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Verwaltungsgericht Aachen·8 L 653/14·09.11.2014

Eilanordnung: Anspruch auf schriftliche Bestätigung einer mündlich erteilten Aufenthaltserlaubnis

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren eine schriftliche Bestätigung über eine am 18.09.2014 mündlich erteilte Aufenthaltserlaubnis einschließlich Nebenbestimmungen. Streitentscheidend war, ob die Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt wurde und ob nach § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG ein Anspruch auf schriftliche Bestätigung besteht. Das VG Aachen bejahte Anordnungsanspruch und -grund und verpflichtete die Behörde zur vorläufigen Bestätigung, da eine Aufenthaltserlaubnis mündlich erteilt worden sei und der Antragsteller ohne Bestätigung keinen verlässlichen Nachweis für erlaubten Aufenthalt und Erwerbstätigkeit habe. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Eilantrag auf vorläufige schriftliche Bestätigung der mündlich erteilten Aufenthaltserlaubnis stattgegeben und PKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht bereits deshalb unwirksam oder nicht erteilt, weil sie nicht schriftlich oder als elektronischer Aufenthaltstitel ausgehändigt wurde; § 78 AufenthG regelt die Nachweisform, nicht das Formerfordernis der Erteilung.

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Ein mündlicher Verwaltungsakt ist nach § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse darlegt und die Bestätigung unverzüglich verlangt.

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Ob ein Aufenthaltstitel im Einzelfall mündlich erteilt wurde, bestimmt sich mangels ausdrücklicher Aktenvermerke nach einer Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere nach behördlichen Bescheinigungen und dem nach außen hervortretenden Erklärungsgehalt des Verwaltungshandelns.

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Ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO liegt vor, wenn dem Betroffenen ohne die begehrte vorläufige Bestätigung effektiver Rechtsschutz versagt wäre, weil er andernfalls seinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus und die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit nicht hinreichend nachweisen kann.

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Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht einer einstweiligen Anordnung ausnahmsweise nicht entgegen, wenn der geltend gemachte Anspruch nur in einem begrenzten Zeitfenster sinnvoll durchsetzbar ist und andernfalls unzumutbare Nachteile drohen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Herr Rechtsanwalt S.      M. I.       aus Aachen beigeordnet.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine schriftliche Bestätigung über die am 18. September 2014 erfolgte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (rückwirkend ab dem 2. Juni 2014) einschließlich der darin enthaltenen Neben-bestimmungen zu erteilen.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligt, da die Rechtsverfolgung aus den folgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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2. Der Antrag,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine schriftliche Bestätigung über die am 18. September 2014 erfolgt Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (rückwirkend ab dem 2. Juni 2014) einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmungen zu erteilen,

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hat Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsanspruch.

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Er hat einen Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung der erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 37 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach der Norm ist ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.

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Die Antragsgegnerin erteilte bei der Vorsprache des Antragstellers am 18. September 2014 diesem mündlich einen Verwaltungsakt, nämlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unter Absehen von dem Erfordernis des Besitzes eines Passes, § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zunächst nicht schriftformgebunden. Die Verwaltungsakte im Ausländerrecht, die der Schriftform bedürfen, sind abschließend in § 77 AufenthG geregelt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis findet sich dort nicht. Der § 78 AufenthG, wonach unter anderem Aufenthaltserlaubnisse in der Form eines elektronischen Aufenthaltstitels ausgegeben werden, regelt kein Schriftformerfordernis für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie regelt lediglich die Form des Nachweises eines bereits erteilten Aufenthaltstitels. Dass der Gesetzgeber die Form der Plastikkarte als qualifiziertes Formerfordernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgesehen hat, ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3354 [15]. Vielmehr werden demnach Aufenthaltstitel – d.h. also bereits erteilte Titel – als Plastikkarte "ausgegeben", d. h. es geht um die Verkörperung der getroffenen Entscheidung.

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Da es also keine gesetzliche Regelung darüber gibt, wann und in welcher Form eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, richtet sich die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis im vorliegenden Fall erteilt wurde, nach den Umständen des Einzelfalls. Die Verwaltungsvorgänge enthalten weder einen ausdrücklichen Vermerk darüber, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, noch einen ausdrücklichen Vermerk darüber, dass eine Aufenthaltserlaubnis noch nicht erteilt wurde. Anhand von Indizien und dem geführten Schriftverkehr ist daher im Einzelfall zu überprüfen, ob und gegebenenfalls wann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Vorliegend spricht eine Gesamtschau des Verwaltungsvorgangs dafür, dass dem Antragsteller am 18. September 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mündlich erteilt wurde.

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Ein erstes Indiz hierfür ist bereits ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. September 2014 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Hierin erklärte die Antragsgegnerin, sie sei bereit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG rückwirkend ab dem 2. Juni 2014 zu erteilen. Außerdem teilte die Antragsgegnerin in diesem Schreiben mit, sie werde im vorliegenden Einzelfall gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Rahmen des Ermessens von der Erfüllung der Passpflicht vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis absehen. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz eines Passes. Hier machte die Antragsgegnerin also bereits deutlich, dass ihre Prüfung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgeschlossen war. Sie hatte sogar schon das Ermessen im Rahmen von 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausgeübt, d.h. sie wollte mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht warten, bis der Antragsteller den zu diesem Zeitpunkt bereits beantragten Pass vorlegen konnte. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist hierin allerdings (noch) nicht zu sehen, da die Antragsgegnerin ausdrücklich schrieb, sie sei bereit, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und damit auf einen zukünftigen Zeitpunkt Bezug nahm.

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Aufgrund dieses Schreibens sprach der Antragsteller am 18. September 2014 bei der Antragsgegnerin vor. Bei dieser Vorsprache wurden die Daten des Antragstellers in ein Formular aufgenommen, das sich nicht in den Verwaltungsvorgängen befindet, das der Antragsteller jedoch mit seiner Klage im Verfahren 8 K 1796/14 als Anlage K1 vorgelegt hat. In den Verwaltungsvorgängen zu finden ist jedoch ein Ausdruck aus "LaDiVA" vom 18. September 2014, der dieselben Daten wie das unterschriebene Formular enthält, und aus dem sich auch die Nebenbestimmung (Beschäftigung jeder Art gestattet, selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet, Wohnsitznahme: I1.            ) ergeben. Das unterschriebene Formular ist wohl dazu gedacht, bei der Bundesdruckerei eingereicht zu werden, um die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels nach § 78 AufenthG zu beauftragen. Das Formular beinhaltet ein Foto und die Unterschrift des Antragstellers. Darüber hinaus enthält es alle Daten, die im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis relevant werden. Hierunter fallen die Zeit der Gültigkeit (2. Juni 2014 bis 1. Dezember 2014) sowie die Norm des Aufenthaltsgesetzes, auf der die erteilte Aufenthaltserlaubnis basiert (§ 25 Abs. 5 AufenthG), und weitere Bestimmungen („Ausweisersatz“, „Siehe Zusatzblatt“). Die Aufnahme dieser Daten in dieses Formular spricht dafür, dass die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Ansonsten wäre die Angabe der Anspruchsnorm sowie die Angabe des Gültigkeitszeitraumes und der Zusatzbestimmungen nicht zu erklären. In den Verwaltungsvorgängen findet sich außerdem kein Vermerk darüber, dass das Ausfüllen dieses Formblatts nicht den Abschluss des Verwaltungsverfahrens darstellen sollte, sondern z. B. womöglich lediglich zur Zeitersparnis bereits vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgefüllt wurde, um dem Antragsteller die Bearbeitungszeit bei der Bundesdruckerei zur Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels zu ersparen.

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Die Auslegung, dass an diesem Tag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, basiert dabei nicht alleine auf diesem Formular bzw. dem internen Vorgang, dass die Antragsgegnerin die aufgenommenen Daten an die Bundesdruckerei gesandt hat. Vielmehr steht im Vordergrund, dass der Antragsteller als außenstehende Person aufgrund der Gesamtumstände bei dieser Vorsprache am 18. September 2014 annehmen konnte, dass ihm ein mündlicher Verwaltungsakt erteilt wurde.

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Besondere Bedeutung für die Frage der an diesem Tag bereits erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat die Bescheinigung, die dem Antragsteller unter dem 18. September 2014 ausgehändigt wurde. Darin bescheinigte die Antragsgegnerin, dass ein erlaubter Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland gegeben sei. Der Antragsteller sei im Besitz einer Duldung. Ausdrücklich erklärt die Antragsgegnerin in dieser Bescheinigung, der beantragte Aufenthaltstitel "wird für den Zeitraum vom 2. Juni 2014 bis 1. Dezember 2014 gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt.“ Mit der Aushändigung des Titels könne voraussichtlich in 6 bis 8 Wochen gerechnet werden.

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Der hierin von der Antragsgegnerin bescheinigte erlaubte Aufenthalt des Antragstellers kann sich nur daraus ergeben, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis an diesem Tag erteilt wurde. Hierfür spricht auch der ausdrückliche Wortlaut, ein Aufenthaltstitel sei gewährt worden und es stehe nur noch die Aushändigung des Titels aus. Aus dem Besitz einer Duldung ergäbe sich kein erlaubter Aufenthalt. Eine Duldung stellt vielmehr die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers da.    (§ 60 a AufenthG)

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Für diese Auslegung der gesamten Umstände sprechen weitere Indizien. Unter dem 10. Oktober 2014 erhielt der Antragsteller ein Anschreiben unter der Überschrift „Abholung Ihres elektronischen Aufenthaltstitels“. In diesem Schreiben ist lediglich von einer Abholung eines Aufenthaltstitels die Rede, und nicht von einer noch ausstehenden Erteilung. Auch wenn dieses Schreiben gegebenenfalls nur versehentlich an den Antragsteller versandt wurde, da in der Zwischenzeit sein indischer Pass ausgestellt wurde, was die Beauftragung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei nötig machte, so lässt sich doch aus diesem Schreiben, das ein Formularanschreiben ist, das in dieser Form anscheinend an jeden Betroffenen gesendet wird, die Praxis der Antragsgegnerin ersehen. Es soll nur noch ein von der Bundesdruckerei erstellter elektronischer Aufenthaltstitel abgeholt werden, ohne dass noch über eine Erteilung des Titels entschieden werden muss. Hierfür spricht auch, dass die Abholung des Aufenthaltstitels anscheinend in anderen Dienstzimmern, also bei anderen Mitarbeitern der Antragsgegnerin, erfolgen kann. Dann muss aber der zuständige Sachbearbeiter bereits vorher über die Erteilung des Aufenthaltstitels entschieden haben. Auch alle anderen Mitarbeiter der Antragsgegnerin müssen in diesem Zeitpunkt dann Sicherheit haben darüber, ob ein Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde. Diese Sicherheit erhalten sie – nach dem, was aus den Verwaltungsvorgängen des Antragstellers ersichtlich ist – aus der Übersendung des von dem Antragsteller am 18. September 2014 unterzeichneten Formulars an die Bundesdruckerei.

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Gegen die Annahme, dass dem Antragsteller am 18. September 2014 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, spricht auch nicht, dass die Antragsgegnerin zuvor stets von einer noch ausstehenden „Antragsaufnahme für den elektronischen Aufenthaltstitel“ gesprochen hat. Wenn die Antragsgegnerin unklare oder ungenaue Formulierungen verwendet, kann dies nicht zulasten des Antragstellers gehen. Es ist bereits nicht erkennbar, was die Antragsgegnerin mit „Antragsaufnahme“ für den elektronischen Aufenthaltstitel meint. Einen Antrag muss der Ausländer nur für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz stellen. Dies tat der Antragsteller bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 2012. Ein weiterer „Antrag“ des Antragstellers war nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es keines Antrags des Antragstellers an die Bundesdruckerei, zumal auch die Antragsgegnerin gerade betont, dass die Beauftragung der Bundesdruckerei ein lediglich interner Vorgang sei. Die Bundesdruckerei wird lediglich beauftragt, den elektronischen Aufenthaltstitel, also die Plastikkarte, herzustellen. Auch muss die elektronische Form des Aufenthaltstitels nicht ausdrücklich beantragt werden, da sie sich aus § 78 AufenthG ergibt. Jeder erteilte Aufenthaltstitel muss in der Form des elektronischen Aufenthaltstitels nachgewiesen werden.

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An dem gefundenen Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass dem Antragsteller nach dem 18. September 2014 sein indischer Pass ausgestellt wurde. Dies machte es zwar erforderlich, dass der Antragsteller ein weiteres Mal bei der Antragsgegnerin vorsprach, um ein neues Antragsformular – wie dasjenige der Anlage K1 – zu unterschreiben. Dass anlässlich dieser erneuten Datenaufnahme aber eine andere Entscheidung der Antragsgegnerin zu erwarten war oder erfolgte, ist nicht ersichtlich. Eine Unklarheit ergibt sich daraus, dass der Verwaltungsvorgang unvollständig ist, nämlich dass sich dieses zweite Formular und ein Nachweis über die Versendung an die Bundesdruckerei nicht in den eingereichten Verwaltungsvorgängen befinden, und die Antragsgegnerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter auf eine entsprechende Anfrage nicht reagierten. Der effektive Rechtsschutz in diesem Eilverfahren gebietet es, ohne weiteres Abwarten über den Antrag des Antragstellers zu entscheiden. Wegen der fehlenden Informationen ist noch nicht einmal das Datum dieser zweiten Vorsprache bekannt. Auch ist unklar, welche genauen Daten des Antragstellers bei dieser zweiten Vorsprache erfasst wurden. Es liegt – auch nach den Schriftsätzen der Antragsgegnerin nach Bekanntwerden des Passbesitzes – nahe, dass wohl nur die Anmerkung “Ausweisersatz“ aus dem Formular gestrichen wurde. Der einzige Grund für die erneute notwendige Vorsprache des Antragstellers war nämlich sein neuer Passbesitz, sodass die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht mehr zugleich als Ausweisersatz dienen musste. Für diese Änderung musste die Antragsgegnerin nicht von der bereits getroffenen Entscheidung, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis jedenfalls für den Zeitraum vom 2. Juni bis 1. Dezember 2014 erteilt zu haben, abweichen. Dementsprechend nahm die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2014 auch lediglich auf diesen neuen Passbesitz Bezug und ging nicht inhaltlich auf die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis ein. Der Sachverhalt hatte sich lediglich insoweit geändert, dass nunmehr eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 AufenthG vorlag, von der die Antragsgegnerin vorher im Ermessenswege abgesehen hatte. Dass diese Änderung des Sachverhalts für die Antragsgegnerin absehbar war und keine Auswirkungen auf die bereits getroffene Entscheidung hatte, wurde bereits vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 18. September 2014 ersichtlich, als die Antragsgegnerin schriftlich erklärte, sie werde gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG von dem erforderlichen Passbesitz absehen, da seit der Passbeantragung bereits drei Monate vergangen seien, aber der Antragsteller müsse sich weiter um einen Passbesitz bemühen. Der Antragsgegnerin war bei der Titelerteilung also bewusst, dass der Antragsteller bereits einen Pass beantragt hatte. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin trägt vor, die neue Aufnahme der Daten des Antragstellers bei der zweiten Vorsprache im Oktober sei notwendig geworden, weil er einen indischen Reisepass erhalten hatte, und die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr als Ausweisersatz dienen müsse und könne.

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Schließlich ändert sich an dem Ergebnis nichts dadurch, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller Duldungen erteilt hat, bzw. die erteilte Duldung nicht aufgehoben hat. Dem Antragsteller war vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Duldung vom 17. April bis zum 17. Oktober 2014 erteilt worden. Die Bescheinigung über die Duldung hat der Antragsteller nach dem 18. September 2014 verloren, sodass er deswegen erneut bei der Antragsgegnerin vorsprach. Hier erteilte die Antragsgegnerin ihm nicht erneut eine Duldung, sondern übergab ihm lediglich ein Exemplar der bereits zuvor erteilten Duldung. Dabei vermerkte ein Sachbearbeiter am 22. September 2014, er habe dem Antragsteller dazu geraten, trotz der Bescheinigung, die ihm am 18. September 2014 ausgehändigt wurde, eine Duldung mit sich zu führen, bis der elektronische Aufenthaltstitel tatsächlich ausgehändigt werde. Durch die Wahl des Wortes "trotz" machte die Antragsgegnerin deutlich, dass am 18. September 2014 eine Statusänderung für den Antragsteller eingetreten ist, die eigentlich einer Duldung entgegen steht. Diese Änderung kann nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein. Der Vermerk vom 22. September 2014 legt außerdem dar, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Duldung aushändigte, damit er über ein Dokument verfügte, das ein Lichtbild von ihm enthielt (da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über ein Pass verfügte), und nicht um zu dokumentieren, dass er vollziehbar ausreisepflichtig sei und seine Abschiebung ausgesetzt sei.

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Die weiteren Voraussetzungen von § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG liegen vor. Der Antragsteller beantragte die Erteilung einer schriftlichen Bestätigung bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, nämlich schriftlich im Juli 2014. Außerdem hat er ein berechtigtes Interesse an der schriftlichen Bestätigung. Ohne diese schriftliche Bestätigung hat er keinen Nachweis dafür, dass er sich erlaubt im Bundesgebiet aufhält und einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

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Aus dem Vorgenannten ergibt sich auch der Umfang des Anspruchs des Antragstellers, nämlich die Erteilung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nach welcher Norm im Aufenthaltsgesetz dies geschah, welches der Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis ist und welche konkreten Zusatzbestimmungen bzw. Nebenbestimmungen aufgenommen wurden.

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Der Antragsteller hat außerdem einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 VwGO glaubhaft gemacht. Es ist ihm nicht zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Dies ergibt sich schon allein – im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz – aus dem Zeitmoment. Außerdem verfügt der Antragsteller mit der Bescheinigung, die ihm am 18. September 2014 ausgehändigt wurde, nicht über eine der beantragten schriftlichen Bestätigung gleichwertige Bescheinigung. Die damals ausgehändigte Bescheinigung ist erstens widersprüchlich, da sie einen erlaubten Aufenthalt und gleichzeitig den Besitz einer Duldung bescheinigt, und zweitens unvollständig, da Zusatzbestimmungen bzw. Nebenbestimmungen zu der erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht erkennbar sind.

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Schließlich spricht auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht gegen die einstweilige Anordnung im Eilverfahren, vielmehr ist vorliegend eine Ausnahme zu machen. Auch hier ist bedeutsam, dass dem Antragsteller nicht zumutbar ist, das Hauptverfahren abzuwarten, da der hier geltend gemachte Anspruch und sein Rechtsschutzbedürfnis nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen, nämlich bis zur Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels, besteht. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet hier gerade die einstweilige Anordnung. Außerdem hat der Antragsteller – wie oben dargelegt – voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg mit seinem Antrag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Antragsinteresse erscheint aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- Euro) ausreichend und angemessen berücksichtigt.