahre in der Heimat aufgewachsen ist und auch dort zur Schule (mit Abschluss) gegangen ist und sich damit mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens dort aufgehalten hat. In Deutschland hält er sich hingegen erst ca. elf Jahre auf. Während dieses Aufenthaltes fiel er wiederholt durch Begehung von Straftaten auf und schaffte es nicht ansatzweise, sich hier wirtschaftlich und sozial zu integrieren. Soweit sich der Kläger auf Beziehungen zu den hier lebenden Eltern beruft, handelt es sich um Bindungen zu erwachsenen Verwandten. Diese Bindungen sind von geringem Gewicht, da auch nicht zu ersehen ist, dass diese auf die besondere Unterstützung des Klägers angewiesen wären. Die Rückkehr in das Heimatland ist dem Kläger, der dort immerhin bis 1999 gelebt hat, auch nicht unzumutbar. Es ist ihm vielmehr zumutbar, sich dort neu zu orientieren und eine Existenz aufzubauen bzw. seine vor der Ausreise begonnene Tätigkeit in der Landwirtschaft wieder aufzunehmen.
Auch die zur Durchsetzung der Ausreisepflicht getroffene Annexentscheidung der Abschiebungsandrohung entspricht den vom Beklagten herangezogenen Vorschriften.
Schließlich ist auch die verfügte Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist zutreffend auf § 54 Nr. 1 AufenthG gestützt, weil der Kläger zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren 5 Monaten verurteilt worden ist und besondere Umstände, die den Kläger entlasten würden, nicht ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.