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Verwaltungsgericht Aachen·9 K 1426/06·03.09.2007

Klage auf Zuerkennung der Fachhochschulreife abgewiesen – Mathematikprüfungen nicht bestanden

Öffentliches RechtSchulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Ergänzung ihres Abschlusszeugnisses um den schulischen Teil der Fachhochschulreife. Zentral war, ob die Bewertungen in den Prüfungs­teilleistungen (schriftlich/mündlich) nach APO-BK ein Nachteil darstellen, obwohl die Abschlussnote "mangelhaft" lautet. Das VG Aachen wies die Klage ab, weil die Prüfungsdurchführung und Benotung rechtmäßig waren und die Prüfungsteilleistungen maßgeblich sind. Ein Hinweis auf die Nachprüfung mittels Formular genügte.

Ausgang: Klage auf Ergänzung des Abschlusszeugnisses um die Fachhochschulreife als unbegründet abgewiesen; Prüfungsdurchführung und Benotung waren rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

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Prüfungsteilleistungen (schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil) sind von der Abschlussnote zu unterscheiden; die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Fachhochschulreife richten sich nach den in der Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsteilleistungen.

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Eine Prüfung gilt nicht als bestanden, wenn eine Prüfungsteilleistung mit "ungenügend" bewertet wird; die Zulässigkeit der Zuerkennung ist daher auch dann auszuschließen, wenn die Endnote aufgrund Gewichtung dennoch "mangelhaft" lautet.

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Die Beurteilung von Prüfungsleistungen liegt im durch die Prüfungsordnung gesetzten Beurteilungsspielraum und ist nur eingeschränkt überprüfbar; innerhalb dieses Prüfungsrahmens sind Benotungen grundsätzlich hinzunehmen.

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Die Pflicht, auf die Möglichkeit einer Nachprüfung hinzuweisen, ist durch Aushändigung des vorgesehenen Formulars erfüllt; das Nichtergreifen der Nachprüfung durch die Prüflingsseite steht der Rechtsdurchsetzung entgegen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 der Anlage C zur APO-BK§ 28 Abs. 1 der Anlage C zur APO-BK§ 6 der Anlage C zur APO-BK

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Fachhochschulreife.

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Sie besuchte im Schuljahr 2005/06 das letzte Jahr des dreijährigen Bildungsganges der Höheren Berufsfachschule in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt "Betriebswirtschaftslehre" am beklagten Berufskolleg. Am 19. Juni 2006 bestand sie die Abschlussprüfung und erwarb mit dem Abschlusszeugnis vom 22. Juni 2006 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin" zu führen. Aufgrund ihrer Noten konnte sie auch zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife zugelassen werden. Den schulischen Teil der Fachhochschulreife konnte sie indessen im Hinblick auf die Bewertung ihrer Leistungen im Fach Mathematik in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mit "ungenügend" nicht erwerben, sodass der entsprechende Vermerk auf dem Abschlusszeugnis unterblieb.

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Unter dem 5. Juli 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen das Zeugnis vom 22. Juni 2006 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ein und bat, die Sach- und Rechtslage nochmals zu überprüfen und ein Fachhochschulreifezeugnis zu erteilen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zunächst aus, dass das Prüfungsverfahren formell korrekt durchgeführt worden sei. Der Prüfungsvorschlag zur schriftlichen Abschlussprüfung sei durch die Schulaufsicht genehmigt worden. Aus dem Protokoll zur mündlichen Prüfung im Fach Mathematik sei ersichtlich, dass diese ordnungsgemäß abgelaufen sei. Die jeweils vorgenommenen Benotungen für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil seien angesichts des für die Überprüfung einer Notengebung bestehenden Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden. Unter Einbeziehung der Vornoten habe die Klägerin daher zu Recht als Abschlussnote in Mathematik ein "mangelhaft" erhalten, ohne dass allerdings die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife aufgrund der gezeigten Leistungen vorgelegen hätten. Auf die Möglichkeit der Nachprüfung sei die Klägerin hingewiesen worden; sie habe ihre diesbezügliche Anmeldung später jedoch wieder zurückgezogen.

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Die Klägerin hatte schon zuvor - am 22. September 2006 - Klage erhoben und zu deren Begründung angeführt, dass das erteilte Abschlusszeugnis zu Unrecht keine Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife enthalte. Da sie als Abschlussnote im Fach Mathematik ein "mangelhaft" erhalten habe und kein "ungenügend", habe sie die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt. Zudem hätte sie nach der Prüfung auf die Möglichkeit einer Nachprüfung hingewiesen werden müssen; ein solcher Hinweis sei unterblieben.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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das beklagte Berufskolleg unter Abänderung des Abschlusszeugnisses vom 22. Juni 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 23. November 2006 zu verpflichten, das Abschlusszeugnis um die Zuerkennung der Fachhochschulreife zu ergänzen.

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Das beklagte Berufskolleg beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass die Schüler am Montag, dem 19. Juni 2006, um 9.00 Uhr über die Prüfungsergebnisse unterrichtet worden seien. Mit dem Abschlusszeugnis habe die Klägerin ein Schreiben über die Möglichkeit zur Nachprüfung erhalten. Sie habe sich zu dieser Nachprüfung angemeldet, diese Anmeldung jedoch später wieder zurückgezogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - dort auch das Protokoll des Erörterungstermins vom 3. Mai 2007 - und des von der Bezirksregierung Köln vorgelegten Widerspruchsvorganges verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die aufgrund des entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter entschieden werden kann (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), bleibt ohne Erfolg.

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Sie ist zwar zulässig, nachdem die Bezirksregierung Köln nach Klageerhebung durch Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 über den Widerspruch der Klägerin (negativ) entschieden und die Klägerin das Klageverfahren weitergeführt hat.

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Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Ablehnung der Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtmäßig ist. Die Klägerin kann nicht auf einen diesbezüglichen Anspruch verweisen.

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Einschlägig sind die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK). Nach § 27 Abs. 1 der Anlage C zur APO- BK erhält ein Abschlusszeugnis, wer die staatliche Berufsabschlussprüfung bestanden hat und gemäß § 28 Abs. 1 der Anlage C der APO-BK die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Assistentin"/"Staatlich geprüfter Assistent" in der jeweiligen Fachrichtung zu führen. Dies wird der Klägerin im Abschlusszeugnis vom 22. Juni 2006 bestätigt.

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Einen Anspruch auf die zusätzliche Zuerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) hat die Klägerin nicht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

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Zwar hat sie die gemäß § 6 der Anlage C zur APO-BK bestehenden Bedingungen für die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung erfüllt, jedoch die entsprechende schriftliche und mündliche Prüfung im Fach Mathematik nicht bestanden, nachdem ihre Leistungen sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung mit jeweils "ungenügend" bewertet worden sind. Wegen der Begründung für diese Be-notungen, die die Klägerin im Übrigen nicht gerügt hat, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO im Einzelnen auf die Darstellung der Gründe im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23. November 2006 Bezug genommen, denen sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt. Diese zeigen auf, dass die vorgenommenen Benotungen unter Beachtung des Prüfungsrahmens bzw. Beurteilungsspielraumes nicht zu beanstanden sind.

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Der klägerseits geäußerten Auffassung, die im vorliegenden Verfahren begehrte Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife habe nur unterbleiben dürfen, wenn als Endnote im Fach Mathematik ein "ungenügend" festgestellt worden wäre, folgt die Kammer nicht.

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Nach § 12 Abs. 2 der Anlage C zur APO-BK werden die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern - wie Mathematik - aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung ermittelt, wobei die Vornote bei der Bildung der Abschlussnote jeweils zweifach gewichtet wird. Nach Abs. 4 der genannten Norm ist die Prüfung bestanden, wenn nicht mehr als eine Prüfungsteilleistung "mangelhaft" ist und keine Prüfungsteilleistung mit "ungenügend" abgeschlossen wird, und wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach "mangelhaft" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Eine Prüfungsteilleistung ist dabei das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen oder - bei fehlender mündlicher Prüfung - nur der schriftlichen Prüfung in einem Prüfungsfach.

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Schon der Vergleich der Regelungen des § 12 in seinen Abs. 1 und 4 der Anlage C zur APO-BK zeigt, dass - entgegen der Annahme der Klägerin - die in Abs. 4 der Norm definierten Prüfungsteilleistungen nicht gleichbedeutend mit der Endnote in dem geprüften Fach - hier Mathematik - sein können, da in Abs. 4 von "Prüfungsteilleistungen" und in den Abs. 1 und 2 von der "Abschlussnote" die Rede ist. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass eine Prüfungsteilleistung der Endnote entspricht. Zudem ergibt sich bereits aus der Verwendung des Wortes "Prüfungsteilleistung", dass nicht die Endnote des geprüften Faches in den Blick zu nehmen ist, sondern eben ein Teil der in der Prüfung des betreffenden Faches gezeigten Leistungen. Vorliegend hat die Klägerin im Fach Mathematik als Vornote ein "mangelhaft" erhalten; ihre Leistungen im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil sind jeweils mit der Note "ungenügend" bewertet worden, ohne dass diese Einzelbenotungen - wie bereits ausgeführt - zu beanstanden wären. Dass als Endnote im Fach Mathematik auf dem Abschlusszeugnis der Klägerin ein "mangelhaft" festgesetzt worden ist, ergibt sich daraus, dass § 12 Abs. 2 Satz 3 eine zweifache Gewichtung vorgibt, sodass die Vergabe dieser Abschlussnote innerhalb des zu beachtenden Beurteilungsspielraums verbleibt. Danach kann entgegen der Annahme der Klägerin ihr Anspruch auf Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgeschlossen sein, ohne dass ihr Zeugnis in dem betroffenen Fach die Note "ungenügend" aufweist.

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Die Möglichkeit der ihr angebotenen Nachprüfung hat die Klägerin nicht wahrgenommen. Anzumerken ist dabei, dass sie hierauf mit einem den Vorgaben entsprechenden Formularblatt hingewiesen worden ist.

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Nach allem steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu; die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.