Klage auf Erstattung von Schülerfahrkosten teilweise stattgegeben (SchfkVO §4)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Erstattung von Schülerfahrkosten für ein Praktikum im Schuljahr 2004/2005. Streitpunkt ist die Dreimonats-Ausschlussfrist des § 4 Abs. 2 SchfkVO. Das Gericht hebt die Ablehnungsbescheide auf und verurteilt zur Erstattung von 632,32 EUR, da die Ausschlussfrist wegen fehlender bzw. missverständlicher Information nicht greift.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Bescheide aufgehoben und Beklagter zur Erstattung von 632,32 EUR verpflichtet; Verfahren in Umfang der Rücknahme eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bescheid über die grundsätzliche Übernahme von Schülerfahrkosten umfasst nicht automatisch die nachträgliche Erstattung konkret noch nicht bestimmbarer Kosten.
Eine materiellrechtliche Ausschlussfrist nach § 4 Abs. 2 SchfkVO kann nur dann gegenüber dem Anspruchsberechtigten wirksam entgegengehalten werden, wenn sie diesem in unmissverständlicher Weise bekannt gegeben worden ist.
Informationsschriften des Schulträgers, die hinsichtlich der Fristsetzung missverständlich sind, verhindern die Wirksamkeit einer materiellen Ausschlussfrist.
Der Antrag auf Fahrkostenübernahme gilt als unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt, wenn er vor oder zu Beginn des Schuljahres beim Träger eingeht; § 4 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO verlangt nicht eine Antragstellung erst nach Beginn des Schuljahres.
Tenor
In dem Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. August 2008 werden aufgehoben, soweit die Erstattung von Schülerfahrkosten zum Besuch des Praktikums im Schuljahr 2004/2005 abgelehnt worden ist, und der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger Schülerfahrkosten für den Zeitraum vom 2. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 in Höhe von 632,32 EUR zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger besuchte im Schuljahr 2004/2005 die Fachoberschule, Klasse 11, bei dem C. in E. , O. 00. Gleichzeitig absolvierte er ein Praktikum in N. /W. .
Der durch seinen Vater am 4. April 2004 unterzeichnete formularmäßige "Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten - Aufnahme für das Schuljahr 2004/2005 -" ging bei dem Beklagten am 19. Juli 2004 ein.
Mit Bescheid vom 23. August 2004 erklärte sich der Beklagte bereit, die Schülerfahrkosten zu übernehmen, und zwar für den Besuch des Schulunterrichts beim C. die Mehrfahrtenfahrscheine des B. Verkehrsverbundes für die Beförderungsstrecke I. /I1. -E. /K. sowie für den Besuch des Praktikums Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten PKWs in Höhe von 4,16 EUR je Praktikumsbesuchstag.
Am 22. Juni 2006 ging bei dem Beklagten der "Antrag auf Schülerfahrkosten- Erstattung" des Klägers vom 20. April 2006 für den Zeitraum 02.08.2004 bis 31.07.2005 ein. Auf diesem Formularantrag bescheinigte die Praktikantenstelle mit Datum vom 11.07.2005 den Besuch des Praktikums in dem o. a. Zeitraum an 152 Tagen.
Durch Bescheid vom 5. Juli 2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung -SchfkVO-) könnten Schülerfahrkosten nur dann erstattet werden, wenn sie bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes, hier des Schuljahres 2004/2005, geltend gemacht worden seien. Der Antrag sei erst am 22. Juni 2006 vorgelegt worden.
Zur Begründung seines Widerspruches führte der Kläger aus, der Antrag sei bereits am 4. April 2004 gestellt worden. Der Bescheid vom 23. August 2004 enthalte keinen Hinweis auf § 4 Abs. 2 SchfkVO bzw. die Notwendigkeit der Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach Schuljahresende. Auf diese kurze Frist hätte hingewiesen werden müssen. Dem Bescheid sei auch kein Merkblatt beigefügt gewesen, aus dem die Verjährungsfrist erkennbar gewesen wäre.
Das C. führte unter dem 8. August 2006 gegenüber dem Beklagten aus, dass jedem anspruchsberechtigten Schüler bei Aufnahme in die weiterführenden Bildungsgänge zusätzlich zum Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten das entsprechende Merkblatt ausgehändigt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2006, zugestellt am 16. August 2006, wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Frist sei nicht Bestandteil des Bescheides vom 23. August 2004, weil mit diesem über die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel informiert worden sei. Sie sei bereits mit dem ausgehändigten Merkblatt bekannt gegeben worden.
Der Kläger hat am 12. September 2006 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die Dreimonatsfrist gelte nach dem Text der Verordnung lediglich für eine nachträgliche Übernahme der Fahrkosten, treffe also nicht im Falle einer vorherigen Bewilligung zu.
Er hat beantragt, den Beklagten zur Erstattung von Schülerfahrkosten in Höhe von 924,32 EUR zu verpflichten und sodann die Klage mit Zustimmung des Beklagten hinsichtlich des 632,32 EUR für die Fahrkosten zum Praktikum übersteigenden Betrages zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11. August 2008 aufzuheben, soweit die Erstattung von Schülerfahrkosten zum Besuch des Praktikums im Schuljahr 2004/2005 abgelehnt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, an ihn - den Kläger - Schülerfahrkosten für den Zeitraum vom 2. August 2004 bis zum 31. Juli 2005 in Höhe von 632,32 EUR zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, bei dem Antrag vom 4. April 2004 handele es sich um einen Antrag auf grundsätzliche Übernahme von Schülerfahrkosten. Konkrete Kostenerstattungsansprüche seien nicht erhoben worden. Der maßgebliche Antrag auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Schülerfahrkosten sei nach Ablauf der Verjährungsfrist vorgelegt worden, auf die in den von der Schule in 2004 ausgehändigten Merkblättern hingewiesen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage begründet.
Die Ablehnung der Erstattung der Schülerfahrkosten zum Praktikum in Höhe von 632,32 EUR in dem Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Schülerfahrkosten ist § 97 des Schulgesetzes in Verbindung mit der SchfkVO sowie dem Bescheid vom 23. August 2004, durch den für das hier maßgebliche Schuljahr 2004/2005 die Übernahme der Schülerfahrkosten unter anderem für die Beförderungsstrecke zum Praktikum erklärt und der Umfang festgelegt worden ist.
Insoweit ist ein Erstattungsanspruch nicht nach § 4 Abs. 2 SchfkVO ausgeschlossen. Nach dessen Satz 1 ist Bewilligungszeitraum in der Regel das Schuljahr. Satz 2 bestimmt, dass der Antrag auf Fahrkostenübernahme unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden soll. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist gemäß Satz 3 dieser Bestimmung nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird.
Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraumes beim Schulträger gestellt worden. Der Antrag ging am 19. Juli 2004 beim Beklagten ein. § 4 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO verlangt nicht die Antragstellung nach Beginn des Schuljahres.
Die Erstattung ist zwar erst nach Ablauf von drei Monaten nach Schuljahresende beantragt worden. Dennoch greift die materiellrechtliche Ausschlussfrist des § 4 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO nicht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Antrag auf nachträgliche Übernahme (Erstattung) nicht bereits mit Blick auf das Übernahmeverfahren im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO und den dazu ergangenen Bescheid vom 23. August 2004 entfällt. Aus dem Klammerzusatz "(Erstattung)" ergibt sich, dass die Zahlung der tatsächlich angefallenen Schülerfahrkosten gemeint ist. Bereits begrifflich kann der Bescheid vom 23. August 2004 die Erstattung von zu diesem Zeitpunkt in der Gesamthöhe noch nicht bestimmbaren Schülerfahrkosten nicht beinhalten. Dementsprechend handelt es sich um die Entscheidung des zuständigen Trägers, welche Kosten grundsätzlich übernommen werden sollen.
Die Ausschlussfrist greift im vorliegenden Verfahren nicht ein, weil auf diese nicht in unmissverständlicher Weise hingewiesen worden ist.
Zwar erscheint fraglich, ob es im Regelfall eines Hinweises auf gesetzliche Fristen bedarf. Einerseits ist vorauszusetzen, dass gesetzliche Fristen bekannt sind und sich entsprechende Hinweise erübrigen. Andererseits erschließt sich die Systematik der Sätze 2 und 3 des § 4 Abs. 3 SchfkVO lediglich durch einen Klammerzusatz, wobei auch die Kürze der Ausschlussfrist in den Blick zu nehmen ist. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden.
Denn eine materiellrechtliche Ausschlussfrist vermag nicht zu greifen, wenn die dem Schüler bzw. seinen Eltern seitens des Schulträgers diesbezüglich zur Verfügung gestellten Informationen missverständlich sind. Das ist hier der Fall.
Das an die Eltern oder Schülerinnen und Schüler des zweijährigen Bildungsganges der Fachoberschule , Klasse 11, ausgegebene Merkblatt des Beklagten verhält sich unter "2. Erstattungsverfahren" zunächst grundsätzlich zur Übernahme, wobei diese durch Aushändigung einer Schülerjahreskarte oder durch die nachträgliche Vergütung der entstandenen Fahrkosten nach Vorlage der gelösten Fahrscheine vorgesehen ist. Sodann werden ausgehend von der Aushändigung einer Schülerjahreskarte drei Regelungen erläutert. Die Regelungen zu lit.a) und lit. b). sind nicht einschlägig, da sie Konstellationen mit Aushändigung einer Schülerjahreskarte behandeln. Die Ausführungen zu lit. c) verhalten sich zwar zur Konstellation, dass keine Schülerjahreskarte ausgehändigt worden ist; weiter heißt es, dass die zum Schulbesuch gelösten Einzelfahrscheine für Mehrfachfahrten nachträglich abzurechnen seien und dieser Erstattungsanspruch in drei Monaten nach Ende des Schuljahres verjähre. Zum einen wird die Konstellation, dass wie hier keine Schülerjahreskarte zum Praktikum ausgehändigt und eine Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten PKWs für Fahrten zum Praktikum bewilligt wird, weder in lit. c) noch im sonstigen Merkblatt geregelt. Zum anderen erfolgt der Hinweis auf die dreimonatige Frist mit der Formulierung: "Dieser Erstattungsanspruch" sprachlich eindeutig nur zu der im Vorsatz angesprochenen nachträglichen Abrechung von Einzelfahrscheinen zum Schulbesuch.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.