Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung abgelehnt – Visumpflicht und Duldung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung die Untersagung seiner Abschiebung und die Erteilung einer Duldungsbescheinigung (§ 60a AufenthG). Das Gericht verneint Anordnungsanspruch und -grund nach § 123 VwGO, weil es sich inhaltlich um ein Begehren auf langfristigen Familienaufenthalt handelt, für den die Nachholung eines Visums gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG erforderlich ist. Eine vorübergehende Trennung vom neugeborenen Kind hielt das Gericht angesichts fehlender Nachweise außergewöhnlicher Härten für zumutbar. Der Antrag wurde abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Untersagung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung einer einstweiligen Anordnung setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach § 123 VwGO voraus; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass die Hauptsacheentscheidung nicht abgewartet werden kann.
Eine einstweilige Anordnung kann die Ausländerbehörde nicht zur Erteilung eines langfristigen Aufenthaltstitels verpflichten, wenn für diesen die Nachholung eines erforderlichen Visums nach § 5 Abs. 2 AufenthG vorgesehen ist.
Die vorläufige Erteilung einer Duldung eignet sich nicht zur Sicherung eines begehrten familiären Daueraufenthalts, wenn das Begehren inhaltlich auf eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist.
Eine zeitlich begrenzte Trennung von einem neugeborenen Kind ist grundsätzlich zumutbar, solange keine konkreten Anhaltspunkte für unzumutbar lange Visumsbearbeitungszeiten oder außergewöhnliche Härten vorliegen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig die Abschiebung des Antragstellers zu untersagen und ihm eine Duldungsbescheinigung nach § 60 a Abs. 4 AufenthG auszustellen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Ohne besonderen Grund darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Außerdem darf es keine zumutbarere oder einfachere Möglichkeit zur vorläufigen Wahrung oder Sicherung des Rechts geben. Nach dieser Maßgabe widerspräche es der ausländerrechtlichen Konzeption des vorläufigen Rechtsschutzes, die Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung über die Duldung als vorläufige Maßnahme hinaus zur Erteilung einer - auch nur vorläufigen - Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten. Eine einstweilige Anordnung kommt daher in aller Regel in Fällen eines letztlich begehrten langfristigen Aufenthalts schon im Hinblick auf den besonderen Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht in Betracht, dem die grundlegende Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass visumspflichtige Ausländer ihre Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur vom Ausland aus verfolgen und durchsetzen können,
vgl. Funke - Kaiser in : GK (Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht) Stand Februar 2008 § 81 Rdnr. 99, 103.
So liegt der Fall hier. Der Antragsteller begehrt hier zwar dem Wortlaut nach nur eine Duldung als vorläufige Maßnahme, inhaltlich möchte er damit jedoch ein familiäres Daueraufenthaltsrecht wegen der Bindung zu seinem neugeborenen Kind erreichen. Weder in der Formulierung des Antrags noch der neueren (nach Geburt des Kindes vorgelegten) Antragsbegründung des anwaltlich vertretenen Antragstellers lässt sich eine Begrenzung des Begehrens auf ein alsbald zu erwartendes Ereignis oder eine sonstige zeitliche Begrenzung des Antragsbegehrens entnehmen. Damit stellt es letztlich ein Begehren auf Sicherung der Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar, wonach sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers wie dem minderjährigen Kind des Antragstellers, das die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Für eine solche Aufenthaltserlaubnis ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Einreise mit dem erforderlichen Visum für einen familiären Daueraufenthalt erforderlich. Die Befreiung serbischer Staatsangehöriger von der Visumspflicht nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige bei Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind (EG - Visa - VO) in Verbindung mit Anhang II der Liste gilt nur für Kurzaufenthalte von bis zu drei Monaten. Die Kammer vermag im vorliegenden Fall keine Gründe zu erkennen, die ein Absehen von der Nachholung des Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG möglich machen oder sogar gebieten würden, weil die damit verbundene vorübergehende Trennung von Vater und Kind unzumutbar wäre. Der Antragsteller ist im Besitz eines gültigen serbischen Passes, und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine überlange Bearbeitungsdauer für Visaanträge bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Serbien. Angesichts des sehr jungen Alters des wenige Wochen alten Kindes und der Tatsache, dass die Mutter Unterstützung durch ihre hier anwesende Familie zu erwarten hat, ist dem Antragsteller eine vorübergehende Trennung von seinem Kind zuzumuten.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Antrag nach § 123 VwGO auch bereits deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller auch gegenwärtig - mehr als vier Monate nach Ablauf seines rechtmäßigen Aufenthalts - noch durch Stellung eines (verspäteten) Antrags auf Erteilung der familiären Aufenthaltserlaubnis beim Ausländeramt der Antragsgegnerin die Aussetzung der Abschiebung nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erreichen könnte. Weder sieht die Kammer in der Vorsprache der Lebensgefährtin des Antragstellers ohne Vorlage einer Vollmacht einen solchen Antrag noch in der bloßen Aushändigung der Grenzübertrittsbescheinigung einer inhaltliche Entscheidung über ein Aufenthaltsrecht.
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer allerdings darauf hin, dass bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen ist, dass der Mutter des Kindes und Lebensgefährtin des Antragstellers eine Ausreise und Führung der familiären Lebensgemeinschaft im Land der gemeinsamen Staatsangehörigkeit Serbien voraussichtlich nicht zumutbar sein wird. Sie ist bereits im Alter von acht Monaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat ihre gesamte Sozialisation hier erfahren. Sie beherrscht die offizielle Sprache des Landes ihrer Staatsangehörigkeit - serbisch - jedenfalls nur begrenzt, weil sie in ihrer Familie mit der Roma - Sprache aufgewachsen ist. Auch unabhängig von einer derzeit noch nicht erfolgten Eheschließung mit dem Antragsteller wirkt diese Verwurzelung mittelbar über ihre enge Bindung an das wenige Wochen alte Kind, die wie die des Antragstellers an das Kind über Art 6 des Grundgesetzes (GG) geschützt ist, auch für den Antragsteller. Die Anforderungen an die selbständige Lebensunterhaltssicherung als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind vor diesem Hintergrund gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, § 30 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG reduziert. Dies wird die Ausländerbehörde - ggfls schon im Wege einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 der Aufenthaltsverordnung - zu berücksichtigen haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe eines Viertels des gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt (vgl. auch Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8. Juli 2004).