Aufschiebende Wirkung gegen Versagung des Aufenthaltstitels nach Wechsel von Studium in Ausbildung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels und eine Abschiebungsandrohung; zugleich wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil die Ablehnung ermessensfehlerhaft war. Die Behörde hat die Studienabbrüche überschätzt und unzulässig Rückschlüsse auf die Eignung für eine Ausbildung gezogen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Versagung des Aufenthaltstitels und Abschiebungsandrohung sowie Bewilligung von PKH stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; die Entscheidung orientiert sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache.
§ 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eröffnet die Ermessensgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Beendigung eines Studiums ohne Abschluss, wenn die Voraussetzungen des § 17 AufenthG vorliegen und die Berufsausbildung in der Positivliste der BA gem. § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aufgeführt ist.
Bei der Ermessensausübung nach § 17 Abs. 1 AufenthG darf die Ausländerbehörde die fehlende Studienleistung nicht ohne weiteres als Indiz für fehlende Eignung für eine betriebliche Berufsausbildung werten; die Unterschiede zwischen Hochschulstudium und dualer Ausbildung sind zu berücksichtigen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hemmt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG, soweit die aufschiebende Wirkung wirksam angeordnet ist.
Leitsatz
Ermessensfehlerhafte Entscheidung der Ausländerbehörde bei übermäßiger Berücksichtigung der Leistungen in einem Studium bei Wechsel in eine Ausbildung nach § 16 Abs. 4 AufenthG
Tenor
Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt T. aus Aachen beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 8 K 2693/18 ‑ gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2018 enthaltene Versagung eines Aufenthaltstitels und Androhung der Abschiebung wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der – sinngemäß gestellte – Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 8 K 2693/18 ‑ gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2018 enthaltene Versagung eines Aufenthaltstitels und Androhung der Abschiebung anzuordnen,
hat Erfolg.
Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung enthaltenen Versagung eines Aufenthaltstitels gerichtet ist, ist der Antrag zulässig. Die in der Hauptsache erhobene Klage hat nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die durch den am 22. Juni 2017, drei Wochen vor Ablauf des zuvor erteilten Aufenthaltstitels am 15. Juli 2017, rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag ausgelöste Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ist durch die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2018 beendet worden.
Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert.
Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus, da die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nicht offensichtlich rechtmäßig ist.
Die Antragsgegnerin hat die von der Antragstellerin beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16 Abs. 4 Satz 2, 17 Abs. 1 AufenthG ermessenfehlerhaft abgelehnt.
Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darf die zuständige Ausländerbehörde, wenn das Studium ohne Abschluss beendet wurde, eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in § 16 Abs. 1 AufenthG genannten Zweck erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die Feststellung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Es besteht – wie die Antragsgegnerin richtigerweise anmerkt – zunächst kein gesetzlicher Anspruch, da die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 17 AufenthG der zuständigen Ausländerbehörde Ermessen einräumt. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist aber dennoch eröffnet, da die Antragstellerin eine Berufsausbildung in einem Beruf absolviert, für den die Bundesagentur für Arbeit die Feststellung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG getroffen hat. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Ausbildung zur Altenpflegerin ist in der sog. Positivliste der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG unter der Kennziffer 821 02 aufgeführt (Stand 08.2018). Folglich ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich möglich. Auf die zunächst von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob das Studium hierfür formell (durch Exmatrikulation) beendet sein muss oder ob – wie die Antragstellerin meint – eine formlose Aufgabe ausreicht, kommt es dagegen nicht mehr an. Die Antragstellerin wurde ausweislich der vorgelegten Unterlagen zum 28. August 2018 exmatrikuliert.
Das der Antragsgegnerin nach § 17 Abs. 1 AufenthG eingeräumte Ermessen ist jedoch vorliegend nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Nach § 17 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Letzteres ist wie oben ausgeführt der Fall.
Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung maßgeblich darauf gestützt, dass die Antragstellerin in ihrem Studium der Elektrotechnik/Informationstechnik/Technische Informatik keine ausreichenden Leistungen gezeigt habe. So habe sie diesen Studiengang nach sechs Semestern abgebrochen und sei in den verwandten Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen gewechselt. Nach zwei Semestern habe sie diesen ebenfalls abgebrochen um in eine Ausbildung im Bereich der Krankenpflege zu wechseln. Ihr Verhalten während des Wintersemesters 2017/2018 zeige, dass ihre Fachwahl nicht ihrer Eignung und Motivation entspreche. Der Mangel an Bereitschaft, sich selbst mit dem Lernstoff auseinander zu setzen, zeige, dass sie für eine Ausbildung im deutschen Hochschulsystem nicht geeignet sei. Dieser Mangel an Bereitschaft und Motivation wirke sich auch auf die geplante Ausbildung aus. Die Antragstellerin bedürfte stets externer Motivation und sei erst dann in der Lage sich den Herausforderungen einer Berufsausbildung zu stellen. Eine eigene Leistungsbereitschaft sei nicht festzustellen. Mit dieser Argumentation verkennt die Antragsgegnerin jedoch in ermessensfehlerhafter Weise die Unterschiede im deutschen Ausbildungssystem. So sind ein Hochschulstudium und eine betriebliche Ausbildung schon vom Ansatz her nicht miteinander zu vergleichen. So mag beispielsweise die notwendige Motivation für eine Ausbildung in dem im Vergleich zu einem theoretischen Studium deutlich höheren Praxisanteil gesehen werden. Der schulische Anteil an einer Ausbildung, der nach einem vorgegebenen Plan an der Berufsschule abgeleistet wird, ist ebenfalls in keiner Weise mit dem auf Selbstorganisation und Eigenverantwortung basierenden Studienplan an einer Universität vergleichbar. Wenn also die Antragstellerin an der Organisation eines Hochschulstudiums gescheitert ist, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, sie könne in einer Ausbildung ebenfalls nicht erfolgreich sein. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt hat, dass die Antragstellerin nunmehr eine Ausbildung in einem völlig anderen Fachgebiet anstrebt. Ein Rückschluss von fehlenden akademischen Leistungen im Feld der Elektrotechnik bzw. Wirtschaftsingenieurwesen auf eine fehlende Qualifikation für eine Ausbildung im Bereich der Altenpflege ist kaum möglich. Schließlich kann den Bedenken der Antragsgegnerin auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 AufenthG nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG befristet werden kann. Es bleibt der Antragsgegnerin unbenommen, die Leistungen der Antragstellerin in ihrer begonnenen Ausbildung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW zulässig, und begründet.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich nicht als offensichtlich rechtmäßig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50 Abs. 1, 58, 59, AufenthG sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin ist nicht vollziehbar ausreisepflichtig, weil ein die Vollziehbarkeit hemmender Tatbestand vorliegt (§ 58 Abs. 2 AufenthG). Zwar ist die Antragstellerin aufgrund der Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ausreisepflichtig, da die Fiktionswirkung der Antragstellung nur bis zur Entscheidung über den Antrag greift, ordnet jedoch das Verwaltungsgericht (wie hier) im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, entfällt die Vollziehbarkeit der Ablehnungsverfügung und damit die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts angemessen berücksichtigt.