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Verwaltungsgericht Aachen·9 K 1067/16.A·26.01.2017

Asylrecht: Flüchtlingseigenschaft für wehrpflichtigen Rückkehrer nach Syrien

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein wehrpflichtiger syrischer Staatsangehöriger, beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Verwaltungsgericht Aachen erkannte, dass bei unterstellter Rückkehr über den Flughafen Damaskus für Wehrpflichtige (18–42) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung und Folter drohen. Die Zuerkennung erfolgte mangels sicher erreichbaren internen Schutzes und aufgrund der kausalen Verknüpfung zur Verfolgungslage in Syrien.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft teilweise in vollem Umfang stattgegeben; Ziffer 2 des BAMF-Bescheids aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei unterstellter Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus ist für wehrpflichtige Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung und Folter zu prüfen; dies kann die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG begründen.

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Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss eine kausale Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und einem in § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgrund bestehen; fehlt ein Merkmal, genügt, dass es dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben wird.

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Bei der Prognose der Verfolgungsgefahr ist die bürgerkriegsbedingte Verschärfung staatlicher Maßnahmen gegen Rückkehrer (z. B. intensive Verhöre, Einsatz von Folter) in der Gesamtschau der Umstände zu berücksichtigen.

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Interner Schutz nach § 3 e AsylG ist ausgeschlossen, wenn im Herkunftsland keine sicher und legal erreichbaren verfolgungsfreien Landesteile vorhanden sind, zu denen der Betroffene vernünftigerweise ausweichen kann.

Relevante Normen
§ EMRK Art 15 Abs 2§ AsylG § 3 a Abs 1 Nr 1§ AsylG § 3 a Abs 3§ AsylG § 3 b Abs 2§ AsylG § 3 e§ 3 Abs. 1 AsylG

Leitsatz

Wehrpflichtigen droht in Syrien bei unterstellter Rückkehr über den Flughafen Damaskus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 19. April 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am                 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er ist der Bruder des Klägers des ebenfalls vor der erkennenden Kammer am 27. Januar 2017 verhandelten Verfahrens 9 K 1075/16.A. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. April 2016 trug der Kläger vor, am 15. September 2015 über Österreich auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Sein Heimatland habe er im August 2015 verlassen. Er habe als Jurastudent in B.  R.        gelebt. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Aus einem dem Bundesamt vorgelegten syrischen Wehrpass ergibt sich, dass seine Wehrdienstleistung vom 2. Mai 2006 bis zum 1. Juni 2015 gestundet war.

3

Bei seiner Anhörung am 14. April 2016 beschränkte er seinen Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In der Sache machte er im Wesentlichen geltend, im Fall der Rückkehr nach Syrien Wehrdienst leisten zu müssen. Jede Gruppe wolle die jungen Leute haben.

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Mit Bescheid vom 19. April 2016, zugestellt am 28. April 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2.).

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Der Kläger hat am 12. Mai 2016 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Das Bundesamt habe keine individuelle Prüfung vorgenommen. Der Entscheider habe ihn nicht selbst angehört. Das Bundesamt habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und hätte ihn intensiver zu seinen Ängsten befragen müssen. Schließlich habe das Bundesamt die Gefahr einer Wehrdienstleistung in Syrien nicht hinreichend gewürdigt. Er laufe dort Gefahr, in einen bewaffneten Konflikt gegen sein Gewissen und seine Überzeugung hineingezogen zu werden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 19. April 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,

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die Klage abzuweisen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Bundesamtsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG; Ziffer 2. des angefochtene Bescheides ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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In Syrien droht Wehrpflichtigen im Alter von 18 bis 42 Jahren im Falle einer Rückkehr über den Flughafen Damaskus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter aufgrund (unterstellter) politischer Überzeugung.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK ist ein Abweichen von Art. 3 ausgeschlossen. Das Folterverbot gilt ausnahmslos und lässt keine Interessenabwägung zu.

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Vgl. Zeitler in Hypertextkommentar zum Ausländerrecht, § 3 a AsylG - Verfolgungshandlung, Stand: 6. Juli 2016, Rn. 6.

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Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Folter hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2016 ‑ 14 A 1852/16.A ‑, Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de), Rn. 12, ausgeführt, dass

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"sich die in Syrien schon vor dem Bürgerkrieg geübte Praxis, Rückkehrer aus dem Ausland einem Verhör durch syrische Sicherheitskräfte zu unterziehen, bürgerkriegsbedingt asylrechtlich relevant verschärft hat. Da das syrische Regime die gegnerischen Bürgerkriegsparteien als vom Ausland gesteuert ansieht, ist von einem erhöhten Interesse an der Aufklärung der Aktivitäten der syrischen Exilszene auszugehen. Im Ausland lebende Syrer haben ‑ unbeschadet ihrer eigenen politischen Anschauungen ‑ aufgrund der räumlichen Nähe und der gleichen Herkunft in der Regel Kenntnis von solchen Aktivitäten, so dass mit einer intensiveren Vernehmung zu rechnen ist, die ‑ da von einer freiwilligen Kollaboration mit dem syrischen Regime nur in den Ausnahmefällen ausgesprochener Systemanhänger ausgegangen werden kann ‑ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer auch mit dem Einsatz von Folter zum restlosen Auspressen aller vorhandenen Informationen verbunden ist."

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Des Weiteren erfordert § 3 a Abs. 3 AsylG eine kausale Verknüpfung zwischen den in den Abs. 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen und den in § 3 b abschließend aufgezählten und definierten Verfolgungsgründen.

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Vgl. Zeitler, am angegebenen Ort (a.a.O.), Rn. 15.

21

Auch insoweit ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit erforderlich.

22

Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rh-Pf), Urteil vom 16. Dezember 2016 - 10922/16 -, juris, Rn. 46.

23

Beim Fehlen eines Verfolgungsmerkmals muss sich die Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG zumindest darin niederschlagen, dass das Merkmal dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben wird.

24

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 17.

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Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, stellt zwangsläufig eine Prognoseentscheidung dar, weil Abschiebungen nach Syrien bereits seit Jahren nicht stattgefunden haben und während des weiter bestehenden Abschiebestopps nicht stattfinden werden. Diese Prognoseentscheidung erfolgt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände.

26

Vgl. OVG Rh-Pf, a.a.O., Rn. 43, 45; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 ZB 16.30338 u.a. -, Pressemitteilung vom 13. Dezember 2016.

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Dabei kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob derzeit allen Asylantragstellern bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen Asylantragstellung sowie Auslandsaufenthalt in Deutschland politische Verfolgung droht.

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Vgl. in diesem Zusammenhang: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14, juris; zum Streitstand: OVG Rh-PF, a.a.O., Rn. 41, unter Darstellung divergierender Rechtsprechung.

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Denn für Wehrpflichtige im Alter von 18 bis 42 Jahren treten individuell gefahrerhöhende Umstände hinzu, die es in der Gesamtschau aller Umstände beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass solche Rückkehrer von syrischen Sicherheitskräften wegen Wehrdienstentziehung als Regimegegner angesehen und verfolgt werden.

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Vgl.              Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16. A  -, juris, Rn. 58 ff.; BayVGH, a.a.O.; anderer Ansicht: OVG Rh-Pf, a.a.O., Rn. 134 ff.

31

Nach der aktuellen Auskunftslage wenden syrische Sicherheitsdienste zwar im allgemeinen Folter in größerem Maßstab an. Eine unterstellte Regimegegnerschaft kann jedoch zu härteren Reaktionen führen.

32

Vgl. Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung vom 8. November 2016 an das OVG Schleswig; Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA) an VG Düsseldorf, jeweils vom 2. Januar 2017.

33

In diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass Männern im wehrpflichtigen Alter die Ausreise aus Syrien verboten bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet ist. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den andauernden Bürgerkrieg in Syrien auch angesichts des hohen Mobilisierungsinteresses der Streitkräfte beachtlich wahrscheinlich, dass Wehrdienstverweigerer das Risikoprofil vermeintlich in Opposition zur Regierung stehender Personen erfüllen.

34

Vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Fassung November 2015, Rn. 38.

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Der Kläger ist wehrpflichtig. Seine Befreiung vom Wehrdienst ist inzwischen abgelaufen und eine Verlängerung ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes z.B. für Studierende besteht nämlich nur noch sehr eingeschränkt und wird teils willkürlich umgesetzt.

36

Vgl. UNHCR, "Ergänzende aktuelle Länderinformationen, Syrien: Militärdienst", vom 30. November 2016; Der Spiegel, "Furcht und Betäubung"; 50/2016, S. 103, 104.

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Der Kläger kann schließlich keinen internen Schutz erlangen. Nach § 3 e AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Indes gibt es in Syrien keine Möglichkeit, sich dem Wehrdienst durch sicher zu erreichende inländische Fluchtalternativen, das heißt verfolgungsfreie Teile Syriens, zu entziehen.

38

Vgl. Auskunft des AA vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylG.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.