Abweisung der Klage gegen Asylablehnung mangels Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, focht die Ablehnung seines Asylantrags an. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Kläger unbekannten Aufenthalts ist und kein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Klage besteht. Mangels Rechtsschutzbedürfnis wurde die Klage als unzulässig abgewiesen und ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbescheid entschieden. Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsregelung stützt sich auf VwGO, Asylverfahrensgesetz und ZPO.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Asylantrags mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt; dies liegt insbesondere vor, wenn der Kläger unbekannten Aufenthalts ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er das Klagebegehren weiterverfolgt.
Das Verwaltungsgericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Aussetzung oder Abweisung eines Verfahrens mangels Rechtsschutzbedürfnis begründet eine Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; bei asylrechtlichen Verfahren sind die speziellen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes zu berücksichtigen.
Die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht die Behörde zuvor Sicherheit leistet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro mit albanischer Volkszugehörigkeit.
Mit Bescheid vom 25. April 2003, an den Kläger ausgehändigt am 6. Mai 2003, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Des Weiteren forderte es den Kläger auf, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an.
Der Kläger hat am 13. Mai 2003 Klage erhoben. Er beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. April 2003 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 26. Juni 2003 in dem Verfahren 9 L 524/03.A den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Nach Mitteilung des Oberbürgermeisters der Stadt Köln - Amt für öffentliche Ordnung - ist der Kläger am 1. August 2003 in sein Heimatland ausgereist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Klage ist unzulässig.
Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Klageverfahrens. Der Kläger ist unbekannten Aufenthalts. Anhaltspunkte dafür, dass er dennoch das Klagebegehren weiterverfolgen möchte, liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.