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Verwaltungsgericht Aachen·8 L 354/04·11.05.2004

Einstweilige Anordnung: Abschiebung von Mutter und Kleinkind untersagt

Öffentliches RechtAusländerrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerinnen beantragen einstweilige Anordnung zur Verhinderung ihrer Abschiebung. Das Gericht erkennt einen Duldungsgrund nach §55 Abs.2 AuslG und betont die verfassungsrechtliche Schutzpflicht der Familie aus Art.6 GG. Insbesondere die Trennung eines Kleinkindes von einem Elternteil ist unverhältnismäßig; daher wird die Abschiebung vorläufig untersagt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung, mit der die Abschiebung der Antragstellerinnen vorläufig untersagt wird; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 123 Abs.1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht und dieser gefährdet ist.

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Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs.2 AuslG setzt rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. vergleichbare Duldungsgründe glaubhaft voraus.

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Bei der Ermessensausübung der Ausländerbehörde ist die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz und zur Förderung der Familie (Art.6 Abs.1 i.V.m. Abs.2 GG) angemessen zu berücksichtigen.

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Führt die Beendigung des Aufenthalts zu einer unzumutbaren Trennung, insbesondere eines Kleinkindes von einem Elternteil, ist eine Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unzulässig und kann eine einstweilige Anordnung begründen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG§ Art. 6 GG§ 154 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Antragstellerinnen abzuschieben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.000,- festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antrag der Antragstellerinnen,

3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorläufig zu untersagen, sie abzuschieben,

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hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

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Den - vollziehbar ausreispflichtigen - Antragstellerinnen steht zunächst ein Anordnungsgrund zur Seite, denn der Antragsgegner verweigert ihnen die Verlängerung der Duldung und beabsichtigt, sie zeitnah abzuschieben. Sie können auch einen Anordnungsanspruch geltend machen, denn sie haben das Vorliegen eines Duldungsgrundes gemäß § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) - rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung - (ggf. i.V.m. § 55 Abs. 4 AuslG) glaubhaft gemacht. Die Antragstellerinnen können die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 des Grundgesetzes (GG) begehren. Es ist ihnen aktuell nicht zuzumuten, ihre familiären Beziehungen durch eine Ausreise zu unterbrechen. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen angemessen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechtes aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG. Bei der erforderlichen Abwägung aller für und gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter anderem darauf an, ob die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die schutzwürdigen familiären Verhältnisse nicht hinnehmbar sind.

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vgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW 2003, 3547 und vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl. 1996,195; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, BVerwGE 102, 12ff.; 3155 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 27 Juni 2000 - 19 B 1685/99- und vom 11. Februar 2004 - 19 B 2146/03 -.

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Die Folgen einer Trennung der am 3. Mai 2003 geborenen Antragstellerin zu 2. von ihrem leiblichen Vater, mit dem sie in familiärer und häuslicher Lebensgemeinschaft lebt, sind nicht mehr hinnehmbar. Die Antragstellerin zu 2. ist als Kleinkind in besonderem Maße auf die Anwesenheit und Betreuung beider Elternteile angewiesen. Eine - wie hier - ihrer Dauer nach nicht absehbare Trennung von einem ihrer Elternteile ist vor dem Hintergrund der gerade in diesem Alter schnell voranschreitenden Entwicklung als unverhältnismäßig anzusehen. Dem Vater der Antragstellerin zu 2. kann derzeit auch nicht angesonnen werden, mit seiner Tochter (und ggf. deren Mutter, der Antragstellerin zu 1.) das Bundesgebiet zu verlassen, um in dem gemeinsamen Heimatland die familiäre Lebensgemeinschaft fortzuführen. Er hält sich bis zum Abschluss seines Asylerstverfahrens gestattet und damit jedenfalls nicht unerlaubt im Bundesgebiet auf. Da der Antragstellerin zu 2. aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem Vater ein Verlassen des Bundesgebiets - derzeit - nicht zugemutet werden kann, kommt auch eine Abschiebung ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., unter dem Blickwinkel des Art. 6 GG nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.

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2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels des Auffangstreitwerts je Antragstellerin beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter des vorliegenden Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.